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   BSG, 22.09.1966 - 2 RU 16/65   

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https://dejure.org/1966,9533
BSG, 22.09.1966 - 2 RU 16/65 (https://dejure.org/1966,9533)
BSG, Entscheidung vom 22.09.1966 - 2 RU 16/65 (https://dejure.org/1966,9533)
BSG, Entscheidung vom 22. September 1966 - 2 RU 16/65 (https://dejure.org/1966,9533)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 30.07.1958 - 2 RU 177/55

    Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund eines

    Auszug aus BSG, 22.09.1966 - 2 RU 16/65
    (Vg1" BSG 8, 48 ff; 12, 247, 250; SozR RVG @ 542 aF Nr° 17, 33; @ 543 aF Nr" 47; Urteil vom 260 April 1962, 2 RU 148/59; Urteil vom 25" März 1964, BG 1964, 373)" Für den Aufenthalt in einer Übernachtungsstätte -Hotel" Gasthof oder Privatquartier -, die dem Reisenden unterwegs sowohl die eigene Häuslichkeit als auch unter Umständen die Arbeitsstätte er- "}7.

    wären" Ein Fall dieser Art lag schon bei der Entscheidung vom 3o" Juli 1958 (BSG 8, 48 ff) vor; weitere Beispiele anzuführen, hält der Senat nicht für tunlich, zumal da es stets einer genauen Prüfung der Umstände des Einzelfalls bedarf "" bei der vor allem dem Moment der mangelnden Vertrautheit des Reisenden mit den räumlichen Gegebenheiten des Nachtquartiers eine vielfach ausschlaggebende Bedeutung zukommen wird, Der hier zu entscheidende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger nach Belegung seines Quartiere und anschließendem Abendimbiß sein Zimmer aufgesucht, sich dort für die Nachtruhe fertiggemacht hatte und nunmehr als letzte Verrichtung vor dem Zubettgehen noch die Toilette aufsuchen wollten Dieser Gang über "" ".

  • BSG, 26.04.1962 - 2 RU 148/59
    Auszug aus BSG, 22.09.1966 - 2 RU 16/65
    Landessozialgericht(LSG) Hamburg unter Aufhebung der Vorentscheidungen festgestellt, daß die vom Kläger in der Nacht ' T vom 80 auf den 9°Mai 1962 erlittenen Körperschäden die Folgen eines Arbeitsunfalls sind" Aus der BSG-Rechtsprechung"(BSG &, 48; 12, 247; SozR RVG5 542 aF Nr" 33, 57; 2 RU 148/59 vom 260401962) hat das LSG gefolgert, das BSG sei von seiner ursprünglichen Auffassung, es komme auf den jeweiligen Zweck der konkreten Tätigkeit an, später in SozR RVO @ 542 aF Nr" 57 abgewichen; hier habe das BSG auch einen Weg zu rein eigenwirtschaftlichen Zwecken in den Versicherungsschutz ein- bezogen? wenn der Versicherte durch die Dienstreise genötigt sei, gerade diesen Weg zurückzulegen (im gleichen Sinn auch SozR RVG EUR 543 aF Nr° 45)° Nach dieser neueren Auffassung entfalle der Versicherungsschutz nur noch, wenn der Beschäftigte sich rein privaten Belangen widme, dagegen sei der Versicherungsschutz gegeben; wenn sich aus den Umständen der Betätigung eine nähere Beziehung zur dienstlichen Sphäre des Reisenden ergebe (Urteil vom 25° März 1964, BG 1964, 373)( Die Verrichtung der Notdurft während einer Dienstreise erscheine schutzwürdiger als bei einem Versicherten mit orte; gebundenem Arbeitsplatz; denn der Dienstreisende müsse sich oft zu nachtschlafender Zeit in Hotels, Gasthöfen usw° aufhalten, deren Örtlichkeitffhm fremd seien" Der Kläger sei nun" um seine Notdurft zu verrichten,-durch die ihm aufgetragene Dienstreise gezwungen gewesen, gerade den unfallbringenden Weg zu nehmen° Für den gegenteiligen Standpunkt der Beklagten spreche auch nicht die Bemerkung in BSG 8, 52, der Versicherungsschutz erlösche mit den Vorbereitungen zur Nachtruhe; diese Bemerkung gehöre nicht zum tragenden Teil der Urteilsgründe° Auf das begründete Feststellungsbegehren des Klägers seien das Urteil des SG und der Ablehnungsbescheid 5 " >.

    (Vg1" BSG 8, 48 ff; 12, 247, 250; SozR RVG @ 542 aF Nr° 17, 33; @ 543 aF Nr" 47; Urteil vom 260 April 1962, 2 RU 148/59; Urteil vom 25" März 1964, BG 1964, 373)" Für den Aufenthalt in einer Übernachtungsstätte -Hotel" Gasthof oder Privatquartier -, die dem Reisenden unterwegs sowohl die eigene Häuslichkeit als auch unter Umständen die Arbeitsstätte er- "}7.

  • BSG, 04.08.1992 - 2 RU 43/91

    Abgrenzbare eigenwirtschaftliche Tätigkeit - Wegeunfall

    Der Versicherungsschutz entfällt jedenfalls, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflußten Belangen widmet (BSG Urteil vom 22. September 1966 - 2 RU 16/65 -).

    Die Nachtruhe und damit zusammenhängende Verrichtungen sind grundsätzlich dem persönlichen, vom Versicherungsschutz nicht erfaßten Bereich des Versicherten zuzurechnen (BSG Urteil vom 22. September 1966 - 2 RU 16/65 - BSG SozR Nr. 5 zu § 548 RVO).

    Auf Wegen zu eigenwirtschaftlichen Zwecken im Hotel besteht kein Versicherungsschutz (BSG Urteil vom 22. September 1966 - 2 RU 16/65 -).

  • LSG Hessen, 11.03.2019 - L 9 U 118/18

    Bestohlener ohne Unfallversicherungsschutz

    Der innere Zusammenhang und damit der Versicherungsschutz entfällt nämlich, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmet (BSG vom 22. September 1966 - 2 RU 16/65; Krasney in: SGB VII-Komm, Stand: November 2014, § 8 Rn. 102 m. w. N.).
  • BSG, 04.06.2002 - B 2 U 21/01 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Dienstreise - eigenwirtschaftliche

    Besondere Gefahrenmomente in diesem Sinne sind solche Umstände, die in ihrer besonderen Eigenart dem Beschäftigten während seines normalen Verweilens am Wohn- oder Betriebsort nicht begegnet wären (BSG Urteil vom 22. September 1966 - 2 RU 16/65 - BSG Urteil vom 29. August 1974 - 2 RU 189/72 - BKK 1975, 152, 153).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2016 - L 16/3 U 186/13

    Unfallversicherungsrecht; Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr;

    Dieser entfällt vielmehr, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmet ( BSG, Urteil vom 22. September 1966 - 2 RU 16/65 - juris; SozR Nr. 33 zu § 542 RVO; SozR 3-2200 § 539 Nr. 17; Krasney in: SGB VII-Komm, Stand: November 2014, § 8 Rn 102 mwN ).
  • LSG Hessen, 14.12.2006 - L 8/14 KR 357/04

    Krankenversicherung - Unfallversicherung - Gang von Krankenhausbett zur Toilette

    Denn die Rechtsprechung sieht das Zurücklegen des Weges zur Toilette auf dem Arbeitsplatz deswegen als versichert an, da er der Fortsetzung der Arbeit direkt im Anschluss daran dient und somit auch im mittelbaren Interesse des Arbeitgebers liegt (dazu BSG, Urteil vom 22. September 1966, Az.: 2 RU 16/65 sowie BSG in SozR 2200 Nr. 97 zu § 548 RVO).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2015 - L 3 U 252/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Dieser entfällt vielmehr, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmet (BSG, Urteil vom 22. September 1966 - 2 RU 16/65 - juris; SozR Nr. 33 zu § 542 RVO; SozR 3-2200 § 539 Nr. 17; Krasney in: SGB VII-Komm, Stand: November 2014, § 8 Rn 102 mwN).
  • LSG Hessen, 24.10.2006 - L 3 U 114/06

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - stationäre Heilbehandlung -

    Denn die Rechtsprechung sieht das Zurücklegen des Weges zur Toilette auf dem Arbeitsplatz deswegen als versichert an, da er der Fortsetzung der Arbeit direkt im Anschluss daran dient und somit auch im mittelbaren Interesse des Arbeitgebers liegt (dazu BSG, Urteil vom 22. September 1966, Az.: 2 RU 16/65 sowie BSG in SozR 2200 Nr. 97 zu § 548 RVO).
  • LSG Schleswig-Holstein, 10.03.2008 - L 8 U 50/07

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - sachlicher

    Besondere Gefahrenmomente in diesem Sinne sind solche Umstände, die in ihrer besonderen Eigenart dem Beschäftigten während seines normalen Verweilens am Wohn- oder Betriebsort nicht begegnet wären ( BSG Urteil vom 22. September 1966 - 2 RU 16/65 - BSG Urteil vom 29. August 1974 - 2 RU 189/72 - BKK 1975, 152, 153).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2016 - L 16 3 U 186/13
    Dieser entfällt vielmehr, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmet (BSG, Urteil vom 22. September 1966 - 2 RU 16/65 - juris; SozR Nr. 33 zu § 542 RVO; SozR 3-2200 § 539 Nr. 17; Krasney in: SGB VII-Komm, Stand: November 2014, § 8 Rn 102 mwN).
  • BSG, 18.12.1969 - 2 RU 185/67
    (2 RU 16/65) Stellung und führt aus, durch Zeugenvernehmung und eine Augenscheinseinnahme wäre festzustellen gewesen, daß das Aufsuchen der Toilette im Gasthof G::x: - ;::r mit besonderen Gefahren verbunden war, durch die der Unfall des Klägers verursacht worden sei; damit seien die Voraussetzungen erfüllt, unter denen gemäß dem BSG-Urteil vom 22° September 1966 der Unfall des Klägers als Arbeitsunfall anzuerkennen sei, Die Beklagte Sie.
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