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   BSG, 05.08.1993 - 2 RU 2/93   

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https://dejure.org/1993,6348
BSG, 05.08.1993 - 2 RU 2/93 (https://dejure.org/1993,6348)
BSG, Entscheidung vom 05.08.1993 - 2 RU 2/93 (https://dejure.org/1993,6348)
BSG, Entscheidung vom 05. August 1993 - 2 RU 2/93 (https://dejure.org/1993,6348)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BB 1993, 2454
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 25.11.1992 - 2 RU 1/92

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls - Anforderungen an eine

    Auszug aus BSG, 05.08.1993 - 2 RU 2/93
    Die dafür maßgebenden Grundsätze hat der Senat zuletzt in seinen Urteilen vom 6. Dezember 1989 (SozR 2200 § 548 Nr. 97) und vom 25. November 1992 (2 RU 1/92 - in HV-Info 1993, 531 = BAGUV-RdSchr 16/93) aufgezeigt.

    Essen, Trinken und das Verrichten der Notdurft während der Arbeitszeit sind im Gegensatz zu bloßen Vorbereitungshandlungen vor der Arbeit dadurch gekennzeichnet, daß sie regelmäßig wesentlich auch der Arbeitskraft des Versicherten dienen und es ihm dadurch ermöglichen, die jeweils aktuelle betriebliche Tätigkeit fortzusetzen (s die Urteile vom 6. Dezember 1989 und 25. November 1992 a.a.O.).

  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 22/99 R

    Unfallversicherungsschutz bei der Besorgung von Genußmitteln

    Während auch der Verzehr von Nahrungsmitteln während der Arbeitszeit grundsätzlich nicht unter Unfallversicherungsschutz steht, weil die Nahrungsaufnahme für jeden Menschen Grundbedürfnis ist und somit betriebliche Belange, etwa das betriebliche Interesse an der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers, regelmäßig zurücktreten (vgl BSGE 11, 267, 268; 12, 247, 249 = SozR Nr. 28 zu § 542 RVO aF; BSG SozR Nr. 26 zu § 543 RVO aF; SozR Nrn 41 und 52 zu § 542 RVO aF; BSG SozR 2200 § 548 Nrn 20 und 86; zuletzt Urteil des BSG vom 24. Februar 2000 - B 2 U 20/99 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, HVBG-Info 2000, 1078), hat das BSG den Versicherungsschutz auf den Wegen zu und von etwa der Werkskantine angenommen (vgl BSG SozR 2200 § 548 Nr. 86; Urteil vom 5. August 1993 - 2 RU 2/93 - BB 1993, 2454 = USK 93104; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 97); ebenso für die notwendigen Wege zur Besorgung von Nahrungsmitteln zB Erfrischungsgetränken auf dem Betriebsgelände oder außerhalb während der Arbeitszeit oder der Arbeitspause (vgl BSG SozR 2200 § 550 Nr. 28; BSGE 55, 139 = SozR 2200 § 550 Nr. 54; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 97; BSG Urteile vom 25. November 1992 - 2 RU 1/92 - HV-Info 1993, 531 = USK 92186 und vom 5. August 1993 - 2 RU 2/93 - aaO).
  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 6/00 R

    Kein Unfallversicherungsschutz bei Arbeitsunfall wegen eigenwirtschaftlicher

    Zwar hat das BSG in seiner jüngeren Rechtsprechung den Versicherungsschutz auf den Wegen zu und von etwa der Werkskantine angenommen (vgl BSG SozR 2200 § 548 Nrn 86 und 97; BSG Urteil vom 5. August 1993 - 2 RU 2/93 - USK 93104); ebenso für die notwendigen Wege zur Besorgung von Nahrungsmitteln zB Erfrischungsgetränken auf dem Betriebsgelände oder außerhalb während der Arbeitszeit oder der Arbeitspause (vgl BSG SozR 2200 § 550 Nr. 28; BSGE 55, 139 = SozR 2200 § 550 Nr. 54; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 97; BSG Urteile vom 25. November 1992 - 2 RU 1/92 - HV-Info 1993, 531 und vom 5. August 1993 - 2 RU 2/93 - aaO).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 27.01.2015 - L 3 U 171/14

    Telearbeit - Holen eines Getränkes - Sturz auf der zur Betriebsstätte und zu

    In der Rechtsprechung des BSG ist aber anerkannt, dass Wege zum Ort der Nahrungsaufnahme im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit grundsätzlich versichert sind (BSG, Urteil vom 18.06.2013, B 2 U 7/12 R, mwN., in juris.) Essen, Trinken und das Verrichten der Notdurft während der Arbeitszeit sind im Gegensatz zu bloßen Vorbereitungshandlungen vor der Arbeit dadurch gekennzeichnet, dass sie regelmäßig wesentlich auch der Arbeitskraft des Versicherten dienen und es ihm dadurch ermöglichen, die jeweils aktuelle betriebliche Tätigkeit fortzusetzen (BSG, Urteil vom 05.08.1993, 2 RU 2/93, in juris).
  • BSG, 19.01.1995 - 2 RU 3/94

    Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - Private Verrichtungen auf dem

    Soweit in früheren Urteilen des BSG (SozR 2200 § 548 Nr. 20 - Drehtür - Nr. 86 - glatter Fußboden - Urteil vom 29. Mai 1984 - 5a RKnU 3/83 - in USK 84115 - Eisenbahngleise -) zur Begründung von Versicherungsschutz auf Wegen zur Nahrungsaufnahme oder zum Besorgen von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr während der Arbeit (Arbeitsschicht) auf besondere Betriebsgefahren abgestellt wurde, ist dies durch die jüngere Rechtsprechung des Senats zum Versicherungsschutz auf derartigen Wegen (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 97 mwN bzgl Nahrungsaufnahme; BSGE 55, 139, 140 mwN bzgl Einkauf; zusammenfassend Urteil vom 5. August 1993 - 2 RU 2/93 -HV-INFO 1993, 2311) gegenstandslos geworden.
  • LSG Baden-Württemberg, 27.02.2023 - L 1 U 2032/22

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Die gefestigte Rechtsprechung des BSG geht jedoch davon aus, dass ein Versicherungsschutz auf den Wegen zu und von etwa der Werkskantine (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 1993 - 2 RU 2/93 -, juris) und auch auf Wegen zur Besorgung von Nahrungsmitteln, zB Erfrischungsgetränken auf dem Betriebsgelände oder außerhalb während der Arbeitszeit oder der Arbeitspause (BSG, Urteil vom 6. Dezember 1989 - 2 RU 5/89 -, SozR 2200 § 548 Nr. 97) besteht.
  • LSG Hessen, 03.02.1999 - L 3 U 1028/98

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - auswärtiger Lehrgang - Nahrungsaufnahme -

    Dieses mittelbare betrieblich bedingte Handlungsziel reicht zwar aus, auf Dienstreisen den Versicherungsschutz für alle Wege nach und von dem Ort der Nahrungsaufnahme sowie für entsprechende Wege am Ort der Tätigkeit während der Arbeit mit zu begründen, weil hier ein weiteres betriebsbezogenes Merkmal, nämlich die Betriebsbedingtheit des Weges hinzukommt (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 15; SozR 2200 § 548 Nr. 97; BSG, Urteil vom 25. November 1992 -- 2 RU 1/92 --, 5. August 1993 -- 2 RU 2/93 --, 11. August 1998 -- 2B RU 17/97 R; Brackmann, a.a.O., Rdnrn. 104, 215, 218 zu § 8 SGB 7).
  • LSG Bayern, 28.03.2007 - L 2 U 258/06

    Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund eines

    Diese Wege stehen nur dann unter Versicherungsschutz, wenn zum einen der Weg durch die Notwendigkeit geprägt war, persönlich in dem Dienst- bzw. Betriebsgebäude anwesend zu sein und dort die betrieblichen Tätigkeiten zu verrichten, und zum anderen die Einnahme der Mahlzeit der Erhaltung der Arbeitskraft dient (z.B. BSG v. 05.08.1993, Az.: 2 RU 2/93).
  • LSG Bayern, 14.10.2003 - L 3 U 165/03

    Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen

    Das Essen und Trinken selbst sowie der Aufenthalt am Ort der Nahrungsaufnahme sind in der Regel dem persönlichen Bereich zuzuordnende nicht versicherte Betätigungen (BSG: Urteil vom 06.12.1989 2 RU 5/89 in SozR 2200 § 548 Nr. 97; Urteil vom 25.11.1992 2 RU 1/92 in USK 92186; Urteil vom 05.08.1993 2 RU 2/93 in USK 93104; Urteil vom 10.10.2002 B 2 U 6/02 R in in NZS 2003, 268; Urteil vom 24.06.2003 B 2 U 24/02 R in NZA 2003, 1018).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2023 - L 15 U 607/20
    Insoweit besteht zwar Versicherungsschutz für den Weg zur Toilette auf der Betriebsstätte (vgl. BSG Urteile vom 06.12.1989 - 2 RU 5/89 - SozR 2200 § 548 Nr. 97 und vom 05.08.1993 - 2 RU 2/93 - HV info 1993, 2311) oder zu einem Ort, an dem die Notdurft unzulässiger Weise verrichtet werden soll (BSG Urteil vom 12.10.1973 - 2 RU 190/72 -Die Leistungen 1974, 339), die Verrichtung der Notdurft selbst steht dagegen als klassische privatnützige Handlung nicht unter Versicherungsschutz (BSG Urteil vom 06.12.1989 - 2 RU 5/89 - SozR 2200 § 548 Nr. 97; Bay. LSG Urteil vom 15.01.2014 - L 2 U 204/13, juris Rn. 26; Wagner in juris PK - SGB VII, 2. Aufl., § 8 Rn. 69).
  • LSG Baden-Württemberg, 11.11.1998 - L 2 U 2275/98

    Kein UV-Schutz (§ 550 Abs. 1 RVO) für Unfälle beim Zurücklegen von Wegen auf dem

    Essen und Trinken während der Arbeitszeit sind aber auch dadurch gekennzeichnet, daß sie regelmäßig unaufschiebbare, notwendige Handlungen sind, um die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und es ihm mittelbar zu ermöglichen, die jeweilige aktuelle betriebliche Tätigkeit fortzusetzen (vgl. u.a. BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 15; BSG BB 1993, 2454 und vom 05.08.1993 - 2 RU 2/93 -); deshalb sind Wege, die zu diesem Zweck zurückgelegt werden, von dem mittelbaren Handlungsziel geprägt.
  • LSG Saarland, 21.04.2010 - L 2 U 77/08

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.04.2006 - L 6 U 130/03
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