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   BSG, 31.05.1967 - 2 RU 218/64   

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BSG, 31.05.1967 - 2 RU 218/64 (https://dejure.org/1967,10864)
BSG, Entscheidung vom 31.05.1967 - 2 RU 218/64 (https://dejure.org/1967,10864)
BSG, Entscheidung vom 31. Mai 1967 - 2 RU 218/64 (https://dejure.org/1967,10864)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 29.01.1960 - 2 RU 265/56

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung -

    Auszug aus BSG, 31.05.1967 - 2 RU 218/64
    Mai 1960 (BSG 11, 267; 12, 165) Bezug genommen.

    Wie der Senat in den in BSG 11, 267; 12, 165 veröffentlichten Urteilen näher dargelegt hat, gewinnt ein solcher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit erst dann rechtliches Gewicht, wenn der dem unversicherten persönlichen Leben zuzurechnende räumliche Bereich verlassen und der den Zwecken des Unternehmens dienende Bereich erreicht ist.

  • BSG, 26.06.1958 - 2 RU 30/56
    Auszug aus BSG, 31.05.1967 - 2 RU 218/64
    Das LSG hat die Frage des Versicherungsschutzes mit Recht unter den Gesichtspunkten des S 5ü2 RVO aF (jetzt % 548 RVG) geprüft und ist hierbei zutreffend davon ausgegangen, daß das Verrichten der Notdurft zu den zahlreichen anderen Verrichtungen gehört, ohne die zwar eine ordnungsgemäße Arbeitstätigkeit nicht möglich ist, die aber trotzdem grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind (vgl zB das Urteil des erkennenden Senats vom 30. August 1963, SozR Nr "5 zu 5 543 RVO aF, vollständig abgedruckt BG 1964 S 252; vgl auch BSG 7, 255; 9, 222; 11, 267).
  • BSG, 13.03.1956 - 2 RU 124/54

    Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung -

    Auszug aus BSG, 31.05.1967 - 2 RU 218/64
    Die Frage, welche Besonderheiten sich aus der baulichen Gestaltung moderner Hochbauten ergeben können (vgl BSG 2, 239, 24ü), bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung.
  • SG München, 04.07.2019 - S 40 U 227/18

    Homeoffice: Toilettengang nicht unfallversichert

    Dies wurde von BSG angenommen für den Fall, dass eine Toilette wesentlich für betriebliche Zwecke genutzt wurde, bzw. der Arbeitgeber eine Werkstätte im Haus des Versicherten angemietet hatte, weil eine Toilette dann gemäß Arbeitsstättenverordnung als Arbeitsstätte zu werten sei (vgl. BSG, Urteil vom 31.05.1967 - 2 RU 218/64 für Treppe zwischen Haus und im Erdgeschoss gelegenen Friseursalon, die auch von Kunden und Angestellten benützt wurde, und Urteil vom 23.06.1982 - 9b/8 RU 8/81 für eine vom Arbeitgeber angemietete Werkstätte zur Produktion von Bürsten im Keller des eigenen Hauses; vgl. auch Krasney, a.a.O., § 8 Rn. 83, Schwerdtfeger, a.a.O., Rn.218a; Mertens/Bereiter-Hahn, a.a.O., § 8 Rn. 7.34).
  • BSG, 30.11.1972 - 2 RU 169/71
    ESG Urteile vom 51° Mai 1967 - 2 RU 218/64 - und vom 11" November 1971 - 2 RU 155/68 -)" Die Erwägungen, die dazu geführt haben, den Versicherungsschutz für das Verrichten der Notdurft während der Arbeitszeit auf der Betriebsstätte im Regelfall zu bejahen (vgl° BSG Urteile von 51° Mai 1967 und 11° November 1971 aaO; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1."-7° Auflo, 8° 4820 m"w"N"), treffen im vorliegenden Fall nicht zu° Die Klägerin hat die Toilette nicht auf der Betriebsstätte, sondern in ihrer eigenen Wohnung aufgesucht° Befinden sich - wie hier - Betriebs- und Wohnräume innerhalb eines Gebäudes, so steht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein Versicherter auf dem Weg von der Wohnung zur Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit-grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, solange er den rein persönlichen Lebensbereich noch nicht verlassen hat (vgl° BSG 11, 267, 269; 12, 165, 166; SozR Nr° 20 zu 5 543 RVO aF; vg1° auch Brackmann aaO Seite 480w m°w"N")" Die Auffassung des LSG, die Klägerin habe den Unfall nicht mehr im häuslichen Bereich, sondern an einem Ort erlitten, der wesentlich auch zu betrieblichen 2wecken benutzt werde, setzt voraus, daß diese betriebliche Benutzung nicht nur selten oder gelegentlich stattfindet (vgl° BSG 11, Urteile 267, 1968 - 2 RU 270;.
  • LSG Hessen, 04.03.1970 - L 3 U 1065/69

    Entscheidung zur Frage

    Der erkennende Senat ist mit dem früheren Reichsversicherungsamt und dem Bundessozialgericht der Auffassung, daß für die Anwendung dieser Bestimmung kein Raum ist, wenn sich Wohnung und Arbeitsstätte, wenn auch getrennt, innerhalb desselben Gebäudes befinden (vgl. u.a. Urteil des BSG vom 31. Mai 1967, 2 RU 218/64).
  • BSG, 26.06.1970 - 2 RU 126/68
    sion zum Teil mit zutreffenden Rügen angegriffen° ; Dies gilt vor allem für die Annahme des LSG, das Badezimmer, in dem die Klägerin zu Fall kam, habe rechtlich wesentlich auch den Zwecken des Geschäftsbetriebes gedient° Die Revision macht insoweit mit Recht geltend, daß die vom LSG angeführten Umstände nicht ganz ausreichen, um die Annahme zu rechtfertigen, die Klägerin habe ihren Unfall an einem Ort erlitten, bei dessen Erreichen sie den dem unversicherten persönlichen Leben zuzurechnenden Bereich verlassen und einen betrieblichen Zwecken dienenden Bereich betreten habe° In dem vom LSG angeführten Urteil vom 54a Mai 4967 (2 RU 218/64) hatte es der erkennende Senat als hierfür wesentlich angesehen, daß die Treppe zwischen Erde geschoß und Zwischengeschoß nicht nur den Zugang zur Wohnung im ersten Obergeschoß bildete, sondern auch von dem Personal des Friseurgeschäfts und dessen Kunden begangen werden mußte, weil die Toilette im Zwischengeschoß auch -für das Friseurgeschäft benutzt wurdeo Davon unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt erheblichz Die Klägerin ist nicht auf der Treppe, sondern in ihrer abschließbaren Privatwohnung verunglückt; der Raum, in dem das geschah, war nicht die einzige Toilette im ganzen Hause, vielmehr befand sich an der Treppe, die von den Geschäftsräumen zur Wohnung hinaufführte, noch eine zweite Toilette; diese stand nach den tatsächlichen Feststellungen zwar "hauptsächlich" bzw° "in erster Linie" den männlichen Netzgereibediensteten zur Verfügung; daß sie aber diesem " 6.
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