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   BSG, 27.06.1991 - 2 RU 26/90   

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https://dejure.org/1991,2273
BSG, 27.06.1991 - 2 RU 26/90 (https://dejure.org/1991,2273)
BSG, Entscheidung vom 27.06.1991 - 2 RU 26/90 (https://dejure.org/1991,2273)
BSG, Entscheidung vom 27. Juni 1991 - 2 RU 26/90 (https://dejure.org/1991,2273)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Landwirt - Umfang des Versicherungsschutzes - St.-Martins-Zug - Pferd - Ehrenamt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVO § 539 Abs. 1 Nr. 13
    Unfallversicherungsschutz bei einer nur einmalig und für wenige Stunden ausgeübten ehrenamtliche Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1992, 496
  • NZA 1992, 239
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 26.10.1983 - 9b RU 16/82

    Ehrenamtliche Tätigkeit - Unfallversicherung - Unentgeltliche Tätigkeit für eine

    Auszug aus BSG, 27.06.1991 - 2 RU 26/90
    Ob dem Urteil des 9b-Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Oktober 1983 (SozR 2200 § 539 Nr. 95) zu folgen sei, daß eine ehrenamtliche Tätigkeit auch dann vorliege, wenn ein Amt iS der Rechtsprechung nicht wahrgenommen werde, könne dahinstehen; denn der Beigeladene habe ein Amt auch iS der Rechtsprechung ausgeübt.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es insoweit nicht entscheidend, ob Ziel dieser Veranstaltung eine für die Gemeinde wesentliche Förderung des Fremdenverkehrs war (s BSG SozR 2200 § 539 Nr. 95).

    Deshalb reicht es für die Annahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht aus, daß sie unentgeltlich geleistet wird (BSGE 34, 163, 165; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 95).

    Dies gilt auch im Hinblick auf die tragenden Gründe der Entscheidung des für Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung nunmehr nicht mehr zuständigen 9b-Senats des BSG vom 26. Oktober 1983 (SozR 2200 § 539 Nr. 95), wonach eine unentgeltliche Tätigkeit für eine Gemeinde auch dann unfallversicherungsrechtlich nach § 548 i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO geschützt sein kann, wenn sie nur gelegentlich ausgeübt wird.

    Die Mitwirkung des Beigeladenen bei dem St.-Martins-Zug liegt schon grundsätzlich eher im Bereich der Dienste, zu denen die Gemeinde ehrenamtlich Tätige heranzieht, als im Bereich von Beschäftigungen, deren Besonderheit auch einen Anhalt für die Zuordnung nach § 539 Abs. 2 RVO bieten kann (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 95).

  • BSG, 27.04.1972 - 2 RU 14/69

    Evangelische Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts -

    Auszug aus BSG, 27.06.1991 - 2 RU 26/90
    Ob eine ehrenamtliche Tätigkeit iS des § 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO ausgeübt worden ist, beantwortet sich nach der Auslegung der Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift (s BSGE 34, 163, 166).

    Der erkennende Senat und der 8. Senat des BSG haben bereits mehrfach entschieden, daß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht nur die Ehre, sondern auch das "Amt" eigen ist; ein ehrenamtlich Tätiger nimmt ein Amt ehrenhalber wahr (s BSGE 34, 163, 164; 39, 24, 27; 40, 139, 142; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 29; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 474 k ff).

    Deshalb reicht es für die Annahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht aus, daß sie unentgeltlich geleistet wird (BSGE 34, 163, 165; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 95).

  • BSG, 30.04.1991 - 2 RU 68/90

    Voraussetzungen einer ehrenamtlichen Tätigkeit für eine Gemeinde iS. des § 539

    Auszug aus BSG, 27.06.1991 - 2 RU 26/90
    In seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 30. April 1991 (2 RU 68/90) hat der Senat ebenfalls eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht deshalb verneint, weil das zum Unfall führende Böllerschießen nur jährlich einmal verrichtet wurde.
  • BSG, 19.08.1975 - 8 RU 234/74

    Unfallversicherungsschutz - Ehrenamtliche Tätigkeit - Kirchenchor

    Auszug aus BSG, 27.06.1991 - 2 RU 26/90
    Der erkennende Senat und der 8. Senat des BSG haben bereits mehrfach entschieden, daß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht nur die Ehre, sondern auch das "Amt" eigen ist; ein ehrenamtlich Tätiger nimmt ein Amt ehrenhalber wahr (s BSGE 34, 163, 164; 39, 24, 27; 40, 139, 142; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 29; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 474 k ff).
  • BSG, 18.12.1974 - 8 RU 34/73
    Auszug aus BSG, 27.06.1991 - 2 RU 26/90
    Der erkennende Senat und der 8. Senat des BSG haben bereits mehrfach entschieden, daß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht nur die Ehre, sondern auch das "Amt" eigen ist; ein ehrenamtlich Tätiger nimmt ein Amt ehrenhalber wahr (s BSGE 34, 163, 164; 39, 24, 27; 40, 139, 142; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 29; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 474 k ff).
  • BSG, 22.09.1988 - 2 RU 82/87

    Landwirt - Winzer - Berufsverband - Kerwe-Umzug - Landwirtschaftliche

    Auszug aus BSG, 27.06.1991 - 2 RU 26/90
    Insoweit unterscheiden sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich von denen, die dem Urteil des Senats vom 22. September 1988 zugrunde liegen (SozR 2200 § 539 Nr. 129).
  • BSG, 08.12.2022 - B 2 U 19/20 R

    Ehrenamtliche Chorsänger bei Adventssingen unfallversichert?

    Sie ist daher zwingend unentgeltlich zu erbringen (BSG Urteile vom 7.9.2004 - B 2 U 45/03 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 2 RdNr 8, vom 10.10.2002 - B 2 U 14/02 R - juris RdNr 23, vom 27.6.1991 - 2 RU 26/90 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 11 S 43, vom 27.4.1972 - 2 RU 14/69 - BSGE 34, 163, 165 = SozR Nr. 28 zu § 539 RVO und vom 19.8.1975 - 8 RU 234/74 - BSGE 40, 139, 141 = SozR 2200 § 539 Nr. 10) .

    Daneben lässt sich dem Gesetzeswortlaut auch entnehmen, dass die ehrenamtliche Tätigkeit nur ein Sonderfall der unentgeltlichen ist, mithin nicht jede unentgeltliche Tätigkeit eine ehrenamtliche ist (BSG Urteile vom 27.6.1991 - 2 RU 26/90 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 11 S 43 und vom 27.4.1972 - 2 RU 14/69 - BSGE 34, 163, 165 = SozR Nr. 28 zu § 539 RVO) .

    Im Gegensatz zum "Ehrenamt", das stärker formalisierte, in Regeln eingebundene und dauerhafte Formen des Engagements bezeichnet (dazu Bericht der Enquete-Kommission "Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements", BT-Drucks 14/8900 S 32) , ist der Begriff der "ehrenamtlichen Tätigkeit" weiter gefasst, weil es genügt, sie gelegentlich, vorübergehend oder sogar nur einmal auszuüben (BSG Urteile vom 27.6.1991 - 2 RU 26/90 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 11 S 43 und vom 26.10.1983 - 9b RU 16/82 - SozR 2200 § 539 Nr. 95 = juris RdNr 13 ff) .

  • BSG, 07.09.2004 - B 2 U 45/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - ehrenamtliche

    Die Rechtsprechung hat daraus, dass die Versicherung an die Ausübung eines Amtes anknüpft, gefolgert, dass dem Tätigen von dem Rechtsträger ein bestimmter, abgegrenzter Aufgabenkreis übertragen worden sein muss, der sich seinerseits wiederum innerhalb des der öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt zugewiesenen qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereichs halten muss (vgl BSG SozR 2200 § 539 Nr. 63; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 11, Nr. 14, Nr. 31, Nr. 38).
  • BSG, 08.12.2022 - B 2 U 14/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 12

    Der Kläger war insbesondere ehrenamtlicher Vorsitzender des Ortsvereins T. Durch die ausdrückliche Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit im Hilfeleistungsunternehmen in den Gesetzestext (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII) werden zuverlässig auch die unentgeltlich einmalig tätigen, freiwilligen Helfer erfasst und ungewollte Versicherungslücken mangels ehren-"amtlicher" Tätigkeit verhindert (vgl Schlegel in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Unfallversicherungsrecht, 1996, § 17 RdNr 37 mit Hinweis auf BSG Urteil vom 26.3.1986 - 2 RU 77/84 - juris RdNr 17; vgl zum Wandel im Erscheinungsbild ehren-"amtlicher" Tätigkeiten Butzer in Göcken/Remmers/Vorwerk/Wolf, Festschrift für Ulrich Scharf zum 70. Geburtstag, 2008, 119, 134 f; zu der früher strittigen Einordnung einmaliger oder gelegentlicher Tätigkeiten als "ehrenamtlich" vgl BSG Urteil vom 27.6.1991 - 2 RU 26/90 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 11 S 43 = juris RdNr 22; BSG Urteil vom 26.10.1983 - 9b RU 16/82 - SozR 2200 § 539 Nr. 95 S 258 = juris RdNr 13 ff; s auch BSG Urteil vom 8.12.2022 - B 2 U 19/20 R - juris RdNr mwN - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .
  • BSG, 10.10.2002 - B 2 U 14/02 R

    Unfallversicherungsschutz - ehrenamtliche Tätigkeit - kirchliche

    Vielmehr setzt dieser Begriff nach der Rechtsprechung des BSG zu § 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO, die auch auf § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII anzuwenden ist, des Weiteren einen bestimmten, qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereich der öffentlich-rechtlichen Körperschaft voraus, innerhalb dessen die ehrenamtliche Tätigkeit für die Körperschaft ausgeübt werden muss (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 11 und 14).
  • LSG Bayern, 18.10.2018 - L 7 U 36/14

    Versicherungsschutz, Beigeladene

    Dabei ist unerheblich, ob die Förmlichkeiten bei der Bestellung für das Ehrenamt beachtet wurden (BSG Urteil vom 21.06.1991, 2 RU 26/90).
  • LSG Thüringen, 30.04.2021 - L 1 U 682/20

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 10

    Daraus, dass die Versicherung an die Ausübung eines Amtes anknüpft, ist zu folgern, dass dem Tätigen von dem Rechtsträger ein bestimmter, abgegrenzter Aufgabenkreis übertragen worden sein muss, der sich seinerseits wiederum innerhalb des der öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt zugewiesenen qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereichs halten muss (BSG, Urteile vom 27. Juni 1991, 2 RU 26/90; vom 18. Oktober 1994, 2 RU 15/94; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. November 2009, L 8 U 71/08; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2012 - L 3 U 35/09, jeweils nach Juris).
  • LSG Schleswig-Holstein, 10.11.2009 - L 8 U 71/08

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - ehrenamtliche

    Dabei war unerheblich, ob Förmlichkeiten bei der Bestellung für das Ehrenamt beachtet worden waren (BSG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 RU 26/90, ">539%20RVO,%20Nr.%2011#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-2200, § 539 RVO, Nr. 11).
  • BSG, 23.03.1999 - B 2 U 15/98 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - ehrenamtlicher Betreuer - Spaziergang

    So hat der Senat in seinem Urteil vom 27. Juni 1991 (SozR 3-2200 § 539 Nr. 11) entschieden, daß ein Bürger, der ehrenamtlich mehr als seine Pflicht tut, deshalb nicht vom Versicherungsschutz des § 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO ausgeschlossen sein kann.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.09.2016 - L 3 U 162/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - ehrenamtlicher Betreuer -

    So hat der Senat in seinem Urteil vom 27. Juni 1991 (SozR 3-2200 § 539 Nr. 11) entschieden, daß ein Bürger, der ehrenamtlich mehr als seine Pflicht tut, deshalb nicht vom Versicherungsschutz des § 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO ausgeschlossen sein kann.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2012 - L 3 U 35/09

    Arbeitsunfall - versicherte Tätigkeit - Wie-Beschäftigter - ehrenamtliche

    Daraus, dass die Versicherung an die Ausübung eines Amtes anknüpft, ist zu folgern, dass dem Tätigen von dem Rechtsträger ein bestimmter, abgegrenzter Aufgabenkreis übertragen worden sein muss, der sich seinerseits wiederum innerhalb des der öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt zugewiesenen qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereichs halten muss (BSG, Urteile vom 27.06.1991, 2 RU 26/90; vom 18. Oktober 1994, 2 RU 15/94, beide in Juris).
  • BSG, 24.01.1992 - 2 RU 71/90

    Begrenzung des Versicherungsschutzes für Helfer von ehrenamtlich Tätigen

  • SG Halle, 07.11.2019 - S 23 U 67/18

    Erweiterung des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • SG Berlin, 02.02.2009 - S 25 U 1032/07

    Gesetzliche Unfallversicherung; Unfallversicherungsschutz; versicherte Tätigkeit;

  • BSG, 10.03.1994 - 2 RU 6/93

    Unfallversicherung - Kunstmaler - Ausstellung

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