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   BSG, 26.03.1986 - 2 RU 3/85   

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BSG, 26.03.1986 - 2 RU 3/85 (https://dejure.org/1986,20093)
BSG, Entscheidung vom 26.03.1986 - 2 RU 3/85 (https://dejure.org/1986,20093)
BSG, Entscheidung vom 26. März 1986 - 2 RU 3/85 (https://dejure.org/1986,20093)
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Wird zitiert von ... (7)

  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 5/03 R

    Berufskrankheit - Unterlassungszwang - Schutzmaßnahme des Arbeitgebers -

    Der entgegenstehenden Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 26. März 1986 - 2 RU 3/85 - folge es nicht, sondern es schließe sich der Auffassung von Pöhl (BG 2000, 475, 477) an, spätestens seit Inkrafttreten des § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbs 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) stehe der Einsatz geeigneter Mittel zur Gefahrenabwehr ausnahmslos der Notwendigkeit der Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten des Versicherten entgegen.

    Zwar habe das BSG in seinem Urteil vom 26. März 1986 - 2 RU 3/85 - (= HV-Info 1986, 883) entschieden, der Grundsatz der - erforderlichen - Berufsaufgabe betreffe nur diejenigen Fälle, bei denen zur Zeit des Wirksamwerdens von Schutzmaßnahmen die BK noch keine die Erwerbsfähigkeit des Versicherten mindernden Folgen gehabt habe.

    Diese von der Revision befürwortete und mit dem Wortlaut der in Rede stehenden Definition durchaus vereinbare Auslegung hat der Senat jedoch in früheren Entscheidungen abgelehnt und festgestellt, dass es für die Anerkennung einer BK, welche die Aufgabe der beruflichen Beschäftigung zur Voraussetzung hat, grundsätzlich nicht ausreicht, wenn zwar die Berufstätigkeit bei Fortbestehen der bisherigen, krankmachenden Arbeitsbedingungen hätte aufgegeben werden müssen, diese Konsequenz aber durch Beseitigung der schädlichen Einwirkungen vermieden werden konnte (Urteil vom 26. März 1986 - 2 RU 3/85 in HV-Info 1986, 883; siehe früher bereits Urteil vom 8. Dezember 1983 = BSGE 56, 94, 98 = SozR 5677 Anl 1 Nr. 46 Nr. 12 S 25 sowie Urteil des 7. Senats vom 27. April 1972 = SozR Nr. 2 zu Anl 46 der 6. BKVO).

  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 5/03
    Der entgegenstehenden Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 26. März 1986 - 2 RU 3/85 - folge es nicht, sondern es schließe sich der Auffassung von Pöhl (BG 2000, 475, 477) an, spätestens seit Inkrafttreten des § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbs 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) stehe der Einsatz geeigneter Mittel zur Gefahrenabwehr ausnahmslos der Notwendigkeit der Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten des Versicherten entgegen.

    Zwar habe das BSG in seinem Urteil vom 26. März 1986 - 2 RU 3/85 - (= HV-Info 1986, 883) entschieden, der Grundsatz der - erforderlichen - Berufsaufgabe betreffe nur diejenigen Fälle, bei denen zur Zeit des Wirksamwerdens von Schutzmaßnahmen die BK noch keine die Erwerbsfähigkeit des Versicherten mindernden Folgen gehabt habe.

    Diese von der Revision befürwortete und mit dem Wortlaut der in Rede stehenden Definition durchaus vereinbare Auslegung hat der Senat jedoch in früheren Entscheidungen abgelehnt und festgestellt, dass es für die Anerkennung einer BK, welche die Aufgabe der beruflichen Beschäftigung zur Voraussetzung hat, grundsätzlich nicht ausreicht, wenn zwar die Berufstätigkeit bei Fortbestehen der bisherigen, krankmachenden Arbeitsbedingungen hätte aufgegeben werden müssen, diese Konsequenz aber durch Beseitigung der schädlichen Einwirkungen vermieden werden konnte (Urteil vom 26. März 1986 - 2 RU 3/85 in HV-Info 1986, 883; siehe früher bereits Urteil vom 8. Dezember 1983 = BSGE 56, 94, 98 = SozR 5677 Anl 1 Nr. 46 Nr. 12 S 25 sowie Urteil des 7. Senats vom 27. April 1972 = SozR Nr. 2 zu Anl 46 der 6. BKVO).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.11.2002 - L 7 U 3509/00

    Zwang zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit bei einer Berufskrankheit

    Gleiches gilt auch hinsichtlich der - insoweit nicht einschlägigen - Entscheidung des BSG vom 26.03.1986 (2 RU 3/85 - HV-INFO 1986, 883 - 889).

    Einschlägig sind die Entscheidungen des BSG (Urteil vom 26.03.1986 aaO) und des LSG Rheinland-Pfalz aaO jedoch insoweit, als nach dem angeführten Urteil des BSG aaO, dem sich das LSG Rheinland-Pfalz in seinen angeführten Entscheidungen aaO kommentarlos angeschlossen hat, der Grundsatz der - erforderlichen - Berufsaufgabe nur diejenigen Fälle betrifft, bei denen zur Zeit des Wirksamwerdens von Schutzmaßnahmen (persönlicher und technischer Art bzw. Verwendung ungefährlicher Stoffe) die BK noch keine die Erwerbsfähigkeit des Versicherten mindernde Folgen hatte.

  • LSG Schleswig-Holstein, 12.10.2016 - L 8 U 21/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 4302 -

    Hiervon ist zwar dann eine Ausnahme zu machen, wenn durch die Berufskrankheit die Erwerbsfähigkeit schon vor Greifen der Schutzmaßnahmen in rentenberechtigendem Ausmaß - also mindestens um 10 von Hundert (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII) - gemindert wurde (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 5/03 R, juris Rn. 26; BSG, Urteil vom 26. März 1986 - 2 RU 3/85, juris Rn. 17).
  • SG Karlsruhe, 30.01.2012 - S 1 U 2400/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem Anl 1 Nr 2101 -

    Denn eine solche ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG SozR 4-5671 Anlage 1 Nr. 5101 Nr. 1) im Fall der Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit durch geeignete Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers unter Bedingungen, die eine weitere Schädigung ausschließen, nur möglich, wenn die Erkrankung zur Zeit des Wirksamwerdens der Schutzmaßnahmen bereits eine MdE in rentenberechtigendem Ausmaß, also von mindestens 10 v.H. (§ 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII), bedingt (so schon BSG vom 26.03.1986 - 2 RU 3/85 - ).
  • BSG, 17.03.2008 - B 2 U 31/08 B
    Insofern ist jedoch ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht dargelegt hat, dass bei ihm aufgrund der umstrittenen Berufskrankheit eine entschädigungspflichtige Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH wie in der angeführten Entscheidung des BSG vom 9. Dezember 2003 oder von 30 vH wie in der Entscheidung vom 26. März 1986 (2 RU 3/85) gegeben ist, so dass sich überhaupt die Frage einer einschränkenden Auslegung des Tatbestandsmerkmals Unterlassungszwang stellt.
  • LSG Berlin, 25.08.1999 - L 3 U 3/97

    Berufskrankheit - Tatbestandsmerkmal - Unterlassen der gefährdenden Tätigkeit -

    26. März 1986 - 2 RU 3/85 - und 27. November 1985 - 2 RU 12/84 -).
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