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   BSG, 02.07.1996 - 2 RU 32/95   

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BSG, 02.07.1996 - 2 RU 32/95 (https://dejure.org/1996,1177)
BSG, Entscheidung vom 02.07.1996 - 2 RU 32/95 (https://dejure.org/1996,1177)
BSG, Entscheidung vom 02. Juli 1996 - 2 RU 32/95 (https://dejure.org/1996,1177)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streit über die Folgen eines Arbeitsunfalls (Bruch des linken Tibiakopfes) - Erstrecken des versicherten Betriebssports auf Sportarten mit Wettkampfcharakter (Fussballturnier)

  • heymanns.com PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVO § 548 Abs. 1 S. 1
    Unfallversicherungsschutz beim Betriebssport

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1996, 87
  • NZS 1997, 87
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 28.11.1961 - 2 RU 130/59
    Auszug aus BSG, 02.07.1996 - 2 RU 32/95
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 28. November 1961 (BSGE 16, 1) für die Abgrenzung des versicherten Betriebssports zur unversicherten Sportausübung näher dargelegt, welche tatsächlichen Umstände vorliegen müssen, um den inneren (sachlichen) Zusammenhang einer sportlichen Betätigung mit der Beschäftigung in einem Unternehmen bejahen zu können.

    Der Senat hat jedoch bereits in seinem Urteil vom 28. November 1961 (a.a.O. S 5) den Begriff des Betriebssports nicht auf Übungen dieser Art eingeengt (s BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 16 und Brackmann, a.a.O. S 482w, jeweils mwN von Rechtsprechung und Schrifttum).

    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß auch das Fußballspielen dem erforderlichen Ausgleichszweck dienen kann (vgl ua BSGE 16, 1, 5; 41, 145, 146; BSG SozR Nr. 37 zu § 548 RVO; BSG Urteile vom 24. Februar 1967 - 2 RU 2/63 - BB 1967, 718, vom 30. Mai 1968 - 2 RU 147/65 - Breithaupt 1969, 566 und vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82 - USK 82168 und vom 8. Dezember 1994 - 2 RU 40/93).

    Der für den versicherten Betriebssport vorauszusetzenden Zielsetzung entsprechen Sportarten mit Wettkampfcharakter jedoch nicht, wenn dieser Charakter im Vordergrund steht, etwa in der Form, daß die Sportausübung der Teilnahme am allgemeinen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen dient (BSGE 16, 1, 5; 68, 200, 202; BSG Urteile vom 30. November 1972 - 2 RU 175/71 - USK 72218 - und vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82 - USK 82168).

  • BSG, 19.03.1991 - 2 RU 23/90

    Unfallversicherungsschutz bei der Teilnahme an einer Fußball-Europameisterschaft

    Auszug aus BSG, 02.07.1996 - 2 RU 32/95
    Der für den versicherten Betriebssport vorauszusetzenden Zielsetzung entsprechen Sportarten mit Wettkampfcharakter jedoch nicht, wenn dieser Charakter im Vordergrund steht, etwa in der Form, daß die Sportausübung der Teilnahme am allgemeinen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen dient (BSGE 16, 1, 5; 68, 200, 202; BSG Urteile vom 30. November 1972 - 2 RU 175/71 - USK 72218 - und vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82 - USK 82168).

    Bei Fußballspielen zwischen Betriebssportgemeinschaften verschiedener Unternehmen ist zwar grundsätzlich Voraussetzung, daß diese sich zu gemeinsamer Durchführung einer Ausgleichszwecken dienenden regelmäßigen sportlichen Betätigung zusammengeschlossen haben (BSGE 68, 200, 202 mwN).

    Denn sind die vom Senat aufgestellten allgemeinen Voraussetzungen für den Betriebssport erfüllt, kann sogar bei Fußballspielen zwischen Betriebssportgemeinschaften verschiedener Unternehmen Versicherungsschutz gegeben sein (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 10 mwN).

    In der Entscheidung vom 19. März 1991 (BSGE 68, 200, 202) wurde diese Auffassung auch für den Fall bestätigt, daß solche Spiele im Rahmen eines Pokalwettkampfes auf zwei Tage zusammengezogen waren.

  • BSG, 15.08.1979 - 2 RU 45/79
    Auszug aus BSG, 02.07.1996 - 2 RU 32/95
    Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 15. August 1979 - 2 RU 45/79 -, nach der ein eintägiges Fußballturnier verschiedener Betriebssportgemeinschaften eines Unternehmens als versichert angesehen worden sei, sei auf den hier geführten Rechtsstreit nicht übertragbar.

    Bereits in seinen Urteilen vom 31. Oktober 1972 - 2 RU 116/70 (USK 72145) und vom 15. August 1979 - 2 RU 45/79 - (USK 79152) hat der Senat ausgesprochen, daß ein gelegentlicher Wettkampf gegen die Mannschaft einer anderen Betriebssportgemeinschaft den Ausgleichszwecken der sportlichen Betätigung nicht entgegenstehen würde.

    Mit dieser Entscheidung hält der Senat seine ständige Rechtsprechung zum Betriebssport (s ua Urteil vom 15. August 1979 a.a.O.) aufrecht, in der auch stets auf das die Besonderheiten des Einzelfalles miteinbeziehende Gesamtbild abgestellt worden ist, im Interesse der Rechtssicherheit ist dabei davon auszugehen, daß bei jährlich einer Teilnahme an einem sich auf einen Tag beschränkenden Pokalturnier grundsätzlich die Aufrechterhaltung der Freude am regelmäßigen Betriebssport und der Anreiz für die weitere regelmäßige Teilnahme an sportlichen Übungen im Vordergrund stehen, unabhängig davon, wieviele - dann in der Regel kurze - Spiele im Laufe dieses einen Tages zu absolvieren sind.

  • BSG, 08.12.1994 - 2 RU 40/93

    Arbeitsunfall bei sportlicher Betätigung (hier: Fußball); Zusammenhang

    Auszug aus BSG, 02.07.1996 - 2 RU 32/95
    Zum Unfallversicherungsschutz beim Betriebssport bei einem einmal im Jahr an einem Tag stattfindenden Fußballturnier gegen andere Betriebssportgemeinschaften (Abgrenzung zu BSG vom 8.12.1994 - 2 RU 40/93).

    Nach den in dieser Entscheidung aufgestellten und danach in ständiger Rechtsprechung (s zuletzt BSG Urteil vom 8. Dezember 1994 - 2 RU 40/93 -, HVBG-INFO 1995, 715 bis 720; sowie die umfangreichen Nachweise der Rechtsprechung des Senats bei Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 482v) aufrechterhaltenden Grundsätzen ist eine sportliche Betätigung von Betriebsangehörigen der versicherten Tätigkeit gleichzuachten, wenn sie erstens geeignet ist, die durch die Tätigkeit bedingte körperliche Belastung auszugleichen, zweitens mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet und drittens in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebsarbeit steht; der Zusammenhang wird in der Regel durch einen im wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkten Teilnehmerkreis sowie durch die der Betriebsarbeit entsprechende Zeit und Dauer der Übungen begründet.

    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß auch das Fußballspielen dem erforderlichen Ausgleichszweck dienen kann (vgl ua BSGE 16, 1, 5; 41, 145, 146; BSG SozR Nr. 37 zu § 548 RVO; BSG Urteile vom 24. Februar 1967 - 2 RU 2/63 - BB 1967, 718, vom 30. Mai 1968 - 2 RU 147/65 - Breithaupt 1969, 566 und vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82 - USK 82168 und vom 8. Dezember 1994 - 2 RU 40/93).

  • BSG, 25.08.1982 - 2 RU 23/82
    Auszug aus BSG, 02.07.1996 - 2 RU 32/95
    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß auch das Fußballspielen dem erforderlichen Ausgleichszweck dienen kann (vgl ua BSGE 16, 1, 5; 41, 145, 146; BSG SozR Nr. 37 zu § 548 RVO; BSG Urteile vom 24. Februar 1967 - 2 RU 2/63 - BB 1967, 718, vom 30. Mai 1968 - 2 RU 147/65 - Breithaupt 1969, 566 und vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82 - USK 82168 und vom 8. Dezember 1994 - 2 RU 40/93).

    Der für den versicherten Betriebssport vorauszusetzenden Zielsetzung entsprechen Sportarten mit Wettkampfcharakter jedoch nicht, wenn dieser Charakter im Vordergrund steht, etwa in der Form, daß die Sportausübung der Teilnahme am allgemeinen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen dient (BSGE 16, 1, 5; 68, 200, 202; BSG Urteile vom 30. November 1972 - 2 RU 175/71 - USK 72218 - und vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82 - USK 82168).

    Auf das Erfordernis, daß bei einer sportlichen Betätigung mehrerer Betriebssportgemeinschaften ein unternehmensbezogener Zusammenschluß zur regelmäßigen sportlichen Betätigung erforderlich ist, kann dann verzichtet werden, wenn, abgesehen von der sportlichen Betätigung während der regelmäßigen Übungsstunden, nur gelegentlich auch ein Spiel mit einer anderen Betriebssportgemeinschaft ausgetragen wird (BSG a.a.O. sowie BSG Urteile vom 8. September 1977 - 2 RU 69/76 - USK 6920 und vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82 - USK 82168).

  • BSG, 08.09.1977 - 2 RU 69/76
    Auszug aus BSG, 02.07.1996 - 2 RU 32/95
    Ebenso wäre der Unfallversicherungsschutz dann nicht gegeben, wenn es sich bei dem Fußballspiel um eine Wettkampfbetätigung von Firmensportvereinen oder um eine Teilnahme am allgemeinen sportlichen Wettkampfverkehr gehandelt hatte, weil dann kein Betriebssport vorgelegen hätte (BSG Urteile vom 31. Oktober 1972 - 2 RU 116/70 - USK 72145, vom 8. September 1977 - 2 RU 69/76 - USK 6920).

    Auf das Erfordernis, daß bei einer sportlichen Betätigung mehrerer Betriebssportgemeinschaften ein unternehmensbezogener Zusammenschluß zur regelmäßigen sportlichen Betätigung erforderlich ist, kann dann verzichtet werden, wenn, abgesehen von der sportlichen Betätigung während der regelmäßigen Übungsstunden, nur gelegentlich auch ein Spiel mit einer anderen Betriebssportgemeinschaft ausgetragen wird (BSG a.a.O. sowie BSG Urteile vom 8. September 1977 - 2 RU 69/76 - USK 6920 und vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82 - USK 82168).

  • BSG, 31.10.1972 - 2 RU 116/70
    Auszug aus BSG, 02.07.1996 - 2 RU 32/95
    Ebenso wäre der Unfallversicherungsschutz dann nicht gegeben, wenn es sich bei dem Fußballspiel um eine Wettkampfbetätigung von Firmensportvereinen oder um eine Teilnahme am allgemeinen sportlichen Wettkampfverkehr gehandelt hatte, weil dann kein Betriebssport vorgelegen hätte (BSG Urteile vom 31. Oktober 1972 - 2 RU 116/70 - USK 72145, vom 8. September 1977 - 2 RU 69/76 - USK 6920).

    Bereits in seinen Urteilen vom 31. Oktober 1972 - 2 RU 116/70 (USK 72145) und vom 15. August 1979 - 2 RU 45/79 - (USK 79152) hat der Senat ausgesprochen, daß ein gelegentlicher Wettkampf gegen die Mannschaft einer anderen Betriebssportgemeinschaft den Ausgleichszwecken der sportlichen Betätigung nicht entgegenstehen würde.

  • BSG, 25.02.1993 - 2 RU 19/92

    Betriebssport - Verein - Zusammenarbeit mit Unternehmen

    Auszug aus BSG, 02.07.1996 - 2 RU 32/95
    Der Senat hat jedoch bereits in seinem Urteil vom 28. November 1961 (a.a.O. S 5) den Begriff des Betriebssports nicht auf Übungen dieser Art eingeengt (s BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 16 und Brackmann, a.a.O. S 482w, jeweils mwN von Rechtsprechung und Schrifttum).
  • BSG, 22.01.1976 - 2 RU 83/75

    Betriebssport - Versicherung - Überschreiten des Ausgleichszwecks - Fußballspiele

    Auszug aus BSG, 02.07.1996 - 2 RU 32/95
    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß auch das Fußballspielen dem erforderlichen Ausgleichszweck dienen kann (vgl ua BSGE 16, 1, 5; 41, 145, 146; BSG SozR Nr. 37 zu § 548 RVO; BSG Urteile vom 24. Februar 1967 - 2 RU 2/63 - BB 1967, 718, vom 30. Mai 1968 - 2 RU 147/65 - Breithaupt 1969, 566 und vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82 - USK 82168 und vom 8. Dezember 1994 - 2 RU 40/93).
  • BSG, 30.11.1972 - 2 RU 175/71
    Auszug aus BSG, 02.07.1996 - 2 RU 32/95
    Der für den versicherten Betriebssport vorauszusetzenden Zielsetzung entsprechen Sportarten mit Wettkampfcharakter jedoch nicht, wenn dieser Charakter im Vordergrund steht, etwa in der Form, daß die Sportausübung der Teilnahme am allgemeinen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen dient (BSGE 16, 1, 5; 68, 200, 202; BSG Urteile vom 30. November 1972 - 2 RU 175/71 - USK 72218 - und vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82 - USK 82168).
  • BSG, 30.05.1968 - 2 RU 147/65
  • BSG, 24.02.1967 - 2 RU 2/63
  • BSG, 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Die auf dieser Entscheidung aufbauende ständige Rechtsprechung (s zuletzt Urteile vom 2. Juli 1996 - 2 RU 32/95 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 29 und vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 38/03 R -) hat in der Folgezeit im Großen und Ganzen keine grundlegende Kritik erfahren, sondern ist auch von der Literatur dem Grunde nach übernommen worden (vgl aktuell nur Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Juni 2005, § 8 RdNr 139 ff mwN).

    Angesichts des vorliegenden Rechtsstreits ist die Rechtsprechung jedoch wie folgt zu präzisieren: Unter Bezugnahme auf das Kriterium "Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter" hat der Senat wiederholt ausgeführt, dass ein gelegentlicher Wettkampf gegen Mannschaften von anderen Betriebssportgemeinschaften den Ausgleichszwecken der sportlichen Betätigung nicht entgegenstehe, auch wenn dieser außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden erfolge (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 29 mwN).

    Für die in der Entscheidung des Senats vom 2. Juli 1996 (SozR 3-2200 § 548 Nr. 29) unter bestimmten Voraussetzungen angenommene Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Betriebssport über die in der Entscheidung vom 28. November 1961 (BSGE 16, 1 = SozR Nr. 49 zu § 542 RVO aF) aufgeführten Kriterien hinaus auf weitere Veranstaltungen und Aktivitäten gibt es bei nochmaliger Prüfung keinen triftigen sachlichen Grund.

  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 38/03 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Betriebssport - Teilnehmerkreis -

    Nach den darin aufgestellten und in ständiger Rechtsprechung (s zuletzt BSG Urteil vom 2. Juli 1996 - 2 RU 32/95 = SozR 3-2200 § 548 Nr. 29 und Beschluss vom 11. August 1998 - B 2 U 26/98 B = HVBG-Info 1998, 3029) aufrecht erhaltenen Grundsätzen ist eine sportliche Betätigung von Betriebsangehörigen der versicherten Tätigkeit gleich zu achten, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, die durch die Tätigkeit bedingte körperliche Belastung auszugleichen, mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet und in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebsarbeit steht; der Zusammenhang wird in der Regel durch einen im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkten Teilnehmerkreis sowie durch die der Betriebsarbeit entsprechende Zeit und Dauer der Übungen begründet.

    Dieser Zielsetzung entspricht zwar am meisten der reine Ausgleichssport in Form von Lockerungsübungen und dergleichen; der Senat hat jedoch den Begriff des Betriebssports von Anfang an nicht auf Übungen dieser Art eingeengt (s bereits BSGE 16, 1, 5 = SozR Nr. 49 zu § 542 RVO; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 16 mwN), sondern im Hinblick auf den damit - insbesondere für männliche Betriebsangehörige - verbundenen stärkeren Anreiz, sich zum Ausgleich der betrieblichen Belastung regelmäßig sportlich zu betätigen, auch sportliche Tätigkeiten mit Wettkampfcharakter - wie etwa das Fußballspielen - nicht von vornherein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil auch diese dem Ausgleichszweck dienen können (vgl BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 29 mwN).

    Steht dieser Charakter jedoch im Vordergrund, etwa weil die Sportausübung der Teilnahme am allgemeinen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen dient, entspricht dies nicht mehr dem mit dem Sport angestrebten Ausgleichszweck und ein Unfallversicherungsschutz entfällt (BSGE 16, 1, 5 = SozR Nr. 49 zu § 542 RVO; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 29 mwN).

    Sogar bei Fußballspielen zwischen Betriebssportgemeinschaften verschiedener Unternehmen kann Versicherungsschutz gegeben sein, wenn die vom Senat aufgestellten allgemeinen Voraussetzungen für das Vorliegen von (versichertem) Betriebssport erfüllt sind (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 29) und die beteiligten Betriebssportgruppen sich zu gemeinsamer Durchführung einer Ausgleichszwecken dienenden regelmäßigen sportlichen Betätigung zusammengeschlossen haben.

  • BSG, 28.06.2022 - B 2 U 8/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Stattdessen stand der Wettkampfcharakter im Vordergrund, der den Versicherungsschutz insoweit nach gefestigter Senatsrechtsprechung ausschließt (stRspr; zB BSG Urteil vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 16 RdNr 14 ff; BSG Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R - SozR 4-1500 § 163 Nr. 1 RdNr 13; zur früheren Rspr vgl zB vgl BSG Urteil vom 2.7.1996 - 2 RU 32/95 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 29 S 101, juris RdNr 18) .
  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - keine Sachentscheidung des Revisionsgerichts

    Da die jeweils ad hoc zusammengestellte Firmenmannschaft nach seinen unangegriffenen Feststellungen nur gelegentlich - höchstens fünf Mal pro Jahr - Wettkampf- und Freundschaftsspiele gegen andere Mannschaften ausgetragen hat und ein Training praktisch nicht stattfand, fehlt es sowohl an dem für den Betriebssport charakteristischen Ausgleichszweck als auch an der nach der Rechtsprechung für den Versicherungsschutz erforderlichen Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung (zu den Voraussetzungen des Unfallversicherungsschutzes beim Betriebssport siehe zuletzt: BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 29 mwN).
  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 38/03
    Nach den darin aufgestellten und in ständiger Rechtsprechung (s zuletzt BSG Urteil vom 2. Juli 1996 - 2 RU 32/95 = SozR 3-2200 § 548 Nr. 29 und Beschluss vom 11. August 1998 - B 2 U 26/98 B = HVBG-Info 1998, 3029) aufrecht erhaltenen Grundsätzen ist eine sportliche Betätigung von Betriebsangehörigen der versicherten Tätigkeit gleich zu achten, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, die durch die Tätigkeit bedingte körperliche Belastung auszugleichen, mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet und in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebsarbeit steht; der Zusammenhang wird in der Regel durch einen im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkten Teilnehmerkreis sowie durch die der Betriebsarbeit entsprechende Zeit und Dauer der Übungen begründet.

    Dieser Zielsetzung entspricht zwar am meisten der reine Ausgleichssport in Form von Lockerungsübungen und dergleichen; der Senat hat jedoch den Begriff des Betriebssports von Anfang an nicht auf Übungen dieser Art eingeengt (s bereits BSGE 16, 1, 5 = SozR Nr. 49 zu § 542 RVO; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 16 mwN), sondern im Hinblick auf den damit - insbesondere für männliche Betriebsangehörige - verbundenen stärkeren Anreiz, sich zum Ausgleich der betrieblichen Belastung regelmäßig sportlich zu betätigen, auch sportliche Tätigkeiten mit Wettkampfcharakter - wie etwa das Fußballspielen - nicht von vornherein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil auch diese dem Ausgleichszweck dienen können (vgl BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 29 mwN).

    Steht dieser Charakter jedoch im Vordergrund, etwa weil die Sportausübung der Teilnahme am allgemeinen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen dient, entspricht dies nicht mehr dem mit dem Sport angestrebten Ausgleichszweck und ein Unfallversicherungsschutz entfällt (BSGE 16, 1, 5 = SozR Nr. 49 zu § 542 RVO; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 29 mwN).

    Sogar bei Fußballspielen zwischen Betriebssportgemeinschaften verschiedener Unternehmen kann Versicherungsschutz gegeben sein, wenn die vom Senat aufgestellten allgemeinen Voraussetzungen für das Vorliegen von (versichertem) Betriebssport erfüllt sind (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 29) und die beteiligten Betriebssportgruppen sich zu gemeinsamer Durchführung einer Ausgleichszwecken dienenden regelmäßigen sportlichen Betätigung zusammengeschlossen haben.

  • LSG Hessen, 18.03.2008 - L 3 U 123/05

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 2. Juli 1996 - 2 RU 32/95 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 29; 26. Oktober 2004 - B 2 U 38/03 R und 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -) steht eine sportliche Betätigung dann als Ausübung von Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport einen Ausgleichs- und nicht einen Wettkampfcharakter hat, er regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen beschränkt, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, die Übungszeit und Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden.
  • LSG Hessen, 30.04.2009 - L 3 U 249/08

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    17 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 2. Juli 1996 2 RU 32/95 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 29; 26. Oktober 2004 - B 2 U 38/03 R und 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -) steht eine sportliche Betätigung dann als Ausübung von Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport einen Ausgleichs- und nicht einen Wettkampfcharakter hat, er regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen beschränkt, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, die Übungszeit und Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden.
  • BSG, 18.03.2003 - B 2 U 25/02 R

    Übergangsrecht - ehemalige DDR - Arbeitsunfall - Berufsfußballspieler -

    Ein innerer (sachlicher) Zusammenhang einer sportlichen Betätigung mit der Beschäftigung in einem Unternehmen (s dazu grundlegend BSGE 16, 1 ff) kann zwar nach der Rechtsprechung des Senats auch bei sportlichen Tätigkeiten mit Wettkampfcharakter wie dem Fußballspiel gegeben sein, nicht jedoch, wenn die Sportausübung der Teilnahme am allgemeinen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen dient (stRspr des Senats, stellvertretend BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 29 mwN).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.03.2006 - L 6 U 49/03

    Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Betriebssport

    Dieser Versicherungsschutz erfordert nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 8. Dezember 1994 ? 2 RU 40/93 ?, HVBG-INFO 1995, 715 ff.; Urteil vom 2. Juli 1996 ? 2 RU 32/95 ?, HVBG-INFO 1996, 2297 ff.), dass der innere sachliche Zusammenhang der sportlichen Betätigung mit der versicherten Tätigkeit vor allem dadurch dokumentiert wird, dass die sportlichen Übungen regelmäßig ausgeübt werden, sie damit dem körperlichen Ausgleich gegenüber den Belastungen der betrieblichen Arbeit dienlich und die Teilnehmer im Wesentlichen Betriebsangehörige sind.

    Zwar sind auch gelegentliche Turniere zwischen Betriebssportmannschaften unfallversichert (vgl. Urteil des BSG vom 26. Oktober 2004 ? B 2 U 38/03 R , s. Juris, und vom 2. Juli 1996 ? 2 RU 32/95 ?, SozR 3-2200 § 548 Nr. 29), nicht nur gelegentliche (nach der Vorstellung des BSG etwa fünf im Jahr), sondern häufige Spiele mit anderen Betriebssportmannschaften heben aber den betriebsbezogenen Zusammenhang auf ( BSG, Urteil vom 25. August 1982, ? 2 RU 23/82 ? zitiert nach Juris; auch BSG Urteil vom 19. März 1991 ? 2 RU 19/90 ).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.08.2005 - L 6 U 97/02

    Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, Beurteilung des

    Dieser Versicherungsschutz erfordert nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht (Urteil vom 8. Dezember 1994 - 2 RU 40/93 -, HVBG-INFO 1995, 715 ff.; Urteil vom 2. Juli 1996 - 2 RU 32/95 -, HVBG-INFO 1996, 2297 ff.), dass der innere sachliche Zusammenhang der sportlichen Betätigung mit der versicherten Tätigkeit u. a. dadurch dokumentiert wird, dass die Übungen regelmäßig ausgeübt werden, sie dem körperlichen Ausgleich gegenüber den Belastungen der betrieblichen Arbeit dienlich und die Teilnehmer im Wesentlichen Betriebsangehörige sind.

    Zwar sind auch gelegentliche Turniere zwischen Betriebssportmannschaften unfallversichert (vgl. Urteil des BSG vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 38/03 R, s. Juris, und vom 2. Juli 1996 - 2 RU 32/95 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 29), die Mannschaft des G. -Gymnasiums war aber keine Betriebssportgruppe.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2013 - L 4 U 579/10

    Versicherungsschutz einer Studierenden - Hochschulsport - Teilnahme an einem

  • SG Gießen, 19.10.2000 - S 1 U 293/99
  • SG Gießen, 19.10.2000 - S-1 U 293/99
  • LSG Hessen, 18.03.2008 - L 3 U 266/05

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.04.2006 - L 16 U 25/04
  • SG Detmold, 21.10.2010 - S 14 U 152/08

    Fußballturnier an einer Fachhochschule unterliegt nicht dem gesetzlichen

  • SG Dresden, 23.02.2017 - S 39 U 89/15

    Lehrerin ist bei Volleyballturnier des Schulfördervereins nicht unfallversichert

  • LSG Hessen, 23.06.2003 - L 11/3 U 1472/00

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.09.2009 - L 3 U 585/08

    DDR-Sportunfall; Bekanntwerden erst nach dem 31.12.1993; keine Bindung an

  • LSG Hessen, 29.05.2000 - L 3 U 1161/98

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Betriebssport - Wettkampfcharakter -

  • BSG, 11.08.1998 - B 2 U 26/98 B

    Unfallversicherungsschutz beim Betriebssport

  • LSG Saarland, 18.01.2006 - L 2 U 139/04

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Hamburg, 17.02.2015 - L 3 U 31/12

    Unfall bei der Teilnahme an einem Fußballturnier als Arbeitsunfall

  • SG Fulda, 15.08.2016 - S 8 U 131/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2010 - L 6 U 254/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2011 - L 9 U 57/08
  • LSG Hamburg, 22.06.2004 - L 3 U 70/03

    Definition des Begriffs "Arbeitsunfall"; Voraussetzungen für das Vorliegen eines

  • SG Augsburg, 08.09.2010 - S 8 U 157/10

    Anspruch eines Angestellten einer Gemeinde auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls

  • SG Koblenz, 12.02.2014 - S 2 U 54/13

    Gesetzliche Unfallversicherung - sachlicher Zusammenhang - Betriebssport -

  • SG Augsburg, 21.01.2014 - S 8 U 296/13

    Teilnahme am Vorbereitungsspiel zu den deutschen Hochschulmeisterschaften ist

  • SG Lüneburg, 30.07.2008 - S 3 U 112/07

    Einordnung eines Sportunfalls als Arbeitsunfall während des alleinigen Trainings

  • SG Aachen, 07.05.2021 - S 6 U 136/20

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Rahmen des betrieblichen

  • SG Augsburg, 10.12.2010 - S 8 U 267/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2008 - L 14 U 167/06
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