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   BSG, 30.05.1988 - 2 RU 33/87   

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BSG, 30.05.1988 - 2 RU 33/87 (https://dejure.org/1988,1054)
BSG, Entscheidung vom 30.05.1988 - 2 RU 33/87 (https://dejure.org/1988,1054)
BSG, Entscheidung vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 (https://dejure.org/1988,1054)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erhöhte Ansteckungsgefahr - Kausalzusammenhang - Infektionskrankheit als Berufskrankheit - Pflegestation eines Altenheimes - Hepatitisgefährdung

Papierfundstellen

  • NZA 1988, 823
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 29.01.1974 - 7 RU 58/71
    Auszug aus BSG, 30.05.1988 - 2 RU 33/87
    Nach der Rechtsprechung des BSG ist die zumindest erforderliche Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Infektionskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKVO grundsätzlich gegeben, wenn nachgewiesen ist, daß der Versicherte bei der Berufstätigkeit - sei es durch einen Patienten, einen Mitarbeiter oder auf sonstige Weise einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen ist (BSGE 6, 186, 188; SozR Nr. 1 zu 6. BKVO Anl 37; Urteil vom 15. Dezember 1966 - 2 RU 215/63 - Urteil vom 28. September 1972 - 7 RU 34/72 - USK 72148; Urteil vom 29. Januar 1974 - 8/7 RU 58/71 - ZfS 1974, 118; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Aufl, S 491n).

    Dabei braucht keine bestimmte Infektionsquelle nachgewiesen zu werden (BSG aaO; vgl auch USK 72148 und Urteil vom 29. Januar 1974 - 8/7 RU 58/71 aaO).

    Läßt es sich aber - wie im vorliegenden Fall - nicht nachweisen, daß regelmäßig ein gewisser Prozentsatz der Patienten unerkannt an Hepatitis leiden, dann gilt nach wie vor die hier nicht erfüllte Voraussetzung für die anspruchsbegründende Kausalität, daß für den Erkrankten bei der versicherten Tätigkeit tatsächlich eine erhöhte Ansteckungsgefahr bestand, weil er in einer Einrichtung gearbeitet hat, in welcher an der gleichen Krankheit leidende Personen zu pflegen oder zu betreuen waren (s BSG Urteil vom 29. Januar 1974 - 8/7 RU 58/71 - aaO).

  • BSG, 15.12.1966 - 2 RU 215/63
    Auszug aus BSG, 30.05.1988 - 2 RU 33/87
    Nach der Rechtsprechung des BSG ist die zumindest erforderliche Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Infektionskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKVO grundsätzlich gegeben, wenn nachgewiesen ist, daß der Versicherte bei der Berufstätigkeit - sei es durch einen Patienten, einen Mitarbeiter oder auf sonstige Weise einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen ist (BSGE 6, 186, 188; SozR Nr. 1 zu 6. BKVO Anl 37; Urteil vom 15. Dezember 1966 - 2 RU 215/63 - Urteil vom 28. September 1972 - 7 RU 34/72 - USK 72148; Urteil vom 29. Januar 1974 - 8/7 RU 58/71 - ZfS 1974, 118; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Aufl, S 491n).

    Die Folgen dieser objektiven Beweislosigkeit hat die Klägerin zu tragen, da sie den geltend gemachten Entschädigungsanspruch aus der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs herleitet (BSG SozR Nr. 1 zu 6. BKVO Anl 37; BSG Urteil vom 15. Dezember 1966 - 2 RU 215/63 -).

  • BSG, 15.12.1982 - 2 RU 30/82
    Auszug aus BSG, 30.05.1988 - 2 RU 33/87
    Ohne den Nachweis eines unmittelbaren oder mittelbaren beruflichen Kontakts mit mindestens einer an Hepatitis erkrankten Person während der Ansteckungszeit darf eine besondere, über das normale Maß hinausgehende Hepatitisgefährdung nur dann als gegeben angesehen werden, wenn davon ausgegangen werden kann, daß jedenfalls regelmäßig ein gewisser Prozentsatz der Patienten unerkannt an Hepatitis erkrankt ist (BSG USK 8537; Urteile vom 15. Dezember 1982 - 2 RU 30/82 und 2 RU 32/82 - USK 82226).

    Sie ist nicht vergleichbar mit der besonderen Hepatitisexposition, wie sie zB in einer Klinik für Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten besteht (s BSG Urteile vom 15. Dezember 1982 aaO).

  • BSG, 31.10.1969 - 2 RU 40/67

    Hinterbliebenenrente - Tödlicher Verkehrsunfall - Unfallursache - Alkoholbedingte

    Auszug aus BSG, 30.05.1988 - 2 RU 33/87
    Die haftungsbegründende Kausalität gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen (BSGE 30, 121, 123; Brackmann aaO S 244m II; Krasney, BG 1967, 312), für die der Anspruchsteller die objektive Beweislast nach dem allgemeinen Grundsatz trägt, daß die Folgen der Nichtfeststellbarkeit einer Tatsache demjenigen Beteiligten zur Last fallen, der aus der Tatsache ein Recht herleiten will (BSG SozR 2200 § 551 Nr. 1; Brackmann aaO; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung 3. Aufl § 548 Anm 19 mwN).
  • BSG, 11.07.1985 - 5b RJ 80/84

    Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes - Berufungsausschluß -

    Auszug aus BSG, 30.05.1988 - 2 RU 33/87
    Das bestätigt die Zulässigkeit der Berufung insgesamt (s SozR 1500 § 146 Nr. 19).
  • BSG, 26.01.1983 - 1 RA 55/81

    Berufung - Berufsunfähigkeitsrente - Altersruhegeld - Berechnung der Rente

    Auszug aus BSG, 30.05.1988 - 2 RU 33/87
    Die Berufung betrifft keinen selbständigen Anspruch auf Rente für bereits abgelaufene Zeiträume, dessentwegen sie insoweit nach § 145 Nr. 2 SGG unzulässig gewesen wäre (s BSG SozR 1500 § 146 Nr. 14 mwN).
  • BSG, 15.12.1982 - 2 RU 32/82

    Annahme einer Berufskrankheit; Erkrankung einer Diätassistentin; Hepatitis

    Auszug aus BSG, 30.05.1988 - 2 RU 33/87
    Ohne den Nachweis eines unmittelbaren oder mittelbaren beruflichen Kontakts mit mindestens einer an Hepatitis erkrankten Person während der Ansteckungszeit darf eine besondere, über das normale Maß hinausgehende Hepatitisgefährdung nur dann als gegeben angesehen werden, wenn davon ausgegangen werden kann, daß jedenfalls regelmäßig ein gewisser Prozentsatz der Patienten unerkannt an Hepatitis erkrankt ist (BSG USK 8537; Urteile vom 15. Dezember 1982 - 2 RU 30/82 und 2 RU 32/82 - USK 82226).
  • BSG, 11.09.1980 - 1 RA 43/79

    Sachentscheidung - Nachentrichtung - Berufung - Herstellungsanspruch

    Auszug aus BSG, 30.05.1988 - 2 RU 33/87
    Die unangefochtenen tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des LSG, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG), reichen aus, um trotz der verfahrensfehlerhaften Verwerfung eines Teils der Berufung als unzulässig in der Sache zu entscheiden und die Klage abzuweisen (s BSGE 25, 251, 254; BSG SozR 1500 § 170 Nr. 4 und § 146 Nr. 16 sowie 2200 § 1248 Nr. 39).
  • BSG, 28.10.1966 - 4 RJ 339/64

    Streitige Rentenentziehung - Rentenentziehungsbescheid - Hilfsbescheid des

    Auszug aus BSG, 30.05.1988 - 2 RU 33/87
    Die unangefochtenen tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des LSG, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG), reichen aus, um trotz der verfahrensfehlerhaften Verwerfung eines Teils der Berufung als unzulässig in der Sache zu entscheiden und die Klage abzuweisen (s BSGE 25, 251, 254; BSG SozR 1500 § 170 Nr. 4 und § 146 Nr. 16 sowie 2200 § 1248 Nr. 39).
  • BSG, 17.12.1965 - 5 RKn 112/62

    Beurteilung der Berufsunfähigkeit - Vorhandensein zumutbarer Arbeitsplätze -

    Auszug aus BSG, 30.05.1988 - 2 RU 33/87
    Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz (s BSGE 24, 181, 184), daß Pflegestationen von Altersheimen besonders hepatitisgefährdete Einrichtungen sind.
  • BSG, 27.02.1985 - 2 RU 40/84
  • BSG, 11.12.1957 - 2 RU 80/54
  • BSG, 29.10.1980 - 2 RU 99/79
  • BSG, 28.09.1972 - 7 RU 34/72
  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 3101 -

    Kommt indes eine Infektion in Betracht, ist im Wege einer Gesamtbetrachtung der Durchseuchung und der Übertragungsgefahr festzustellen, ob sich im Einzelfall eine Infektionsgefahr ergibt, die nicht nur geringfügig erhöht ist (vgl hierzu BSG vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 - NZA 1988, 823, 824), sondern in besonderem Maße über der Infektionsgefahr in der Gesamtbevölkerung liegt.
  • BSG, 18.11.1997 - 2 RU 15/97

    HIV-Infektion bei einer Ärztin als Berufskrankheit

    Weitere Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und einer der versicherten Tätigkeiten gegeben ist (BSG Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 - NZA 19ß8, 823 = USK 8887).

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die zumindest erforderliche Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Infektionskrankheit nach der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKVO grundsätzlich gegeben, wenn nachgewiesen ist, daß die Versicherte bei der Berufstätigkeit - sei es durch einen Patienten, einen Mitarbeiter oder auf sonstige Weise einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen ist (BSGE 6, 186, 188; BSG SozR Nr. 1 zu 6. BKVO Anlage 37; BSG Urteile vom 15. Dezember 1966 - 2 RU 215/63 - und vom 30. Mai 198ß - 2 RU 33/87 -).

    Bei diesem Nachweis kann dann in der Regel auch davon ausgegangen werden, daß sich die Versicherte die bei ihr aufgetretene Infektionskrankheit durch ihre besondere berufliche Exposition zugezogen hat (BSGE aaO; BSG Urteil vom 30. Mai 1988 aaO).

    Die Feststellung der bei der Klägerin vorliegenden HIV-Infektion als BK setzt somit voraus, daß ihre Tätigkeit als Ärztin mit besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Gefahren verbunden war, eine HIV-Infektion zu erleiden (vgl BSG Urteil vom 30. Mai 1988 aaO).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von dem Sachverhalt, der dem Urteil des Senats vom 30. Mai 1988 (2 RU 33/87) zugrunde gelegen hat.

  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 33/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 3101 -

    Dem steht auch nicht das Urteil des Senats vom 30. Mai 1998 (2 RU 33/87 - NZA 1988 S 823) entgegen.
  • BSG, 24.02.2004 - B 2 U 13/03 R

    Berufskrankheit - Infektionskrankheit - Hepatitis B - Kinderkrankenschwester -

    Eine solche Gefährdung hinsichtlich Hepatitis B werde hiernach bejaht, wenn regelmäßig ein gewisser Prozentsatz der Patienten unerkannt daran erkrankt sei (Hinweis auf Bundessozialgericht Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 = NZA 1988, 823).

    Das LSG sei bei seiner Entscheidung von anderen Voraussetzungen ausgegangen als das BSG in seinem Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 - (NZA 1988, 823 = HV-Info 1988, 1798), das bei der Beurteilung, ob eine über das normale Maß hinausgehende Hepatitisgefährdung vorliege, ersichtlich auf die Höhe der Morbidität in der Wohnbevölkerung abstelle.

    Weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Versicherungsfalles einer solchen BK ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Infektionskrankheit (vgl etwa BSG Urteile vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 = USK 8887 und vom 18. November 1997 - 2 RU 15/97 = USK 97103 mwN).

  • LSG Hessen, 13.07.2010 - L 3 U 5/03

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 3101 -

    Für den Senat steht fest, dass die Klägerin seit 1985 bis 1999 mit Unterbrechungen als Altenpflegerin und damit im Gesundheitsdienst tätig (siehe dazu Urteil des BSG vom 30. Mai 1988 = NZA 1988 Seite 823) sowie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert war.

    Liegt jedoch eine mit der versicherten Tätigkeit verbundene abstrakte Gefährdung vor, kommt es darüber hinaus darauf an, ob der Versicherte infolge seiner konkret ausgeübten Verrichtungen einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt war (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 33/07 R - juris Rn 16), welche nach einer Gesamtbetrachtung der Durchseuchung des Umfelds einerseits und der Übertragungsgefahr andererseits nicht nur geringfügig erhöht ist (vgl. hierzu BSG vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 - NZA 1988, 823, 824), sondern in besonderem Maße über der Infektionsgefahr in der Gesamtbevölkerung liegt (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 30/07 R - juris Rn 24 = BSGE 103, 45 ff.; s.a. Anmerkung v. Jaritz, jurisPR-SozR 2/2010 Anm. 4).

    Das dort beschäftigte Personal ist nach der Rechtsprechung nicht stärker dem Risiko einer Hepatitis-C-Infektion als die Normalbevölkerung ausgesetzt (BSG, Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 = NZA 1988, 823 f.).

  • BSG, 28.08.1990 - 2 RU 64/89

    Arbeitsunfall; Berufskrankheit; Infektionserkrankung

    Denn die haftungsbegründende Kausalität gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen (BSG-Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 - HV-Info 1988, 1798; Brackmann aaO S 244m II, jeweils mwN), für die der Anspruchsteller die objektive Beweislast nach dem allgemeinen Grundsatz trägt, daß die Folgen der Nichtfeststellbarkeit einer Tatsache demjenigen Beteiligten zur Last fallen, der aus der Tatsache ein Recht herleiten will (BSG SozR 2200 § 551 Nr. 1; Brackmann aaO).

    Der Versicherte wird wie beim Unfall vom Versicherungsschutz nur umfaßt, wenn er die in einer BKVO bezeichnete Krankheit bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO aufgeführten Tätigkeiten erleidet, die Krankheit also eine BK ist, Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist daher, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und einer dieser Tätigkeiten gegeben ist (haftungsbegründende Kausalität, s BSG-Urteil vom 29. Oktober 1980 - 2 RU 99/79 - und BSG-Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 - aaO).

    Nach der Rechtsprechung des BSG erfordert die zumindest notwendige Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Infektionskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKVO den Nachweis, daß der Versicherte bei der beruflichen Tätigkeit einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt war (BSGE 6, 186, 188; BSG-Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 - aaO; Brackmann aaO S 491n, jeweils mwN).

  • BVerwG, 26.04.2005 - 5 C 11.04

    Berufskrankheit, Risiko der Entstehung einer -; Beschäftigungsverbot,

    Eine derartige Beschränkung vernachlässigte die selbständige Bedeutung der Aufnahme der "Wohlfahrtspflege" und der "anderen Tätigkeit" und ist auch sonst nicht zur Eingrenzung von "Berufskrankheiten" erforderlich, weil es maßgeblich auch darauf ankommt, dass durch die konkrete berufliche Tätigkeit eine besondere, überdurchschnittliche Gefahr in Bezug auf die jeweils in Rede stehende Infektion bestehen muss (s. nur BSG, Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 - NZA 1988, 823; Urteil vom 28. August 1990 - 2 RU 64/89 - ; Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 15/97 - BB 1998, 327; s.a. - für die Anerkennung als Dienstunfall - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 1990 - 4 S 1743/88 - DVBl 1990, 885 ).
  • SG Augsburg, 29.11.2022 - S 11 U 92/22

    COVID-19-Erkrankung eines Fallmanagers in einem Jobcenter als Arbeitsunfall oder

    Um den Nachweisschwierigkeiten zu begegnen, genügt bei der BK Nr. 3101 als "Einwirkungen" im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII, dass der Versicherte einer der versicherten Tätigkeit innewohnenden "Infektionsgefahr besonders ausgesetzt" war (BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R - juris Rn. 18; vgl. auch BSG, Urteil vom 24.02.2004 - B 2 U 13/03 R - juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 04.05.1999 - B 2 U 14/98 R - juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 18.11.1997 - 2 RU 15/97 - juris Rn. 19; BSG, Urteil vom 30.05.1988 - 2 RU 33/87 - juris Rn. 2).

    Dabei genügt es nicht, dass eine Tätigkeit ausgeübt wird, der eine besondere Gefährdung für eine Infektion innewohnt; die schlichte Infektionsgefahr genügt nicht (vgl. BSG, Urteil vom 15.09.2011 - B 2 U 22/10 R - juris Rn. 17 m. w. N.; BSG, Urteil vom 28.08.1990 - 2 RU 64/89 - juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 30.05.1988 - 2 RU 33/87 - juris Rn. 21).

    Vielmehr muss gerade die konkret ausgeübte Tätigkeit - hier als Mitarbeiter bzw. Fallmanager im Jobcenter - mit über das normale Maß hinausgehenden Gefahren verbunden gewesen sein, an der betreffenden Erkrankung - hier Covid 19 - zu erkranken (vgl. BSG, Urteil vom 30.05.1988 - 2 RU 33/87 - juris Rn. 21; BSG, Urteil vom 27.02.1985 - 2 RU 40/84 - juris Rn. 15, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2004 - L 17 U 123/01

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente wegen

    Nach der Rechtsprechung des BSG ist die erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Infektionskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage zur BKV grundsätzlich dann gegeben, wenn nachgewiesen ist, dass der Versicherte bei der Berufstätigkeit, sei es durch einen Patienten, einen Mitarbeiter oder auf sonstige Weise, einer über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen (vgl. BSGE 6, 186, 188; BSG Urteil vom 30.05.1988 - 2 RU 33/87 = NZA 1988, 823 ff. und vom 24.02.2004 - B 2 U 13/03 R - jeweils m.w.N.).

    Die Annahme, dass der Versicherte bei seiner Tätigkeit einer Hepatitis-Exposition besonders ausgeliefert war, erfordert unter Berücksichtigung des Beginns der Erkrankung den Nachweis, dass entweder ein unmittelbarer oder mittelbarer beruflicher Kontakt mit an Hepatitis erkrankten Personen bestanden hat oder der prozentuale Anteil Hepatitis B - infektiöser Patienten in den Einrichtungen, in denen die Klägerin tätig war, deutlich höher war als in der Normalbevölkerung oder die Art der Tätigkeit als solche besonders hepatitisgefährdend war (vgl. BSG vom 30.05.1988 (a.a.O.) und vom 24.02.2004).

    Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass Pflegestationen von Altersheimen, besonders hepatitisgefährdete Einrichtungen sind (vgl. BSG vom 30.05.1988 a.a.O. - sowie Mehrtens/Perlebach, a.a.O. Rdnr. 13.6).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.01.2007 - L 9 U 477/02

    Anerkennung einer Hepatitis-C Erkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 3101 Anlage

    Vom Vorliegen einer wesentlich beruflich verursachten Infektionskrankheit kann hiernach nur dann ausgegangen werden, wenn nachgewiesen ist, dass der Anspruchsteller bei seiner versicherten beruflichen Tätigkeit einer besonderen, über das allgemeine Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt war (BSG, Urt. v. 28. August 1990, Az 2 RU 64/89; Urt. v. 30. Mai 1988, Az. 2 RU 33/87).

    Dieser Nachweis kann im Fall der Hepatitis - C zunächst dadurch geführt werden, dass ein nachweislicher mittelbarer oder unmittelbarer beruflicher Kontakt zu an Hepatitis - C Erkrankten bestand (vgl. zu dieser Alternative BSG, Urt. v. 24. Februar 2004, Az. B 2 U 13/03 R; Urt. v. 30. Mai 1988, Az. 2 RU 33/87).

    Die Existenz eines allgemeinen Erfahrungssatzes, dass die Beschäftigung in Pflegeeinrichtungen von Altenheimen besonders hepatitisgefährdend sei, ist bislang auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgelehnt worden (BSG, Urt. 30.05.1988, 2 RU 33/87).

  • LSG Niedersachsen, 17.08.2001 - L 9 VS 54/97

    Anwendbarkeit; Anwendung; Auslandseinsatz; Auslandsreise; Berufskrankheit;

  • LSG Hessen, 18.03.1998 - L 3 U 94/95

    Berufskrankheit - haftungsbegründende Kausalität - Infektionskrankheit -

  • BVerwG, 28.01.1993 - 2 C 22.90

    Schulklasse - Lungentuberkulose - Schulunterricht - Dienstliche Verrichtung -

  • LSG Bayern, 11.07.2007 - L 3 U 318/05

    Anerkennung einer Lungentuberkulose als Berufskrankheit; Begriff der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2003 - L 6 U 160/01

    Feststellung einer Herzerkrankung als Berufskrankheit; Verletztenrente aufgrund

  • BSG, 04.05.1999 - B 2 U 14/98 R

    Berufskrankheit - erhöhte Infektionsgefahr - Nahrung - Koch - Toxoplasmose

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2001 - L 17 U 219/98

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Gewährung einer Verletztenrente i.S.d.

  • LSG Niedersachsen, 11.05.2001 - L 9/3 U 263/00
  • LSG Hessen, 25.04.2006 - L 3 U 488/03

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 3101 -

  • LSG Hamburg, 16.01.2007 - L 3 U 47/05

    Anerkennung einer Hepatitis-C-Infektion als Folge einer anerkannten

  • LSG Bayern, 16.03.2016 - L 2 U 244/15

    Anerkennung einer Berufskrankheit bei Hepatitis C Infektion

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2006 - L 17 U 206/05

    Anerkennung der Hepatitis-C-Erkrankung als Berufskrankheit; Erforderlichkeit

  • LSG Rheinland-Pfalz, 15.10.2002 - L 2 U 349/01

    Berufskrankheit - haftungsbegründende Kausalität - hohes Infektionsrisiko -

  • LSG Bayern, 23.04.2002 - L 3 U 357/01

    Hepatitis C-Erkrankung einer Krankenschwester als Berufskrankheit; Erforderlicher

  • LSG Bayern, 29.04.2008 - L 18 U 381/04

    Anerkennung der chronischen Hepatitis-C-Infektion eines im Gesundheitswesen

  • LSG Baden-Württemberg, 21.03.2012 - L 2 U 4715/09

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 3101 -

  • LSG Sachsen, 17.05.2001 - L 6 KN 54/99

    Entschädigung für einen Arbeitsunfall (Sturz auf dem Weg zur Arbeit auf einer

  • BSG, 25.11.1992 - 2 RU 17/92

    Einstufung von Gesundheitsstörungen als Folge einer Berufskrankheit -

  • LSG Rheinland-Pfalz, 28.01.2003 - L 2 U 180/01

    Berufskrankheit - haftungsausfüllende Kausalität - Hepatitis C - Erkrankung -

  • LSG Hessen, 30.06.1993 - L 3 U 954/90

    Keine Entschädigung einer Infektionskrankheit (Meningitis) als Berufskrankheit

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.08.2006 - L 2 U 1032/05

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Infektionskrankheit -

  • LSG Bremen, 16.03.1998 - L 2 U 64/96

    Verletztenrente - MdE - Unfallfolge - Anlageleiden

  • LSG Bayern, 28.06.2001 - L 3 U 39/00
  • LSG Bayern, 15.02.2001 - L 17 U 194/92

    Gewährung einer Verletztenrente an einen Leitstands- und Ofenwärter in einer

  • LSG Hessen, 23.07.2003 - L 3 U 1145/00

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - haftungsbegründende Kausalität

  • LSG Bayern, 08.10.2003 - L 2 U 28/02

    Annahme einer beruflichen Verursachung bei Erkrankung an Hepatitis-C; Anerkennung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.02.2007 - L 14 U 66/03
  • SG Aachen, 20.07.2005 - S 1 U 40/03

    Anspruch auf Entschädigung nach der Berufskrankheitsverordnung (BKV) auf Grund

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.04.2012 - L 9 U 257/08
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - L 22 U 43/08
  • SG Lüneburg, 15.04.2013 - S 2 U 11/12

    Anspruch auf Feststellung einer Cytomegalie-Erkrankung als Berufskrankheit

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.07.2007 - L 14 U 201/06
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2007 - L 14 U 32/00
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.07.2006 - L 14 U 195/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.06.2006 - L 16 U 37/02
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2005 - L 16/12 U 37/01
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2005 - L 16 U 11/03
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.11.2004 - L 6 U 430/02
  • SG Hildesheim, 12.10.2005 - S 11 U 91/04
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.07.2005 - L 16 B 1/03
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2003 - L 13 V 18/97
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