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   BSG, 02.07.1996 - 2 RU 34/95   

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https://dejure.org/1996,1358
BSG, 02.07.1996 - 2 RU 34/95 (https://dejure.org/1996,1358)
BSG, Entscheidung vom 02.07.1996 - 2 RU 34/95 (https://dejure.org/1996,1358)
BSG, Entscheidung vom 02. Juli 1996 - 2 RU 34/95 (https://dejure.org/1996,1358)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entschädigung eines Unfalls als Arbeitsunfall - Voraussetzung eines inneren (sachlichen) Zusammenhangs des unfallursächlichen Verhaltens mit der Betriebstätigkeit - Nahrungsaufnahme und der Aufenthalt am Ort der Nahrungsaufnahme als eine dem persönlichen und daher ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVO § 548 Abs. 1 S. 1; RVO § 550 Abs. 1
    Unfall in der Mittagspause nach Betreten eines Einkaufszentrums

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2261
  • MDR 1997, 176
  • NZS 1996, 85
  • NZS 1997, 85
  • VersR 1997, 1512
  • BB 1996, 2363
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 26.04.1973 - 2 RU 213/71
    Auszug aus BSG, 02.07.1996 - 2 RU 34/95
    Der Versicherungsschutz erstreckt sich damit nicht auf Unfälle beim Aufenthalt an der zur Einnahme des Essens aufgesuchten Stelle, sei es die eigene Wohnung, eine Gaststätte oder eine Kantine (vgl BSG Urteil vom 26. April 1973 - 2 RU 213/71 - USK 73105; BSG Urteil vom 27. August 1981 - 2 RU 47/79 - USK 81220; BSG Urteil vom 26. Januar 1988 - 2 RU 1/87 - USK 8820; Brackmann a.a.O. S 486k l).

    Bei dieser auf objektive Merkmale gegründeten klaren Grenzziehung zur Bestimmung des unversicherten räumlichen Bereichs des Versicherten hat sich das BSG ausschlaggebend von dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und von dem Streben, eine möglichst einheitliche Rechtsprechung herbeizuführen, leiten lassen (BSG Urteil vom 26. April 1973 - 2 RU 213/71 - USK 73105).

    Für die Beendigung bzw das Wiederaufleben des Versicherungsschutzes wurde auch hier das Durchschreiten der Außentür des Hauses, in dem die zum Essen aufgesuchte Wohnung oder zB die Gaststätte liegt, als maßgebend angesehen, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung herbeizuführen und der Rechtssicherheit wesentlich zu dienen (BSG Urteil vom 26. April 1973 - a.a.O. - BSG Urteil vom 27. August 1981 - a.a.O. - BSG Urteil vom 26. Januar 1988 - a.a.O. -).

  • BSG, 27.08.1981 - 2 RU 47/79
    Auszug aus BSG, 02.07.1996 - 2 RU 34/95
    Die Nahrungsaufnahme und der Aufenthalt am Ort der Nahrungsaufnahme ist in der Regel eine dem persönlichen und daher unversicherten Bereich zuzurechnende Betätigung (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 97; BSG Urteil vom 27. August 1981 - 2 RU 47/79 - USK 81220; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 481c/d mwN).

    Der Versicherungsschutz erstreckt sich damit nicht auf Unfälle beim Aufenthalt an der zur Einnahme des Essens aufgesuchten Stelle, sei es die eigene Wohnung, eine Gaststätte oder eine Kantine (vgl BSG Urteil vom 26. April 1973 - 2 RU 213/71 - USK 73105; BSG Urteil vom 27. August 1981 - 2 RU 47/79 - USK 81220; BSG Urteil vom 26. Januar 1988 - 2 RU 1/87 - USK 8820; Brackmann a.a.O. S 486k l).

    Für die Beendigung bzw das Wiederaufleben des Versicherungsschutzes wurde auch hier das Durchschreiten der Außentür des Hauses, in dem die zum Essen aufgesuchte Wohnung oder zB die Gaststätte liegt, als maßgebend angesehen, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung herbeizuführen und der Rechtssicherheit wesentlich zu dienen (BSG Urteil vom 26. April 1973 - a.a.O. - BSG Urteil vom 27. August 1981 - a.a.O. - BSG Urteil vom 26. Januar 1988 - a.a.O. -).

  • BSG, 13.03.1956 - 2 RU 124/54

    Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung -

    Auszug aus BSG, 02.07.1996 - 2 RU 34/95
    Es hat dabei für Beginn und Ende des Versicherungsschutzes entscheidend auf die Außentür des Gebäudes, in dem der Versicherte wohnt, abgestellt (BSGE 2, 239).

    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 13. März 1956 (BSGE 2, 239, 244) als möglichen Anlaß für eine "individuelle Abgrenzung" des häuslichen Bereichs die Entwicklung des modernen großstädtischen Bauwesens in Hochhäusern, in denen sich in den oberen Stockwerken Mietwohnungen und im Unterbau gewerbliche Räume befinden, in Erwägung gezogen hat, hält er daran in dieser allgemeinen Form auch aufgrund der in den dazwischenliegenden 40 Jahren gesammelten Erfahrungen nicht fest.

  • BSG, 26.01.1988 - 2 RU 1/87
    Auszug aus BSG, 02.07.1996 - 2 RU 34/95
    Der Versicherungsschutz erstreckt sich damit nicht auf Unfälle beim Aufenthalt an der zur Einnahme des Essens aufgesuchten Stelle, sei es die eigene Wohnung, eine Gaststätte oder eine Kantine (vgl BSG Urteil vom 26. April 1973 - 2 RU 213/71 - USK 73105; BSG Urteil vom 27. August 1981 - 2 RU 47/79 - USK 81220; BSG Urteil vom 26. Januar 1988 - 2 RU 1/87 - USK 8820; Brackmann a.a.O. S 486k l).

    Für die Beendigung bzw das Wiederaufleben des Versicherungsschutzes wurde auch hier das Durchschreiten der Außentür des Hauses, in dem die zum Essen aufgesuchte Wohnung oder zB die Gaststätte liegt, als maßgebend angesehen, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung herbeizuführen und der Rechtssicherheit wesentlich zu dienen (BSG Urteil vom 26. April 1973 - a.a.O. - BSG Urteil vom 27. August 1981 - a.a.O. - BSG Urteil vom 26. Januar 1988 - a.a.O. -).

  • BSG, 30.11.1982 - 2 RU 33/81
    Auszug aus BSG, 02.07.1996 - 2 RU 34/95
    Ein Abweichen von der Begrenzung des unversicherten häuslichen Bereichs durch die Außentür des Wohngebäudes, die zu einer Einengung des häuslichen Bereichs beim Mehrfamilienhaus oder zu einer Ausdehnung dieses Bereichs beim Einfamilienhaus oder bei Wohngrundstücken in aufgelockerter Bauweise führen kann, wäre unter diesen Voraussetzungen nur dann gerechtfertigt, wenn dadurch die Rechtssicherheit nicht gefährdet würde (BSG Urteil vom 30. November 1982 - 2 RU 33/81 - USK 82223).
  • BSG, 22.01.1957 - 2 RU 92/55
    Auszug aus BSG, 02.07.1996 - 2 RU 34/95
    Deshalb besteht auf solchen Wegen Unfallversicherungsschutz nach § 550 Abs. 1 RVO (BSGE 4, 219, 223 mwN; BSG Urteil vom 26. April 1973 - 2 RU 213/91 - USK 73105; BSG SozR 2200 § 550 Nr. 28; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 97; Brackmann a.a.O. S 486k I).
  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - Betriebsweg -

    Aufgrund des Zusammentreffens dieser beiden betriebsbezogenen Merkmale, des Handlungsziels und der Betriebsbedingtheit des Weges, ist der wesentliche innere Zusammenhang zwischen dem Betrieb und einem zur Nahrungsaufnahme zurückgelegten Weg angenommen worden (vgl BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 48 RdNr 21 mwN; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 28 RdNr 30 f; BSG vom 2.7.1996 - 2 RU 34/95 - SozR 3-2200 § 550 Nr. 15 S 55 mwN) .
  • BSG, 18.06.2013 - B 2 U 7/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Zwar hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Wege zum Ort der Nahrungsaufnahme grundsätzlich versichert sind (vgl BSG vom 2.7.1996 - 2 RU 34/95 - SozR 3-2200 § 550 Nr. 15 S 55 mwN) .

    Aufgrund des Zusammentreffens dieser beiden betriebsbezogenen Merkmale, das Handlungsziel und die Betriebsbedingtheit des Wegs, ist der wesentliche innere Zusammenhang zwischen dem Betrieb und einem zur Nahrungsaufnahme zurückgelegten Weg angenommen worden (BSG vom 2.7.1996 - 2 RU 34/95 - SozR 3-2200 § 550 Nr. 15 S 55 mwN) .

  • BSG, 04.09.2007 - B 2 U 24/06 R

    Ggesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - innerer Zusammenhang - sachlicher

    Denn Wege zur Nahrungsaufnahme im Laufe eines Arbeitstages sind im Normalfall der versicherten Tätigkeit zuzurechnen und damit versicherte Wege, weil sie der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienen und deswegen mit dieser Handlungstendenz von dem Beschäftigten unternommen werden (stRspr: BSG vom 22. Januar 1957 - 2 RU 92/55 - BSGE 4, 219, 223; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 15; zuletzt BSG vom 24. Juni 2003 - B 2 U 24/02 R - USK 2003 -101; ebenso die Literatur: vgl nur Krasney, aaO, § 8 RdNr 215 mwN).
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