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   BSG, 04.08.1992 - 2 RU 43/91   

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BSG, 04.08.1992 - 2 RU 43/91 (https://dejure.org/1992,833)
BSG, Entscheidung vom 04.08.1992 - 2 RU 43/91 (https://dejure.org/1992,833)
BSG, Entscheidung vom 04. August 1992 - 2 RU 43/91 (https://dejure.org/1992,833)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 3190
  • MDR 1993, 60
  • NZS 1992, 157
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 30.07.1958 - 2 RU 177/55

    Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund eines

    Auszug aus BSG, 04.08.1992 - 2 RU 43/91
    Es kann offen bleiben, ob das Kegeln als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung i.S. der Rechtsprechung des Senats angesehen werden kann (s BSGE 1, 179, 182; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 69; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., § 482k m.w.N.) oder aus anderen Gründen im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers stand (s BSGE 8, 48 92).

    Allerdings hat das BSG in seiner Entscheidung vom 30. Juli 1958 (BSGE 8, 48, 52) in einem halbstündigen Aufenthalt im Hotelspeisesaal im Anschluß an eine versicherte Tätigkeit nicht eine eindeutige und nachhaltige Hinwendung zu abgrenzbaren eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten im Hotel erblickt; es hat vielmehr die Unterbrechung des Rückweges von der versicherten Tätigkeit einer "kurzen Erfrischungspause" gleichgestellt.

    Vielmehr muß, wie generell in der Unfallversicherung, zu der nicht hinwegzudenkenden Bedingung noch eine nähere Beziehung zur dienstlichen Sphäre treten, welche die Annahme eines wesentlichen inneren Zusammenhangs zwischen dem Beschäftigungsverhältnis und dem Unfallereignis rechtfertigt (BSGE 8, 48, 50; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 110).

    Auf diesen Grundsätzen beruht die Rechtsprechung des BSG bei Unfällen, die sich während einer Dienstreise durch Gefahrenmomente ereignet haben, denen Versicherte durch den Aufenthalt in einem Hotel oder einer anderen Übernachtungsstätte ausgesetzt waren (s z.B. BSGE 8, 48; 39 180; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 7; BSG Urteil vom 22. Oktober 1975 - 8 RU 148/74 - S. auch BSG Urteil vom 26. Januar 1983 - 9b/8 RU 38/81 - HV-Rundschreiben VB 38/83).

  • BSG, 22.09.1966 - 2 RU 16/65
    Auszug aus BSG, 04.08.1992 - 2 RU 43/91
    Der Versicherungsschutz entfällt jedenfalls, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflußten Belangen widmet (BSG Urteil vom 22. September 1966 - 2 RU 16/65 -).

    Die Nachtruhe und damit zusammenhängende Verrichtungen sind grundsätzlich dem persönlichen, vom Versicherungsschutz nicht erfaßten Bereich des Versicherten zuzurechnen (BSG Urteil vom 22. September 1966 - 2 RU 16/65 - BSG SozR Nr. 5 zu § 548 RVO).

    Auf Wegen zu eigenwirtschaftlichen Zwecken im Hotel besteht kein Versicherungsschutz (BSG Urteil vom 22. September 1966 - 2 RU 16/65 -).

  • BSG, 26.01.1983 - 9b/8 RU 38/81
    Auszug aus BSG, 04.08.1992 - 2 RU 43/91
    Wollte man allein durch die Gesprächsthemen einen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit als gegeben erachten, wäre jede Unterhaltung - gleich wo und unter welchen Umständen sie stattfindet - sofern sie sich nur auf betriebliche Vorgänge bezieht, als Betriebstätigkeit anzusehen; dadurch würde aber eine sinnvolle Abgrenzung zwischen betrieblicher und persönlicher Sphäre schlechthin unmöglich gemacht (BSG Urteil vom 26. Januar 1983 - 9b/8 RU 38/81 - HV-Rundschreiben VB 38/83; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21).

    Auf diesen Grundsätzen beruht die Rechtsprechung des BSG bei Unfällen, die sich während einer Dienstreise durch Gefahrenmomente ereignet haben, denen Versicherte durch den Aufenthalt in einem Hotel oder einer anderen Übernachtungsstätte ausgesetzt waren (s z.B. BSGE 8, 48; 39 180; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 7; BSG Urteil vom 22. Oktober 1975 - 8 RU 148/74 - S. auch BSG Urteil vom 26. Januar 1983 - 9b/8 RU 38/81 - HV-Rundschreiben VB 38/83).

  • BSG, 28.06.1988 - 2 RU 60/87

    Unfallversicherung - Ausland

    Auszug aus BSG, 04.08.1992 - 2 RU 43/91
    Dies erfordert zunächst eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit und dem Beschäftigungsverhältnis (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO), den sog. inneren Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (s BSGE 63, 273, 274; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 95; BSG SozR 3-2200 § 539 Nrn. 5 und 9).

    Diese Wege stehen im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, die den Versicherten in die fremde Stadt geführt hat (BSGE 50, 100, 101; 63, 273, 274).

  • BSG, 29.04.1980 - 2 RU 95/79

    Dienstreise - Wegfall des Versicherungsschutzes - Essenseinnahme - Dauer des

    Auszug aus BSG, 04.08.1992 - 2 RU 43/91
    Diese Wege stehen im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, die den Versicherten in die fremde Stadt geführt hat (BSGE 50, 100, 101; 63, 273, 274).

    Die Entscheidung des Senats vom 29. April 1980 (BSGE 50, 100) betrifft einen anderen Sachverhalt, da dort der Versicherte auf dem Heimweg unmittelbar von der unter Versicherungsschutz stehenden Nahrungsaufnahme verunglückte, während sich der Kläger nach dem Abendessen und dem Kegelabend noch einer längeren rein privaten Interessen dienenden Verrichtung - zudem in anderen Räumen - zugewandt hatte.

  • BSG, 22.08.1955 - 2 RU 49/54
    Auszug aus BSG, 04.08.1992 - 2 RU 43/91
    Es kann offen bleiben, ob das Kegeln als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung i.S. der Rechtsprechung des Senats angesehen werden kann (s BSGE 1, 179, 182; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 69; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., § 482k m.w.N.) oder aus anderen Gründen im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers stand (s BSGE 8, 48 92).
  • BSG, 22.10.1975 - 8 RU 148/74
    Auszug aus BSG, 04.08.1992 - 2 RU 43/91
    Auf diesen Grundsätzen beruht die Rechtsprechung des BSG bei Unfällen, die sich während einer Dienstreise durch Gefahrenmomente ereignet haben, denen Versicherte durch den Aufenthalt in einem Hotel oder einer anderen Übernachtungsstätte ausgesetzt waren (s z.B. BSGE 8, 48; 39 180; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 7; BSG Urteil vom 22. Oktober 1975 - 8 RU 148/74 - S. auch BSG Urteil vom 26. Januar 1983 - 9b/8 RU 38/81 - HV-Rundschreiben VB 38/83).
  • BSG, 22.06.1976 - 8 RU 148/75

    Freizeitveranstaltung - Fortbildungsveranstaltung - Besuch desOktoberfestes -

    Auszug aus BSG, 04.08.1992 - 2 RU 43/91
    Wollte man allein durch die Gesprächsthemen einen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit als gegeben erachten, wäre jede Unterhaltung - gleich wo und unter welchen Umständen sie stattfindet - sofern sie sich nur auf betriebliche Vorgänge bezieht, als Betriebstätigkeit anzusehen; dadurch würde aber eine sinnvolle Abgrenzung zwischen betrieblicher und persönlicher Sphäre schlechthin unmöglich gemacht (BSG Urteil vom 26. Januar 1983 - 9b/8 RU 38/81 - HV-Rundschreiben VB 38/83; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21).
  • BSG, 30.03.2017 - B 2 U 15/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - betriebliche

    c) Schließlich stand der Verletzte auch nicht deshalb unter Versicherungsschutz, weil er durch die Umstände einer Dienstreise besonderen Gefahren ausgesetzt war, die ihm während seines normalen Verweilens am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären (vgl dazu BSG vom 18.3.2008 - B 2 U 13/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 26 = Juris RdNr 14; vom 4.8.1992 - 2 RU 43/91 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 17; vom 30.5.1985 - 2 RU 9/84 - SozR 2200 § 539 Nr. 110 S 306 und vom 29.8.1974 - 2 RU 189/72 - Juris RdNr 16 sowie BSG Urteil vom 13.2.1975 - 8 RU 86/74 - BSGE 39, 180, 181 = SozR 2200 § 548 Nr. 7 S 15) .
  • BSG, 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - sachlicher

    Einen lückenlosen Versicherungsschutz auf Geschäftsreisen mit der Erwägung, dass der Reisende gezwungen sei, sich an einem fremden Ort in einer fremden Umgebung aufzuhalten, hat das Bundessozialgericht (BSG) aber stets abgelehnt (grundlegend bereits BSGE 8, 48, 50 f = SozR Nr. 13 zu § 542 RVO aF; vgl ferner BSGE 39, 180 = SozR 2200 § 548 Nr. 7; SozR 2200 § 548 Nr. 21 und Nr. 33; SozR 3-2200 § 539 Nr. 17; Urteil vom 4. Juni 2002 - B 2 U 21/01 R - USK 2002-79; Krasney in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: 2007, § 8 SGB VII RdNr 100 mwN).

    Denn ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch dadurch begründet werden, dass der Reisende gezwungen ist, sich bei seiner privaten Lebensgestaltung am Aufenthaltsort Risiken auszusetzen, die ihm während seines normalen Verweilens am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären (vgl BSGE 39, 180, 181 = SozR 2200 § 548 Nr. 7 S 15; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 110 S 306; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 17 S 65; BSG Urteil vom 29. August 1974 -2 RU 189/72 - USK 74128; siehe auch Krasney, aaO, § 8 SGB VII RdNr 107, 108).

    Weitere Voraussetzung für die Annahme eines betrieblichen Zusammenhangs ist, dass es sich um eine Gefahrenquelle handelt, die in ihrer besonderen Eigenart dem Versicherten am Wohn- oder Betriebsort nicht begegnet wäre (BSG SozR Nr. 3 und Nr. 5 zu § 548 RVO; SozR 2200 § 539 Nr. 110 S 306; SozR 3-2200 § 539 Nr. 17).

  • LSG Hessen, 11.03.2019 - L 9 U 118/18

    Bestohlener ohne Unfallversicherungsschutz

    Insbesondere ein geselliges Zusammensein im Hotel nach Abschluss des Veranstaltungsprogramms ist deshalb im Grundsatz nicht mehr der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen (BSG vom 4. August 1992 - 2 RU 43/91; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. August 2011 - L 3 U 145/09).

    Dies gilt auch dann, wenn das Zusammensein der Pflege kollegialer Beziehungen untereinander dient oder Gespräche über dienstliche Belange geführt werden; denn ansonsten wäre jede Unterhaltung als Betriebstätigkeit anzusehen, sofern sie sich nur auf betriebliche Vorgänge bezieht, wodurch eine sinnvolle Abgrenzung zwischen betrieblicher und persönlicher Sphäre unmöglich gemacht würde (BSG vom 4. August 1992 - 2 RU 43/91; BSG vom 26. Januar 1983 - 9b/8 RU 38/81 - HV-Rundschreiben VB 38/83; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. März 2015 - L 3 U 252/11).

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