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   BSG, 04.12.1991 - 2 RU 69/90   

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BSG, 04.12.1991 - 2 RU 69/90 (https://dejure.org/1991,6269)
BSG, Entscheidung vom 04.12.1991 - 2 RU 69/90 (https://dejure.org/1991,6269)
BSG, Entscheidung vom 04. Dezember 1991 - 2 RU 69/90 (https://dejure.org/1991,6269)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Neuberechnung des Jahresarbeitsverdienstes - Rechtliche Erheblichkeit der späteren Erwerbsaussichten bei der Feststellung des Jahresarbeitsverdienstes - Zum Begriff der Berufsausbildung - Zeitpunkt der Beendigung einer Hochschulausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 24.06.1981 - 2 RU 11/80
    Auszug aus BSG, 04.12.1991 - 2 RU 69/90
    Gleichwohl betraf das Berufungsverfahren nicht eine die Berufung ausschließende Neufeststellung der Dauerrente wegen Änderung der Verhältnisse (s § 145 Nr. 4 des Sozialgerichtsgesetzes SGG ); vielmehr ist das Klagebegehren darauf gestützt, der JAV hätte von Anfang an nach einem höheren Verdienst festgesetzt werden müssen (s BSGE 10, 282, 284; BSG SozR Nr. 14 zu § 145 SGG; BSG Urteil vom 24. Juni 1981 - 2 RU 11/80).

    Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut muß die zum Unfall führende Tätigkeit auch nicht ein Teil der Ausbildung sein; es ist somit nicht erforderlich, daß sich der Unfall "bei" einer der Schul- oder Berufsausbildung dienlichen Tätigkeit ereignet hat, sonach insoweit auch ein innerer Zusammenhang zwischen der Schule oder Berufsausbildung und der zum Unfall führenden Verrichtung gegeben sein müßte (BSGE 38, 216, 218, 219; BSG Urteil vom 24. Juni 1981 - 2 RU 11/80 - Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 575 f./g; KassKomm-Ricke, 1991, § 573 RVO Rdnr. 3).

  • BSG, 14.11.1974 - 8 RU 10/73

    Jahresarbeitsverdienst - Neuberechnung - Verletzung - Arbeitsunfall - Innerer

    Auszug aus BSG, 04.12.1991 - 2 RU 69/90
    Diese Vorschrift stellt eine Ausnahme von dem die gesetzliche Unfallversicherung beherrschenden Grundsatz dar, daß die Verdienstverhältnisse vor dem Arbeitsunfall für alle Zukunft die maßgebende Grundlage der Geldleistungen bleiben und spätere Erwerbsaussichten bei der Feststellung des JAV rechtlich unerheblich sind (BSGE 31, 38, 40; 38, 216, 218; 47, 137, 140; BSG SozR Nr. 7 zu § 565 RVO aF).

    Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut muß die zum Unfall führende Tätigkeit auch nicht ein Teil der Ausbildung sein; es ist somit nicht erforderlich, daß sich der Unfall "bei" einer der Schul- oder Berufsausbildung dienlichen Tätigkeit ereignet hat, sonach insoweit auch ein innerer Zusammenhang zwischen der Schule oder Berufsausbildung und der zum Unfall führenden Verrichtung gegeben sein müßte (BSGE 38, 216, 218, 219; BSG Urteil vom 24. Juni 1981 - 2 RU 11/80 - Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 575 f./g; KassKomm-Ricke, 1991, § 573 RVO Rdnr. 3).

  • LSG Saarland, 23.10.1990 - L 2 U 76/86

    Zur Frage der JAV-Neuberechnung gemäß § 573 Abs. 1 RVO im Rahmen des § 44 Abs. 1

    Auszug aus BSG, 04.12.1991 - 2 RU 69/90
    das Urteil des Landessozialgerichtes für das Saarland vom 23.10.1990 (Az. : L 2 U 76/86), das Urteil des Sozialgerichtes Saarbrücken vom 11.09.1986 (Az. : S. 3 U 199/84) und den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 12.09.1984 aufzuheben,.
  • BSG, 19.03.1974 - 7 RAr 9/73

    Zur Abgrenzung einzelner beruflicher Bildungsmaßnahmen - Ausbildung, Fortbildung,

    Auszug aus BSG, 04.12.1991 - 2 RU 69/90
    Allerdings kann die Abgrenzung einzelner beruflicher Bildungsmaßnahmen - hier: Ausbildung - Fortbildung - nicht einheitlich für alle Rechtsgebiete erfolgen; es ist insoweit auf den Sinn und Zweck des jeweiligen Gesetzes abzustellen (BSGE 37, 163, 165 ff.).
  • BSG, 25.01.1983 - 2 RU 54/81
    Auszug aus BSG, 04.12.1991 - 2 RU 69/90
    Unerheblich ist dabei, ob der Kläger nach der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung landwirtschaftlicher Unternehmer sein würde (BSG Urteil vom 25. Januar 1983 - 2 RU 54/81 -).
  • BSG, 27.02.1970 - 2 RU 135/66

    Arbeitsentgeltssteigerung - Tarifliche Steigerung nach Lebensjahren - Steigerung

    Auszug aus BSG, 04.12.1991 - 2 RU 69/90
    Diese Vorschrift stellt eine Ausnahme von dem die gesetzliche Unfallversicherung beherrschenden Grundsatz dar, daß die Verdienstverhältnisse vor dem Arbeitsunfall für alle Zukunft die maßgebende Grundlage der Geldleistungen bleiben und spätere Erwerbsaussichten bei der Feststellung des JAV rechtlich unerheblich sind (BSGE 31, 38, 40; 38, 216, 218; 47, 137, 140; BSG SozR Nr. 7 zu § 565 RVO aF).
  • BSG, 31.10.1978 - 2 RU 87/76

    Arbeitsunfall - Berufsausbildung zum Beamten - Erreichen des Ziels der Ausbildung

    Auszug aus BSG, 04.12.1991 - 2 RU 69/90
    Diese Vorschrift stellt eine Ausnahme von dem die gesetzliche Unfallversicherung beherrschenden Grundsatz dar, daß die Verdienstverhältnisse vor dem Arbeitsunfall für alle Zukunft die maßgebende Grundlage der Geldleistungen bleiben und spätere Erwerbsaussichten bei der Feststellung des JAV rechtlich unerheblich sind (BSGE 31, 38, 40; 38, 216, 218; 47, 137, 140; BSG SozR Nr. 7 zu § 565 RVO aF).
  • BSG, 26.07.1963 - 2 RU 13/61

    Zur Bemessung einer Unfallrente in Abhängigkeit vom Jahresarbeitsverdienst -

    Auszug aus BSG, 04.12.1991 - 2 RU 69/90
    Andererseits finden aber auch die für die Gewährung von Waisenrente bei Schul- und Berufsausbildung in der Rentenversicherung der Arbeiter (§ 1267 RVO) entwickelten Grundsätze Anwendung (BSGE 19, 252, 255).
  • BSG, 30.11.1962 - 2 RU 193/59

    Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem höheren

    Auszug aus BSG, 04.12.1991 - 2 RU 69/90
    Der Begriff der Berufsausbildung i.S. des § 573 Abs. 1 RVO ist einerseits eigenständig und nur aus dieser Vorschrift selbst auszulegen (BSGE 18, 136, 141).
  • BSG, 26.09.1986 - 2 RU 1/86
    Auszug aus BSG, 04.12.1991 - 2 RU 69/90
    Ebenso ist der Senat in seinem Urteil vom 26. September 1986 (BSGE 60, 258) davon ausgegangen, daß bei dem angestrebten Beruf eines Steuerberaters die Berufsausbildung nicht mit Beendigung des Studiums der Rechtswissenschaften abgeschlossen gewesen ist, da dieses Studium - oder das der Wirtschaftswissenschaften - eine Voraussetzung für die Prüfung zum Steuerberater bildete (BSGE a.a.O. S. 260).
  • BSG, 18.09.2012 - B 2 U 11/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des JAV gem § 90 Abs 1 SGB 7 -

    Nach der bereits dargestellten Zweckbestimmung des § 90 Abs. 1 SGB VII sollen - ebenso wie bei den genannten Vorgängervorschriften - Personen, die schon vor oder während der Zeit der Ausbildung für einen Beruf einen Arbeitsunfall erleiden und deshalb im Jahre vor dem Unfall regelmäßig noch nicht das volle Arbeitsentgelt erzielt haben, zur Vermeidung von Härten geschützt und so gestellt werden, als hätten sie den Unfall nach der voraussichtlichen Beendigung der Berufsausbildung - bei höherem JAV - erlitten (vgl BSG, Urteil vom 7.11.2000 - B 2 U 31/99 R, Juris RdNr 17, SozR 3-2700 § 90 Nr. 1 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 4.12.1991 - 2 RU 69/90, HV-Info 1992, 598 mwN; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 90 RdNr 2, Stand: 01/2007; Merten in: Eichenhofer/Wenner, SGB VII, 1. Aufl 2010, § 90 RdNr 4) .
  • BSG, 26.04.2016 - B 2 U 14/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Höhe der Verletztenrente - Neuberechnung des

    Dass der Begriff der Berufsausbildung in § 573 Abs. 1 RVO nicht über den Wortsinn hinaus auf andere Formen beruflicher Bildung ausgedehnt werden kann, folgt ua aus dem Ausnahmecharakter der gesetzlichen Regelung, den die Rechtsprechung stets betont hat (BSG vom 26.7.1963 - 2 RU 13/61 - BSGE 19, 252, 254 = SozR Nr. 6 zu § 565 RVO aF Aa 9; BSG vom 23.8.1973 - 8/2 RU 151/70 - SozR Nr. 7 zu § 565 RVO aF Aa 11; BSG vom 26.3.1986 - 2 RU 32/84 - HV-Info 1986, 860; BSG vom 4.12.1991 - 2 RU 69/90 - HV-Info 1992, 598) .
  • BSG, 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeld - Regelentgelt -

    Zu den mit § 90 Abs. 1 SGB VII inhaltlich übereinstimmenden Vorläufervorschriften des § 565 Abs. 1 RVO aF bzw später des § 573 Abs. 1 RVO hat der Senat wiederholt entschieden, dass ihnen ein eigenständiger Begriff der Berufsausbildung zugrunde liegt und auf die aus anderen Bereichen des Sozialrechts geläufigen Begriffsbestimmungen deshalb bei der Auslegung nicht ohne weiteres zurückgegriffen werden kann (BSGE 18, 136, 141 = SozR Nr. 5 zu § 565 RVO aF; SozR 2200 § 573 Nr. 2 S 3; Urteil vom 4 Dezember 1991 - 2 RU 69/90 - HV-Info 1992, 598).

    Daran anknüpfend hat das BSG für die Anwendung des § 90 SGB VII bzw seiner Vorläufervorschriften stets eine geregelte, zu einem qualifizierten beruflichen Abschluss führende Ausbildung vorausgesetzt (so zB BSGE 60, 258 = SozR 2200 § 573 Nr. 12 - Ausbildung zum Steuerberater und Wirtschaftsprüfer; SozR 3-2200 § 573 Nr. 2 - Ausbildung zum Bauingenieur; Urteil vom 26. März 1986 - 2 RU 32/84 = HV-Info 1986, 860 - Ausbildung zur Hauswirtschaftslehrerin; Urteil vom 4. Dezember 1991 - 2 RU 69/90 = HV-Info 1992, 598 - Ausbildung zum staatlich geprüften Landwirt).

    Dass der Begriff der Berufsausbildung in § 90 SGB VII bzw seinen Vorläufervorschriften nicht über den Wortsinn hinaus auf andere Formen beruflicher Bildung ausgedehnt werden kann, folgt auch aus dem Ausnahmecharakter der gesetzlichen Regelung, den die Rechtsprechung stets betont hat (BSGE 19, 252, 254 = SozR Nr. 6 zu § 565 RVO aF; BSG SozR Nr. 7 zu § 565 RVO aF Bl Aa 11; BSG Urteil vom 26. März 1986 - 2 RU 32/84 = HV-Info 1986, 860; BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 - 2 RU 69/90 = HV-Info 1992, 598).

  • BSG, 05.08.1993 - 2 RU 24/92

    Neuberechnung des Jahresarbeitsverdienstes - Unfallverletzung - Studium

    Grundsätzlich bleiben diese Verdienstverhältnisse für alle Zukunft die Grundlage der Geldleistungen; spätere Erwerbsaussichten sind in der Regel bei der Feststellung des JAV rechtlich unbeachtlich (BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 - 2 RU 69/90 - HV-Info 1992, 598 mwN; BSG Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 RU 15/92 - HV-Info 1993, 972).

    Es kann daher entgegen der Auffassung der Revision nicht ohne weiteres auf die Abgrenzung zwischen Ausbildung einerseits und Fortbildung andererseits zurückgegriffen werden, wie sie zu anderen sozialversicherungsrechtlichen Normen - z.B. aus dem Arbeitsförderungsrecht - vorgenommen wird (BSGE 38, 174, 175; BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 a.a.O.).

    Dies bedeutet nicht notwendig nur eine Grundausbildung (BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 a.a.O. m.w.N.).

    Von einer einheitlichen Ausbildung ist dabei nicht nur im Fall einer Stufenausbildung auszugehen, bei der der erfolgreiche Abschluß einer Stufe Zugangsvoraussetzung für die Zulassung zur weiteren Ausbildungsstufe ist, so z.B. in einem Fall, in dem ein Versicherter einen Abschluß als landwirtschaftlicher Gehilfe benötigte, um die Aufnahmebedingungen für die Höhere Landbauschule zu erfüllen, an der er den Abschluß als staatlich geprüfter Landwirt erwerben konnte (BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 a.a.O.; s. auch BSGE 60, 258, 259; BSG Urteil vom 26. März 1986 a.a.O.).

  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R

    Verletztenrente - Jahresarbeitsverdienst - Journalist - Minderung der

    Grundsätzlich bleiben diese Verdienstverhältnisse für alle Zukunft die Grundlage der Geldleistungen; spätere Erwerbsaussichten sind in der Regel bei der Feststellung des JAV rechtlich unbeachtlich (so für § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO: BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 - 2 RU 69/90 - HV-Info 1992, 598 mwN; BSG Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 RU 15/92 - HV-Info 1993, 972).

    Nach der Zweckbestimmung des § 90 Abs. 1 SGB VII sollen - ebenso wie bei den genannten Vorgängervorschriften - Personen, die schon vor oder während der Zeit der Ausbildung für einen Beruf einen Arbeitsunfall erleiden und deshalb im Jahre vor dem Unfall regelmäßig noch nicht das volle Arbeitsentgelt erzielt haben, zur Vermeidung von Härten geschützt und so gestellt werden, als hätten sie den Unfall nach der voraussichtlichen Beendigung der Berufsausbildung erlitten (vgl BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 - 2 RU 69/90 - HV-Info 1992, 598 mwN).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.11.2010 - L 3 U 59/10

    JAV; Neufestsetzung; Begriff der Ausbildung; Weiterbildung; Facharztausbildung

    Zu den mit § 90 Abs. 1 SGB VII inhaltlich übereinstimmenden Vorläufervorschriften des § 565 Abs. 1 RVO a. F. bzw. später des § 573 Abs. 1 RVO hat das BSG wiederholt entschieden, dass ihnen ein eigenständiger Begriff der Berufsausbildung zugrunde liegt und auf die aus anderen Bereichen des Sozialrechts geläufigen Begriffsbestimmungen deshalb bei der Auslegung nicht ohne weiteres zurückgegriffen werden kann (BSGE 18, 136, 141 = SozR Nr. 5 zu § 565 RVO a. F.; SozR 2200 § 573 Nr. 2; Urteil vom 04. Dezember 1991 - 2 RU 69/90 - HV-Info 1992, 598; zuletzt Urteil vom 07. Februar 2006 - B 2 U 3/05 R -, in SozR 4-2700 § 90 Nr. 1).

    Daran anknüpfend hat das BSG für die Anwendung des § 90 SGB VII bzw. seiner Vorläufervorschriften stets eine geregelte, zu einem qualifizierten beruflichen Abschluss führende Ausbildung vorausgesetzt (so z. B. BSGE 60, 258 = SozR 2200 § 573 Nr. 12 - Ausbildung zum Steuerberater und Wirtschaftsprüfer; SozR 3-2200 § 573 Nr. 2 - Ausbildung zum Bauingenieur; Urteil vom 26. März 1986 - 2 RU 32/84 = HV-Info 1986, 860 - Ausbildung zur Hauswirtschaftslehrerin; Urteil vom 04. Dezember 1991 - 2 RU 69/90 = HV-Info 1992, 598 - Ausbildung zum staatlich geprüften Landwirt).

    Dass der Begriff der Berufsausbildung in § 90 SGB VII bzw. seinen Vorläufervorschriften nicht über den Wortsinn hinaus auf andere Formen beruflicher Bildung ausgedehnt werden kann, folgt auch aus dem Ausnahmecharakter der gesetzlichen Regelung, den die Rechtsprechung stets betont hat (BSGE 19, 252, 254 = SozR Nr. 6 zu § 565 RVO a. F.; BSG SozR Nr. 7 zu § 565 RVO a. F.; BSG Urteil vom 26. März 1986 - 2 RU 32/84 = HV-Info 1986, 860; BSG Urteil vom 04. Dezember 1991 - 2 RU 69/90 = HV-Info 1992, 598; zuletzt Urteil vom 07. Februar 2006 - B 2 U 3/05 R - a. a. O.).

  • SG Karlsruhe, 08.04.2013 - S 4 U 1525/12

    Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des JAV - Begriff der

    Zu den mit § 90 Abs. 1 SGB VII inhaltlich übereinstimmenden Vorläufervorschriften des § 565 Abs. 1 RVO a.F. und später des § 573 Abs. 1 RVO hat das Bundessozialgericht wiederholt entschieden, dass ihnen ein eigenständiger Begriff der Berufsausbildung zugrunde liegt und auf die aus anderen Bereichen des Sozialrechts geläufigen Begriffsbestimmungen deshalb bei der Auslegung nicht ohne weiteres zurückgegriffen werden kann (BSGE 18, 136, 141 = SozR Nr. 5 zu § 565 RVO a.F.; SozR 2200 § 573 Nr. 2 S 3; Urteil vom 4 Dezember 1991 - 2 RU 69/90 - HV-Info 1992, 598; Urteil vom 7. Februar 2006, B 2 U 3/05 R, JURIS Rn. 15) .

    Daran anknüpfend hat das BSG für die Anwendung des § 90 SGB VII und seiner Vorläufervorschriften stets eine geregelte, zu einem qualifizierten beruflichen Abschluss führende Ausbildung vorausgesetzt (so z.B. BSGE 60, 258 = SozR 2200 § 573 Nr. 12 - Ausbildung zum Steuerberater und Wirtschaftsprüfer; SozR 3-2200 § 573 Nr. 2 - Ausbildung zum Bauingenieur; Urteil vom 26. März 1986 - 2 RU 32/84 = HV-Info 1986, 860 - Ausbildung zur Hauswirtschaftslehrerin; Urteil vom 4. Dezember 1991 - 2 RU 69/90 = HV-Info 1992, 598 - Ausbildung zum staatlich geprüften Landwirt).

    Dass der Begriff der Berufsausbildung in § 90 SGB VII und seinen Vorläufervorschriften nicht über den Wortsinn hinaus auf andere Formen beruflicher Bildung ausgedehnt werden kann, folgt auch aus dem Ausnahmecharakter der gesetzlichen Regelung, den die Rechtsprechung stets betont hat (BSGE 19, 252, 254 = SozR Nr. 6 zu § 565 RVO a.F.; BSG SozR Nr. 7 zu § 565 RVO a.F. Bl Aa 11; BSG Urteil vom 26. März 1986 - 2 RU 32/84 = HV-Info 1986, 860; BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 - 2 RU 69/90 = HV-Info 1992, 598).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.01.2012 - L 2 U 212/06

    Jahresarbeitsverdienst - Tarifvertrag

    Dabei soll der Versicherte so gestellt werden, als hätte er den Versicherungsfall erst nach Beendigung der Ausbildung erlitten und einen höheren Verdienst erzielt (BSG, Urteil vom 04.12.1991, Az. 2 RU 69/90 - HV-INFO 1992, 598).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.04.2015 - L 9 U 5217/11
    Grundsätzlich bleiben diese Verdienstverhältnisse für alle Zukunft die Grundlage der Geldleistungen; spätere Erwerbsaussichten sind in der Regel bei der Feststellung des JAV rechtlich unbeachtlich (so für § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 04.12.1991, 2 RU 69/90; Urteil vom 28.01.1993, 2 RU 15/92, Juris).

    Die zum Unfall führende Tätigkeit muss nicht Teil der Ausbildung sein; insoweit muss kein innerer Zusammenhang zwischen der Schul- oder Berufsausbildung und der zum Unfall führenden Verrichtung gegeben sein; der zeitliche Zusammenhang genügt (BSG, Urteil vom 07.11.200, B 2 U 31/99 R und Urteil vom 04.12.1991, 2 RU 69/90, Juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2004 - L 4 U 18/03

    Erforderlichkeit einer Neufestsetzung des der Gewährung von Verletztengeld zu

    Berufsausbildung im Sinne dieser Norm ist nicht nur eine herkömmliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (vgl. zu § 573 Abs. 1 RVO: Urteil des BSG vom 04.12.1991 - 2 RU 69/90 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2010 - L 4 U 69/08

    Versichertenrente - Höhe des JAV - Neufestsetzung nach § 90 Abs. 1 SGB VII -

  • LSG Thüringen, 10.12.2015 - L 1 U 667/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Höhe der Verletztenrente - Neufeststellung des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2011 - L 15 U 95/09

    Unfallversicherung

  • SG Reutlingen, 28.10.2013 - S 7 U 3373/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des JAV gem § 90 Abs 1 SGB 7 -

  • SG Heilbronn, 21.12.2020 - S 2 U 1011/20

    Gesetzliche Unfallversicherung - höhere Verletztenrente - Höhe des

  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2011 - L 9 U 4984/09
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