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   OLG Hamburg, 08.02.2016 - 2 Rev 62/15 - 1 Ss 111/15   

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https://dejure.org/2016,3566
OLG Hamburg, 08.02.2016 - 2 Rev 62/15 - 1 Ss 111/15 (https://dejure.org/2016,3566)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.02.2016 - 2 Rev 62/15 - 1 Ss 111/15 (https://dejure.org/2016,3566)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08. Februar 2016 - 2 Rev 62/15 - 1 Ss 111/15 (https://dejure.org/2016,3566)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 20 StGB, § 21 StGB, § 318 S 1 StPO
    Berufungsbeschränkung auf Rechtsfolgenausspruch: Prüfung der Schuldfähigkeit durch das Berufungsgericht bei festgestelltem Ausschluss der Schuldfähigkeit durch das erstinstanzliche Gericht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung bei unklarer Abgrenzung von Schuldunfähigkeit und verminderter Schuldfähigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 318 S. 1; StGB § 20; StGB § 21
    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung bei unklarer Abgrenzung von Schuldunfähigkeit und verminderter Schuldfähigkeit

  • rechtsportal.de

    StPO § 318 S. 1; StGB § 20 ; StGB § 21
    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung bei unklarer Abgrenzung von Schuldunfähigkeit und verminderter Schuldfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Prüfung der verminderten Schulfähigkeit durch Berufungsgericht auch bei wirksamer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Köln, 14.02.1984 - 3 Ss 586/83

    Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch; Berufungsbeschränkung;

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.02.2016 - 2 Rev 62/15
    Das hat aus Gründen materieller Gerechtigkeit (Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 Abs. 3 GG) zur Folge, dass eine Rechtsmittelbeschränkung etwa dann unwirksam ist, wenn ein Tatgericht eine angenommene erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei begründet hat und Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist (BGHSt 46, 257, 259; Senatsbeschluss vom 24. April 2008, Az. 2-28/08 [REV]; OLG Köln in NStZ 1984, 379; Meyer-Goßner, a.a.O.).

    Ergibt die Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB durch das Berufungsgericht hingegen, dass entgegen dem erstinstanzlichen Urteil die Voraussetzungen sogar des § 20 StGB erfüllt sind, ist die Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. März 1985, Az. 1 Ss 112/84; OLG Düsseldorf in NStZ 1984, 90; OLG Köln in NStZ 1984, 379) und von dem Berufungsgericht - auch im Rahmen einer nach vorangegangener Urteilsaufhebung erneut durchzuführenden Berufungshauptverhandlung - in Durchbrechung der bisher angenommenen Teilrechtskraft als unbeachtlich zu behandeln (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.).

  • OLG Koblenz, 10.10.2007 - 1 Ss 267/07

    Strafverfahren: Beschränkung der Berufung bei fehlerhafter Subsumtion des

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.02.2016 - 2 Rev 62/15
    Nach diesen Grundsätzen steht der materiellen Wirksamkeit von Berufungsbeschränkungen auf den Rechtsfolgenausspruch nicht entgegen, wenn der Schuldspruch fehlerhaft ist, insbesondere die festgestellten Tatsachen nicht die rechtliche Würdigung zu tragen vermögen (Senat, a.a.O.; OLG Koblenz in NStZ-RR 2008, 120; Meyer Goßner, a.a.O., § 318 Rn. 17 m.w.N.; vgl. BGH in NStZ 1996, 352, 353 betr. entsprechende Revisionsbeschränkungen).
  • BGH, 10.01.2001 - 2 StR 500/00

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht nach unrichtiger Erklärung oder Auskunft des

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.02.2016 - 2 Rev 62/15
    Das hat aus Gründen materieller Gerechtigkeit (Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 Abs. 3 GG) zur Folge, dass eine Rechtsmittelbeschränkung etwa dann unwirksam ist, wenn ein Tatgericht eine angenommene erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei begründet hat und Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist (BGHSt 46, 257, 259; Senatsbeschluss vom 24. April 2008, Az. 2-28/08 [REV]; OLG Köln in NStZ 1984, 379; Meyer-Goßner, a.a.O.).
  • BGH, 26.11.1997 - 2 StR 551/97

    Zulässigkeit der Verknüpfung von Strafe mit der Anordnung einer Maßregel -

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.02.2016 - 2 Rev 62/15
    Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - das erstinstanzliche Gericht einen Ausschluss der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB verneint hat (siehe BGH, Beschluss vom 26. November 1997, Az. 2 StR 551/97).
  • OLG Zweibrücken, 07.03.1985 - 1 Ss 112/84
    Auszug aus OLG Hamburg, 08.02.2016 - 2 Rev 62/15
    Ergibt die Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB durch das Berufungsgericht hingegen, dass entgegen dem erstinstanzlichen Urteil die Voraussetzungen sogar des § 20 StGB erfüllt sind, ist die Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. März 1985, Az. 1 Ss 112/84; OLG Düsseldorf in NStZ 1984, 90; OLG Köln in NStZ 1984, 379) und von dem Berufungsgericht - auch im Rahmen einer nach vorangegangener Urteilsaufhebung erneut durchzuführenden Berufungshauptverhandlung - in Durchbrechung der bisher angenommenen Teilrechtskraft als unbeachtlich zu behandeln (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.).
  • BGH, 16.02.1987 - 3 StR 17/87

    Strafmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.02.2016 - 2 Rev 62/15
    Allerdings setzt eine Versagung der Strafrahmenermäßigung nach zutreffender höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände voraus (vgl. Fischer § 21 Rn. 20 m.w.N.), nach deren Ergebnis eine Milderung vorzunehmen ist, wenn nicht in der Gesamtabwägung eine Kompensation durch schulderhöhende Umstände erfolgt (vgl. BGHR StGB § 21 - Strafrahmenverschiebung 9).
  • BGH, 15.04.1997 - 5 StR 24/97

    Rechtmäßigkeit der Bezugnahme auf die im Revisionsverfahren aufgehobenen

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.02.2016 - 2 Rev 62/15
    Hat bereits das erstinstanzliche Gericht die Voraussetzungen nicht allein des § 21 StGB, sondern auch des § 20 StGB geprüft und dabei Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration getroffen, besteht keine Bindung des Berufungsgerichtes an diese Feststellungen wegen Doppelrelevanz für Schuld- und Rechtsfolgenausspruch (BGH in NStZ-RR 1997, 237).
  • BGH, 02.06.1961 - 5 StR 82/61
    Auszug aus OLG Hamburg, 08.02.2016 - 2 Rev 62/15
    Da die Frage einer nach § 21 StGB verminderten Schuldfähigkeit - anders als deren Ausschluss nach § 20 StGB - kein Teil der Schuldfrage, sondern Rechtsfolgenfrage ist (vgl. BGHSt 16, 71, 72; Lackner/ Kühl § 21 Rn. 1), ist sie auch bei wirksamer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch durch das Berufungsgericht an Hand eigener Feststellungen und auf Grund eigener Würdigung zu beantworten (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 15).
  • BGH, 22.02.1996 - 1 StR 721/95

    Revision - Wirksame Beschränkung - Fehlerhafte Subsumtion - Rücktritt vom Versuch

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.02.2016 - 2 Rev 62/15
    Nach diesen Grundsätzen steht der materiellen Wirksamkeit von Berufungsbeschränkungen auf den Rechtsfolgenausspruch nicht entgegen, wenn der Schuldspruch fehlerhaft ist, insbesondere die festgestellten Tatsachen nicht die rechtliche Würdigung zu tragen vermögen (Senat, a.a.O.; OLG Koblenz in NStZ-RR 2008, 120; Meyer Goßner, a.a.O., § 318 Rn. 17 m.w.N.; vgl. BGH in NStZ 1996, 352, 353 betr. entsprechende Revisionsbeschränkungen).
  • OLG Düsseldorf, 31.08.1983 - 2 Ss 439/83
    Auszug aus OLG Hamburg, 08.02.2016 - 2 Rev 62/15
    Ergibt die Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB durch das Berufungsgericht hingegen, dass entgegen dem erstinstanzlichen Urteil die Voraussetzungen sogar des § 20 StGB erfüllt sind, ist die Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. März 1985, Az. 1 Ss 112/84; OLG Düsseldorf in NStZ 1984, 90; OLG Köln in NStZ 1984, 379) und von dem Berufungsgericht - auch im Rahmen einer nach vorangegangener Urteilsaufhebung erneut durchzuführenden Berufungshauptverhandlung - in Durchbrechung der bisher angenommenen Teilrechtskraft als unbeachtlich zu behandeln (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.).
  • OLG Hamburg, 02.03.2016 - 2 Rev 4/16

    Strafverfahren wegen Straßenverkehrsgefährdung: Wirksamkeit der

    Das hat aus Gründen materieller Gerechtigkeit (Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 Abs. 3 GG) zur Folge, dass eine Rechtsmittelbeschränkung etwa dann unwirksam ist, wenn ein Tatgericht eine angenommene erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei begründet hat und Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist (BGHSt 46, 257, 259; Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2016, Az. 2 Rev 62/15, und 24. April 2008, Az. 2-28/08 [REV]; OLG Köln in NStZ 1984, 379; Meyer-Goßner, a.a.O.).

    Liegen die Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB vor, ist in der Regel eine Strafrahmenherabsetzung nach § 49 Abs. 1 StGB in Betracht zu ziehen und vorzunehmen, sofern die insoweit anzustellende Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände nicht zu einem Überwiegen schulderhöhender Gesichtspunkte wie insbesondere einer uneingeschränkten Vorwerfbarkeit rauschbedingter Tatbegehung führt (vgl. ausführlich dazu Senatsbeschluss vom 8. Februar 2016, a.a.O.; Fischer § 21 Rn. 20 ff.).

  • OLG Hamburg, 21.11.2019 - 2 Rev 89/19

    Strafrechtliches Berufungsverfahren: Pflicht des Berufungsgerichts zur neuen

    (1) Die Frage einer nach § 21 StGB verminderten Schuldfähigkeit ist, anders als die Frage nach dem Ausschluss der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB, kein Teil der Schuldfrage, sondern eine Rechtsfolgenfrage (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2016, Az.: 2 Rev 62/15, juris).

    Sollte die - erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen vorzunehmende - Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB durch das Berufungsgericht ergeben, dass entgegen dem erstinstanzlichen Urteil die Voraussetzungen sogar des § 20 StGB erfüllt sind, ist die Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2016, Az.: 2 Rev 62/15, juris; OLG Zweibrücken, MDR 1986, 75; OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 90; OLG Köln, NStZ 1984, 379) und von dem Berufungsgericht - auch im Rahmen einer nach vorangegangener Urteilsaufhebung erneut durchzuführenden Berufungshauptverhandlung - in Durchbrechung der bisher angenommenen Teilrechtskraft als unbeachtlich zu behandeln (Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2016, Az.: 2 Rev 62/15, juris und vom 15. Juli 2016, Az.: 2 Rev 36/16; OLG Zweibrücken, MDR 1986, 75).

  • OLG Hamburg, 21.04.2017 - 2 Rev 83/16

    Strafverfahren wegen Wohnungseinbruchdiebstahls: Strafschärfende Berücksichtigung

    An einer Strafbarkeit fehlt es auch, wenn Schuldunfähigkeit gegeben ist (Senat, Beschluss vom 8. Februar 2016, Az.: 2 Rev 62/15 m.w.N.).
  • OLG Celle, 08.02.2017 - 1 Ss 3/17

    Revisionsgerichtliche Prüfung der Unwirksamkeit einer vom Berufungsgericht für

    Die Frage, ob ein Angeklagter bei auszuschließender Schuldunfähigkeit in seiner Schuldfähigkeit erheblich eingeschränkt war (§ 21 StGB), gehört dagegen zur Frage der Strafzumessung und bedarf bei einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch einer eigenständigen Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, wobei dieses grundsätzlich auch eigene Feststellungen zur alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten bei der Tatbegehung zu treffen hat (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2016 - 2 Rev 62/15. Siehe auch BGH, Beschluss vom 4. November 2008 - 3 StR 336/08, NStZ-RR 2009, 148; BGH, Urteil vom 15. April 1997 - 5 StR 24/97, NStZ-RR 1997, 237).
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