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   OLG Hamburg, 07.08.2018 - 2 Rev 74/18 - 1 Ss 133/18   

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https://dejure.org/2018,23948
OLG Hamburg, 07.08.2018 - 2 Rev 74/18 - 1 Ss 133/18 (https://dejure.org/2018,23948)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.08.2018 - 2 Rev 74/18 - 1 Ss 133/18 (https://dejure.org/2018,23948)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07. August 2018 - 2 Rev 74/18 - 1 Ss 133/18 (https://dejure.org/2018,23948)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Hamburg

    § 267 Abs 1 StGB, § 269 Abs 1 StGB
    Fälschung beweiserheblicher Dateien sowie Urkundenfälschung bei einer Datei mit einem vermeintlichen Arztattest

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io
  • strafrechtsiegen.de

    Strafbarkeit wegen Fälschung beweiserheblicher Dateien - Voraussetzungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB ) bei Zusammenstellung verschiedener Dokumente (Collage) durch Einscannen und späterer Versendung der so erstellten Datei als Mailanhang zum Beleg des scheinbar vorhandenen Originaldokuments

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 394
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 14.09.2000 - 2b Ss 222/00

    Fotokopie als Urkunde

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.08.2018 - 2 Rev 74/18
    Sofern nicht der Gesetzgeber den strafrechtlichen Schutz der Urkundendelikte auf Reproduktionen von Urkunden ausdehnt, greift dieser nicht zu Gunsten von Empfängern ein, die sich mit erkennbaren Reproduktionen zufrieden geben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. September 2000, Az.: 2b Ss 222/00 - 64/00 I).
  • BGH, 27.01.2010 - 5 StR 488/09

    Urkundenfälschung (computertechnische Manipulation und Ausdruck einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.08.2018 - 2 Rev 74/18
    Ist demgegenüber bei einem Schriftstück erkennbar, dass es sich nicht um die Urkunde selbst, sondern um eine Reproduktion handelt, etwa weil es an typischen Authentizitätsmerkmalen einer entsprechenden Originalurkunde fehlt, kann dem Schriftstück mangels Beweiseignung kein Urkundencharakter beigemessen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010, Az.: 5 StR 488/09, für den Ausdruck einer Computerdatei eines eingescannten notariellen Grundstückkaufvertrages).
  • OLG Celle, 15.12.2023 - 1 ORs 2/23

    Revision in einem Verfahren wegen der Verurteilung des Angeklagten wegen

    Damit sollte aber keine grundsätzliche Ausweitung des strafrechtlichen Schutzes im Bereich der Verwendung von Reproduktionen von Urkunden verbunden sein (vgl. ausführlich OLG Hamburg, Beschluss vom 7. August 2018 - 2 Rev 74/18, juris Rn. 11 ff.).

    Im Hinblick auf E-Mail-Anhänge differenziert die ganz überwiegende Meinung demgemäß danach, ob sie als originärer Erklärungsträger in Erscheinung treten sollen, oder ob sie lediglich als sekundärer Beleg für die Existenz einer eingescannten Papierurkunde fungieren und damit aus dem Anwendungsbereich des § 269 StGB herausfallen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 7. August 2018 - 2 Rev 74/18, aaO Rn. 6 ff.; MK/Erb, StGB, 4. Aufl., § 269 Rn. 25, 33; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 269 Rn. 14; Kulhanek, wistra 2021, 220, 222 ; Popp, JuS 2011, 385, 390; vgl. auch LK/Zieschang, StGB, 13. Aufl., § 269 Rn. 24; Graf/Jäger/Wittig/Bär, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 269 StGB Rn. 14; Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Bär, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 5. Aufl., Kap. 15 Rn. 60; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 267 Rn. 7; so wohl auch BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 5 StR 488/09 -, juris Rn. 10 ff., 13; a.A. Krell, JZ 2019, 208, 212 [BGH 05.09.2017 - 1 StR 198/17] ; Leipold/Tsambiakis/Zöller/Krell, StGB, 3. Aufl., § 269 Rn. 4, der sich grds. für die Urkundeneigenschaft von Fotokopien ausspricht; Nestler, ZJS 2010, 608, 613; unklar, da sich der genaue Charakter des Dokuments nicht aus der Entscheidung ergibt: BGH, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 4 StR 484/17 -, NStZ-RR 2018, 308 [BGH 26.06.2018 - 1 StR 71/18] ).

  • LG Essen, 17.02.2021 - 32 KLs 9/19

    Unrichtige Darstellung, Betrug, Kreditbetrug

    Ein Scan einer tatsächlich verkörperten Urkunde - wie vorliegend des notariellen Kaufvertrages - ist einer Foto- oder Fernkopie gleichzusetzen, sodass er nicht die von § 269 Abs. 1 StGB geforderte hypothetische Urkundenqualität besitzt, sondern lediglich als Reproduktion und als Beleg für die Existenz einer eingescannten Papierurkunde dient (BGH, Beschluss vom 27.01.2010, 5 StR 488/09, Rn. 13; OLG Hamburg, 2 Rev 74/18, Rn. 27; jeweils nach juris; Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017, § 269 StGB Rn. 14; MünchKomm, StGB, 3. Aufl. 2019, § 269 Rn. 25 und Rn. 33; Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 269 StGB Rn. 14).
  • LG Bochum, 24.01.2019 - 11 KLs 10/18
    Nicht zuletzt aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des bei dem Amtsgericht Essen schriftlich eingereichten Vertrages, der handschriftliche Unterschriften als typisches Authentizitätsmerkmal enthielt und nach seinem Gesamteindruck den Anschein der Echtheit erweckte, greifen nicht die Überlegungen zur mittels Email übermittelter digitaler Kopie (vgl. BGH, Beschl. v. 19.06.2018 - 4 StR 484/17; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 07.08.2018 - 2 Rev 74/18).
  • BayObLG, 30.05.2023 - 203 StRR 149/23

    Rechtsfolgenausspruch, Urteilsgründe, Fälschung beweiserheblicher Daten,

    cc) Soweit das Amtsgericht den Angeklagten wegen der Fälschung beweiserheblicher Daten verurteilt hat, ist darauf hinzuweisen, dass alleine das vom Tatrichter festgestellte elektronische Speichern einer manipulierten Urkunde nicht genügt, um den Tatbestand von § 269 Abs. 1 StGB zu erfüllen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 5 StR 488/09 -, juris Rn. 13 zu einem gespeicherten manipulierten notariellen Kaufvertrag; OLG Hamburg, Beschluss vom 7. August 2018 - 2 Rev 74/18 -, juris zu einem manipulierten ärztlichen Attest; vgl. auch Erb in MüKoStGB, 4. Aufl., § 269 Rn. 44).
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