Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 15.10.2020

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 14.07.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20   

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OLG Karlsruhe, 14.07.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20 (https://dejure.org/2020,18810)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.07.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20 (https://dejure.org/2020,18810)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. Juli 2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20 (https://dejure.org/2020,18810)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • beck-blog

    Auf Pedelec (wohl) erst ab 1,6 Promille fahruntüchtig

  • IWW
  • bussgeldsiegen.de

    Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit bei Pedelec erst ab 1,6 Promille

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 69 StGB, § 316 StGB, § 1 Abs 3 StVG
    Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr: Strafrechtliche Einstufung von Pedelecs als Kraftfahrzeuge; Bestimmung der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Pedelecs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr: Strafrechtliche Einstufung von Pedelecs als Kraftfahrzeuge; Bestimmung der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Pedelecs

  • rechtsportal.de

    Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit des Fahrers eines sog. Pedelec; Zulässigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Trunkenheit im Verkehr: Keine 1,1-Promille-Grenze für Pedelecs

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Ist ein "Pedelec” ein Kfz? - Welche Grenze gilt für die absolute Fahruntüchtigkeit?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betrunken auf dem Pedelec

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die absolute Fahruntüchtigkeit beim Pedelec

  • lto.de (Kurzinformation)

    Alkohol-Grenzwerte: E-Bikes sind auch nur Fahrräder

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bestimmung der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Pedelecs

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Promillegrenze bei Pedelecs? - Rad-Kollision: Der Pedelec-Fahrer war alkoholisiert, die Radfahrerin missachtete seine Vorfahrt

  • datev.de (Kurzinformation)

    Grenzwert zu absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille gilt nicht für "Pedelecs"

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Absolute Fahruntüchtigkeit bei Pedelec erst ab 1,6 Promille

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Absolute Fahruntüchtigkeit: Pedelecs werden wie Fahrräder behandelt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    E-Bikes bis 25 km/h und Alkohol

  • etl-rechtsanwaelte.de (Pressemitteilung)

    Absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille gilt nicht für "Pedelecs"!

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Welche Promillegrenze gilt für Pedelec-Fahrer?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Für Kraftfahrer geltender Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille nicht ohne Weiteres auf Pedelec-Fahrer übertragbar - Einstufung der Pedelecs als Kraftfahrzuge für Beurteilung der absoluten Fahruntüchtigkeit unerheblich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2020, 435
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 14.03.1969 - 4 StR 183/68

    Der sog. Beweisgrenzwert von 1,1 Prom., der für alle Führer von Kraftfahrzeugen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.07.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof in allen Entscheidungen, in denen es um die Bestimmung eines Grenzwertes für alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit ging, betont hat, dass es sich dabei nicht um ein normatives Merkmal, sondern um die rechtliche Anerkennung gesicherten naturwissenschaftlich-medizinischen Erfahrungswissens im Sinn eines Erfahrungssatzes handelt (u.a. BGHSt 19, 82; 21, 157; 22, 352; 25, 246; 25, 360; 30, 251; 34, 133; 36, 341; 37, 89).

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb wiederholt die Anwendung der für Kraftfahrer bestimmten Promillegrenze auf bestimmte Typen von Kraftfahrzeugen zunächst abgelehnt, weil insoweit zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt keine allgemein anerkannten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse für die Bestimmung absoluter Fahruntüchtigkeit vorlagen (BGHSt 22, 352 - Krafträder; BGHSt 25, 360 - Mofas).

    In der letztgenannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof dabei hervorgehoben, dass im Hinblick darauf, dass für die Bestimmung der absoluten Fahruntüchtigkeit einerseits auf die Änderungen der Leistungsfähigkeit und die Beeinträchtigungen der Gesamtpersönlichkeit, andererseits das Maß der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer abzustellen ist (BGHSt 22, 352), Mofas sich trotz ihrer begrifflichen Zuordnung zu den Kraftfahrzeugen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit von den übrigen Krafträdern unterscheiden, was sich in straßenverkehrsrechtlichen Erleichterungen gegenüber sonstigen Krafträdern niederschlug.

    Allein daraus lässt sich aber nicht der Schluss auf einen bestimmten niedrigeren Grenzwert für Pedelec-Fahrer ziehen (BGHSt 22, 352).

  • BGH, 29.10.1981 - 4 StR 262/81

    Auch der Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrades mit Hilfsmotor (sog Mofa 25)

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.07.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20
    Zu der Bestimmung des Anwendungsbereichs bestand auch kein Anlass, nachdem in einer vorausgegangenen Entscheidung (Beschluss vom 29.10.1981 - 4 StR 262/81 = BGHSt 30, 251) bereits klargestellt worden war, dass diese Promillegrenze auch für Kraftradfahrer einschließlich der Fahrer von Fahrrädern mit Hilfsmotor (Mofas), und damit für alle gängigen Kraftfahrzeugtypen gilt.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof in allen Entscheidungen, in denen es um die Bestimmung eines Grenzwertes für alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit ging, betont hat, dass es sich dabei nicht um ein normatives Merkmal, sondern um die rechtliche Anerkennung gesicherten naturwissenschaftlich-medizinischen Erfahrungswissens im Sinn eines Erfahrungssatzes handelt (u.a. BGHSt 19, 82; 21, 157; 22, 352; 25, 246; 25, 360; 30, 251; 34, 133; 36, 341; 37, 89).

    Erst nachdem durch neuere Untersuchungsergebnisse der wissenschaftlichen Forschung belegt war, dass der Genuss von Alkohol auf das Führen von Mofas gleiche Auswirkungen wie auf das Führen anderer Kraftfahrzeuge hatte, wurden Mofas hinsichtlich des Grenzwertes für die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit anderen Kraftfahrzeugen gleichgestellt (BGHSt 30, 251).

  • BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90

    Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.07.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20
    a) Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 28.6.1990 (4 StR 297/90 = BGHSt 37, 89) in einem Vorlageverfahren gemäß § 121 Abs. 2 GVG die Vorlagefrage, ob "der Führer eines Kraftfahrzeuges bereits von einem Blutalkoholgehalt von 1, 1 g Promille an absolut fahruntüchtig" ist, bejaht.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof in allen Entscheidungen, in denen es um die Bestimmung eines Grenzwertes für alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit ging, betont hat, dass es sich dabei nicht um ein normatives Merkmal, sondern um die rechtliche Anerkennung gesicherten naturwissenschaftlich-medizinischen Erfahrungswissens im Sinn eines Erfahrungssatzes handelt (u.a. BGHSt 19, 82; 21, 157; 22, 352; 25, 246; 25, 360; 30, 251; 34, 133; 36, 341; 37, 89).

  • BGH, 29.08.1974 - 4 StR 134/74

    Trunkenheit im Verkehr - Bestimmung eines allgemeinen Grenzwerts der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.07.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof in allen Entscheidungen, in denen es um die Bestimmung eines Grenzwertes für alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit ging, betont hat, dass es sich dabei nicht um ein normatives Merkmal, sondern um die rechtliche Anerkennung gesicherten naturwissenschaftlich-medizinischen Erfahrungswissens im Sinn eines Erfahrungssatzes handelt (u.a. BGHSt 19, 82; 21, 157; 22, 352; 25, 246; 25, 360; 30, 251; 34, 133; 36, 341; 37, 89).

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb wiederholt die Anwendung der für Kraftfahrer bestimmten Promillegrenze auf bestimmte Typen von Kraftfahrzeugen zunächst abgelehnt, weil insoweit zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt keine allgemein anerkannten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse für die Bestimmung absoluter Fahruntüchtigkeit vorlagen (BGHSt 22, 352 - Krafträder; BGHSt 25, 360 - Mofas).

  • OLG Nürnberg, 13.12.2010 - 2 St OLG Ss 230/10

    Trunkenheit im Verkehr: Grenzwert absoluter Fahruntüchtigkeit beim Führen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.07.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20
    b) Dagegen ergibt sich aus weiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, dass die genannte Bestimmung des Grenzwertes für die alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit keineswegs direkt daran anknüpft, ob ein Kraftfahrzeug geführt wird (a.A. OLG Nürnberg NStZ-RR 2011, 153).
  • BGH, 17.07.1986 - 4 StR 543/85

    Absolute Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.07.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof in allen Entscheidungen, in denen es um die Bestimmung eines Grenzwertes für alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit ging, betont hat, dass es sich dabei nicht um ein normatives Merkmal, sondern um die rechtliche Anerkennung gesicherten naturwissenschaftlich-medizinischen Erfahrungswissens im Sinn eines Erfahrungssatzes handelt (u.a. BGHSt 19, 82; 21, 157; 22, 352; 25, 246; 25, 360; 30, 251; 34, 133; 36, 341; 37, 89).
  • BGH, 09.12.1966 - 4 StR 119/66

    Fahruntüchtigkeit auf Grund Alkoholgenusses - Fahrlässige Gefährdung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.07.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof in allen Entscheidungen, in denen es um die Bestimmung eines Grenzwertes für alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit ging, betont hat, dass es sich dabei nicht um ein normatives Merkmal, sondern um die rechtliche Anerkennung gesicherten naturwissenschaftlich-medizinischen Erfahrungswissens im Sinn eines Erfahrungssatzes handelt (u.a. BGHSt 19, 82; 21, 157; 22, 352; 25, 246; 25, 360; 30, 251; 34, 133; 36, 341; 37, 89).
  • BayObLG, 06.04.1993 - 1St RR 59/93

    Maschinell angetriebene Landfahrzeuge, die an Bahngleise gebunden sind, sind

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.07.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20
    Es entspricht deshalb ganz überwiegender Auffassung, dass der Kraftfahrzeugbegriff des Strafgesetzbuches entsprechend der Legaldefinition im Straßenverkehrsgesetz zu bestimmen ist (OLG Rostock NZV 2008, 472; OLG Brandenburg NZV 2008, 474; BayObLG MDR 1993, 1100; LK-Valerius, StGB, 13. Aufl., § 69 Rn. 44; MK-Athing/von Heintschel-Heinegg, StGB, 3. Aufl., § 69 Rn. 30; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 69 Rn. 13; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 44 Rn. 3; Ernemann in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 4. Aufl., § 315c Rn. 3; Eschelbach in Matt/Renzikowski, StGB, § 69 Rn. 20).
  • BGH, 27.04.2005 - GSSt 2/04

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen: Entziehung der Fahrerlaubnis bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.07.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20
    b) Gleichwohl ist es allgemein anerkannt, dass die Begrifflichkeiten straßenverkehrsrechtlicher Gesetze wegen des gleichen Schutzzwecks, der Verkehrssicherheit, auch bei der Auslegung der den Straßenverkehr betreffenden strafrechtlichen Normen heranzuziehen sind (BGHSt 50, 93, 100 - zum Begriff der Ungeeignetheit; so im Übrigen auch LK-König, StGB, 12. Aufl. 2008, § 315c Rn. 7).
  • BGH, 07.08.1963 - 4 StR 270/63

    (Absolute) Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers - Bestimmung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.07.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof in allen Entscheidungen, in denen es um die Bestimmung eines Grenzwertes für alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit ging, betont hat, dass es sich dabei nicht um ein normatives Merkmal, sondern um die rechtliche Anerkennung gesicherten naturwissenschaftlich-medizinischen Erfahrungswissens im Sinn eines Erfahrungssatzes handelt (u.a. BGHSt 19, 82; 21, 157; 22, 352; 25, 246; 25, 360; 30, 251; 34, 133; 36, 341; 37, 89).
  • BGH, 11.12.1973 - 4 StR 130/73

    zwei Wacholder - § 316 StGB, Rückrechnung, Resorptionsdauer,

  • OLG Rostock, 26.06.2008 - 1 Ss 95/08

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Schiffsverkehr

  • OLG Brandenburg, 16.04.2008 - 1 Ss 21/08

    Sportboot - Trunkenheitsfahrt und Entziehung Kfz-Fahrerlaubnis

  • BGH, 18.01.1990 - 4 StR 292/89

    Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Führers eines abgeschleppten Fahrzeugs

  • OLG Zweibrücken, 29.06.2021 - 1 OWi 2 SsBs 40/21

    Führen eines E-Scooters unter der Wirkung des berauschenden Mittels Kokain

    So sind Elektrofahrräder innerhalb der Vorgaben des § 1 Abs. 3 StVG schon keine Kraftfahrzeuge (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Juli 2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20 - juris (Leitsatz)); E-Scooter, Segways und andere Fahrzeuge i.S.d. § 1 eKFV (Elektrokleinstfahrzeuge VO) unterfallen hingegen dem Kraftfahrzeugbegriff (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24. Juli 2020 - 205 StRR 216/20, juris (Leitsatz); Deutscher, a.a.O. Rn. 1735 m.w.N.; Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann, 26. Aufl., eKFV § 1 Rn. 10, 11, 33).
  • LG Wuppertal, 02.02.2022 - 25 Qs 63/21

    Elektroroller, Trunkenheitsfahrt, Kraftfahrzueg, Promillegrenze

    Der Umstand, dass - von der gesetzlich explizit geregelten elektromotorischen Anfahr- oder Schiebehilfe (§ 1 Abs. 3 Satz 2 StVG) abgesehen - die v.a. unter § 1 Abs. 3 StVG fallenden sog. Pedelecs nur elektrisch angetrieben werden, solange der Fahrer selbst in die Pedale tritt und der E-Scooter sich auch völlig ohne eigenen Krafteinsatz fortbewegt, stellt aber einen so erheblichen Unterschied dar, dass eine unterschiedliche Behandlung ohne Weiteres gerechtfertigt erscheint (mit gleicher Argumentation zum Verhältnis von Pedelecs und Mofas: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2020, Az. 2 Rv 35 Ss 175/20, Rz. 14 m.w.N. = NJOZ 2021, 814).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 15.10.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,33614
OLG Karlsruhe, 15.10.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20 (https://dejure.org/2020,33614)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.10.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20 (https://dejure.org/2020,33614)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15. Oktober 2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20 (https://dejure.org/2020,33614)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit von Pedelec-Fahrern

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.03.1969 - 4 StR 183/68

    Der sog. Beweisgrenzwert von 1,1 Prom., der für alle Führer von Kraftfahrzeugen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.10.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20
    Allein daraus lässt sich aber nicht der Schluss auf einen bestimmten niedrigeren Grenzwert für Pedelec-Fahrer ziehen (BGHSt 22, 352).
  • OLG Brandenburg, 16.04.2008 - 1 Ss 21/08

    Sportboot - Trunkenheitsfahrt und Entziehung Kfz-Fahrerlaubnis

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.10.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20
    Es entspricht deshalb ganz überwiegender Auffassung, dass der Kraftfahrzeugbegriff des Strafgesetzbuches entsprechend der Legaldefinition im Straßenverkehrsgesetz zu bestimmen ist (OLG Rostock NZV 2008, 472; OLG Brandenburg NZV 2008, 474; BayObLG MDR 1993, 1100; LK-Valerius, StGB, 13. Aufl., § 69 Rn. 44; MK-Athing/von Heintschel-Heinegg, StGB, 3. Aufl., § 69 Rn. 30; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 69 Rn. 13; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 44 Rn. 3; Ernemann in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 4. Aufl., § 315c Rn. 3; Eschelbach in Matt/Renzikowski, StGB, § 69 Rn. 20).
  • BGH, 27.04.2005 - GSSt 2/04

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen: Entziehung der Fahrerlaubnis bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.10.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20
    (2) Gleichwohl ist es allgemein anerkannt, dass die Begrifflichkeiten straßenverkehrsrechtlicher Gesetze wegen des gleichen Schutzzwecks, der Verkehrssicherheit, auch bei der Auslegung der den Straßenverkehr betreffenden strafrechtlichen Normen heranzuziehen sind (BGHSt 50, 93, 100 - zum Begriff der Ungeeignetheit; so im Übrigen auch LK-König, StGB, 12. Aufl. 2008, § 315c Rn. 7).
  • BayObLG, 06.04.1993 - 1St RR 59/93

    Maschinell angetriebene Landfahrzeuge, die an Bahngleise gebunden sind, sind

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.10.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20
    Es entspricht deshalb ganz überwiegender Auffassung, dass der Kraftfahrzeugbegriff des Strafgesetzbuches entsprechend der Legaldefinition im Straßenverkehrsgesetz zu bestimmen ist (OLG Rostock NZV 2008, 472; OLG Brandenburg NZV 2008, 474; BayObLG MDR 1993, 1100; LK-Valerius, StGB, 13. Aufl., § 69 Rn. 44; MK-Athing/von Heintschel-Heinegg, StGB, 3. Aufl., § 69 Rn. 30; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 69 Rn. 13; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 44 Rn. 3; Ernemann in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 4. Aufl., § 315c Rn. 3; Eschelbach in Matt/Renzikowski, StGB, § 69 Rn. 20).
  • OLG Rostock, 26.06.2008 - 1 Ss 95/08

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Schiffsverkehr

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.10.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20
    Es entspricht deshalb ganz überwiegender Auffassung, dass der Kraftfahrzeugbegriff des Strafgesetzbuches entsprechend der Legaldefinition im Straßenverkehrsgesetz zu bestimmen ist (OLG Rostock NZV 2008, 472; OLG Brandenburg NZV 2008, 474; BayObLG MDR 1993, 1100; LK-Valerius, StGB, 13. Aufl., § 69 Rn. 44; MK-Athing/von Heintschel-Heinegg, StGB, 3. Aufl., § 69 Rn. 30; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 69 Rn. 13; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 44 Rn. 3; Ernemann in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 4. Aufl., § 315c Rn. 3; Eschelbach in Matt/Renzikowski, StGB, § 69 Rn. 20).
  • AG Hamburg, 17.12.2021 - 248a Cs 318/21

    Fahrverbot bei Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

    Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 15.10.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20) hat Pedelecs deshalb nicht als Kraftfahrzeuge im strafrechtlichen Sinne eingestuft.
  • KG, 10.05.2022 - 121 Ss 67/21

    Strafrecht: Absolute Fahruntauglichkeit beim Fahrzeugführer eines E-Scooters;

    Da der Begriff des (Kraft-) Fahrzeugs im straßenverkehrsrechtlichen und strafrechtlichen Sinne identisch ist (allgem. Auffassung; vgl. statt aller nur OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20 -, juris; OLG Rostock NZV 2008, 472; Fischer, StGB 69. Aufl., § 316 Rdn. 4; König in Leipziger Kommentar zum StGB 13. Aufl, § 315c StGB Rdn. 7; alle m.w.N.), belegen die getroffenen Feststellungen zugleich, dass der Angeklagte ein Fahrzeug im Sinne von § 316 Abs. 1 StGB geführt hat.
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