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   VGH Baden-Württemberg, 28.09.2011 - 2 S 1082/11   

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https://dejure.org/2011,3412
VGH Baden-Württemberg, 28.09.2011 - 2 S 1082/11 (https://dejure.org/2011,3412)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.09.2011 - 2 S 1082/11 (https://dejure.org/2011,3412)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. September 2011 - 2 S 1082/11 (https://dejure.org/2011,3412)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Deckelung von beihilfefähigen Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit eines Verstoßes der in § 7 Abs. 7 BVO vorgesehenen Deckelung von beihilfefähigen Behandlungsaufwendungen in Rehabilitationseinrichtungen gegen das Grundgesetz; Voraussetzungen für eine Anwendung der Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 BVO bei Pauschalabrechnung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit eines Verstoßes der in § 7 Abs. 7 BVO vorgesehenen Deckelung von beihilfefähigen Behandlungsaufwendungen in Rehabilitationseinrichtungen gegen das Grundgesetz; Voraussetzungen für eine Anwendung der Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 BVO bei Pauschalabrechnung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Deckelung der beihilfefähigen Aufwendungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2012, 193
  • DÖV 2012, 160
  • DÖV 2012, 160 DVBl 2012, 193 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2011 - 2 S 2398/10

    Keine Anwendung von BhV BW 1995 § 7 Abs 7 S 4 auf nicht pauschalierte Leistungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.09.2011 - 2 S 1082/11
    Er macht geltend: Durch das Senatsurteil vom 17.2.2011 - 2 S 2398/10 - sei geklärt, dass § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO keine Anwendung finde, wenn die im Rahmen einer stationären Behandlung erbrachten Leistungen einzeln abgerechnet würden.

    Anders als noch im Rahmen des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO a. F. (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 17.2.2011 - 2 S 2398/10 - juris), in dem ausschließlich von Pauschalpreisen und Tagessätzen die Rede war, lässt sich aus der Neufassung der Vorschrift - die von nicht nur von Pauschalpreisen und Tagessätzen, sondern ausdrücklich auch von Einzelentgelten spricht - ersehen, dass eine entsprechende Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen gewollt ist.

    Dies führt dazu, dass diese einen erheblichen Teil ihrer medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen selbst tragen müssen (vgl. bereits Senatsurteil vom 17.2.2011, a.a.O. zur früheren Rechtslage).

  • BVerwG, 18.02.2009 - 2 C 23.08

    Beihilfensystem; beihilferechtliches Leistungsprogramm; Anlassbezogenheit der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.09.2011 - 2 S 1082/11
    Die Vereinbarkeit eines derartigen Leistungsausschlusses mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG hängt davon ab, ob er durch einen zureichenden Grund gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil vom 18.2.2009 - 2 C 23.09 - NVwZ 2009, 847).

    bb) Dieser Leistungsausschlusses ist nicht durch einen zureichenden Grund gedeckt, der die Abweichung von dem anlassbezogenen Leistungsprogramm des gegenwärtigen Beihilfesystems rechtfertigen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.2.2009 - 2 C 23.09 - NVwZ 2009, 847).

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.09.2011 - 2 S 1082/11
    Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.).
  • VG Freiburg, 02.04.2009 - 6 K 1959/08

    Anschlussheilbehandlung; Tagessätze; Pauschalpreise; Fürsorgepflicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.09.2011 - 2 S 1082/11
    aa) Die Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO führt typischerweise dazu, dass der Beihilfeberechtigte einen keinesfalls nur unwesentlichen Teil der Kosten einer notwendigen und angemessenen Rehabilitationsbehandlung selbst tragen muss, der sich nicht selten im vierstelligen Bereich bewegt (vgl. auch den Fall, der der Petition 14/2793 zugrunde lag, LT-Drucks. 14/3645 S. 6, oder den vom VG Freiburg, Urteil vom 2.4.2009 - 6 K 1959/08 - BeckRS 2009, 39506, entschiedenen Fall), wie dies auch hier der Fall ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.08.2013 - 2 S 1085/13

    Deckelung der beihilfefähigen Aufwendungen für Behandlungen in

    Die in § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO vorgesehene "Deckelung" der beihilfefähigen Aufwendungen für Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen verstößt gegen Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2011 - 2 S 1082/11 - juris).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seinem Urteil vom 28.09.2011 (2 S 1082/11 - juris) ausgeführt, es sei lebensfremd, anzunehmen, der einzelne Beamte könne mit der jeweiligen Rehabilitationseinrichtung individuell aushandeln, dass ihm die Kosten für eine Heilbehandlung nicht als Selbstzahler gesondert berechnet, sondern stattdessen im Rahmen eines einheitlichen Tagessatzes in Ansatz gebracht würden, wie er für Sozialversicherte vereinbart worden sei.

    Der Beklagte trägt zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung im Wesentlichen Folgendes vor: Die Annahme im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.09.2011 (aaO), es sei lebensfremd, dass der einzelne Beamte mit der jeweiligen Rehabilitationseinrichtung eine beihilfekonforme Leistungsabrechnung aushandeln könne, decke sich nicht mit der Wirklichkeit.

    Er stützt sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 28.09.2011 (aaO).

    Nach der hier anwendbaren Neufassung der Vorschrift sind danach - mit Ausnahme der ärztlichen Leistungen - Aufwendungen, die im Rahmen einer stationären Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung anfallen, insgesamt nur bis zur Höhe des für Sozialversicherte vereinbarten Pauschaltagessatzes der Einrichtung beihilfefähig (so bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2011 - 2 S 1082/11 - juris).

    Dem Senat ist aus einer Vielzahl der bei ihm anhängig gewesenen sowie noch anhängigen Fälle bekannt, dass - anders als den gesetzlich Versicherten - den sogenannten Selbstzahlern, zu denen insbesondere die Beihilfeberechtigten zählen, bestimmte Leistungen wie Heilbehandlungen und Arzneimittel zusätzlich gesondert berechnet werden (vgl. dazu etwa die Fälle, die den Senatsurteilen vom 17.02.2011 - 2 S 2398/10 - juris und vom 28.09.2011, aaO zugrunde lagen).

    26 Im Hinblick auf die dargestellte Abrechnungspraxis der Rehabilitationseinrichtungen hält der Senat weiterhin an seiner Auffassung im Urteil vom 28.09.2011 (aaO) fest, dass die in § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO vorgesehene "Deckelung" der beihilfefähigen Aufwendungen für Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen gegen höherrangiges Recht verstößt.

    b) Auch das in Reaktion auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 28.09.2011 (aaO) erfolgte Vorbringen des beklagten Landes ist nicht geeignet, die dargestellten Indizien für die Einschätzung, dass es den Beihilfeberechtigten im Regelfall nicht möglich ist, mit den für sie in Betracht kommenden Rehabilitationseinrichtungen eine Preisvereinbarung entsprechend den Vorgaben des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO zu treffen, in Frage zu stellen.

    bb) Neben der Sache liegt schließlich die Behauptung des beklagten Landes, der Senat habe in seinem Urteil vom 28.09.2011 (aaO) zu Unrecht angenommen, selbst dem Land sei es nicht gelungen, mit den Rehabilitationseinrichtungen eine Vereinbarung zu schließen, die die Kosten für die Beihilfeberechtigten auf die Höhe des für Sozialversicherte vereinbarten Pauschaltagessatzes der Einrichtung beschränke.

    Dieser Leistungsausschluss ist nicht durch einen zureichenden Grund gedeckt; insoweit kann vollumfänglich auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 28.09.2011 (aaO) verwiesen werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2021 - 2 S 14/20

    Beihilferechtliche Höchstbetragsregelung für Behandlungen in stationären

    Dies habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteilen vom 28.09.2011 (2 S 1082/11) und 15.08.2013 (2 S 1085/13) für die damals maßgebliche Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO entschieden, wonach Einzelentgelte, Pauschalpreise und Tagessätze von Rehabilitationseinrichtungen nur insoweit beihilfefähig gewesen seien, als sie einer Preisvereinbarung der Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprächen.

    Die dahingehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg für die seinerzeit geltende Regelung in § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO (Urteile vom 28.09.2011 - 2 S 1082/11 - juris und 15.08.2013 - 2 S 1085/13 - juris) sei auf die jetzige Rechtslage übertragbar.

    Die nunmehr zu beurteilende Rechtslage unterscheidet sich auch maßgeblich von derjenigen, die den vom Kläger und vom Verwaltungsgericht zur Stützung ihrer Rechtsauffassung zitierten Urteilen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteile vom 28.09.2011 - 2 S 1082/11 - juris und 15.08.2013 - 2 S 1085/13 - juris) zu Grunde lag, so dass die tragenden Gründe dieser Entscheidungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sind.

    In den genannten Urteilen hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Tatsache, dass gerade Leistungen für Heilbehandlungen und Arzneimittel, welche den eigentlichen Kern der Rehabilitationsbehandlung bildeten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2011 - 2 S 1082/11 - juris Rn. 25 und 29; Urteil vom 15.08.2013 - 2 S 1085/13 - juris Rn. 25), der Deckelung unterlägen, als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet.

    Diese Regelung hatte dazu geführt, dass die Beihilfeberechtigten, denen von den Rehabilitationseinrichtungen neben den Tagessätzen Heilbehandlungen und Arzneimittel gesondert berechnet worden waren, einen erheblichen Teil der Kosten einer notwendigen und angemessenen Rehabilitationsbehandlung selbst zu tragen hatten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2011 - 2 S 1082/11 - juris Rn. 30; Urteil vom 15.08.2013 - 2 S 1085/13 - juris Rn. 25).

  • OVG Hamburg, 16.02.2021 - 5 Bf 501/19

    Beihilfeanspruch hinsichtlich der Aufwendungen für eine stationäre

    Insbesondere hat sie nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass § 20 Abs. 6 Satz 3 HmbBeihVO der Bekämpfung einer Missbrauchsgefahr oder dem Ziel dient, typischerweise nicht notwendige oder unangemessen hohe Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit auszunehmen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 28.9.2011, 2 S 1082/11, juris Rn. 33).

    Denn zur Bekämpfung eines solchen Missstandes wäre die Beschränkung der Beihilfefähigkeit entsprechender Aufwendungen voraussichtlich nicht geeignet (vgl. hierzu und zum Folgenden: VGH Mannheim, Urt. v. 28.9.2011, 2 S 1082/11, juris Rn. 33).

    cc) Des Weiteren rügt die Beklagte, das Verwaltungsgericht baue seine Entscheidung auf der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim auf (Urt. v. 28.9.2011, 2 S 1082/11, juris Rn. 27 ff.; Urt. v. 15.8.2013, 2 S 1085/13, juris Rn. 26 ff.), obwohl die baden-württembergische nicht mit der hamburgischen Rechtslage zu vergleichen sei.

    Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken, die rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Urt. v. 28.9.2011, 2 S 1082/11, juris Rn. 27 ff.; Urt. v. 15.8.2013, 2 S 1085/13, juris Rn. 26 ff.) auf den vorliegenden Fall zu übertragen, weil es jeweils um Konstellationen geht, in denen dem Beihilfeberechtigten eine andere Abrechnungsmöglichkeit als die gedeckelte Pauschalabrechnung - jedenfalls tatsächlich - nicht zur Verfügung stand.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2011 - 2 S 2353/11

    Keine Beschränkung des Gebührenrahmens für die ärztliche Behandlung im

    Die im zweiten Halbsatz genannte Voraussetzung wäre hier allerdings erfüllt, weil für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird, abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; Senatsurteil vom 28.9.2011 - 2 S 1082/11 - juris).
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