Rechtsprechung
LG Potsdam, 28.08.2012 - 2 S 11/12 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,50547) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Verfahrensgang
- AG Rathenow, 02.05.2012 - 4 C 506/11
- LG Potsdam, 28.08.2012 - 2 S 11/12
- BGH, 14.05.2013 - VI ZB 7/13
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 02.09.1954 - IV 159/53 U
Einordnung von Vorschüssen an Rechtsanwälte als Betriebseinnahmen - Versteuerung …
Der Auffassung, daß im Hinblick auf die auf Grund des § 7 EStG bei der Absetzung für Abnutzung mögliche Verteilung der Ausgaben auf mehrere Jahre auch die Einnahmen nicht anders behandelt werden dürften (siehe Blattei Kommentar, Steuer-Buchführung XI Abschn. C III 2 S 11/12), kann nicht beigetreten werden; wenn das der Systematik des Gesetzes, d.h. dem Sinne des § 4 Abs. 3 EStG entsprechen soll, dann würde diese aus Vereinfachungsgründen zugelassene Gewinnermittlung im Ergebnis zweckentfremdet und überflüssig; die durch § 7 EStG bedingte Ausnahme kann nicht erweitert werden; sie würde zur - der Systematik des § 4 Abs. 3 EStG widersprechenden - Aufstellung von Teilvermögensvergleichen führen, die, abgesehen von der Bildung von zugelassenen Korrektivposten, der Besteuerung nach § 4 Abs. 3 EStG grundsätzlich fremd sind. - BGH, 13.07.1954 - V ZR 7/53
Rechtsmittel
Dieses Vorgehen des angefochtenen Urteils stellt allerdings einen Verstoß gegen die vom Reichsgericht aufgestellten Grundsätze über die Ermittlung der tatsächlichen Einstellung des Erbauers z.Zt. des Baues dar (vgl. RGZ 153, 231 [237]; 158, 362 [376]), die auch der Bundesgerichtshof zu den seinen gemacht hat (vgl. Urteil des Senats vom 23. Oktober 1953 - V ZR 38/52 unter II 2 S 11/12 der Entscheidungsgründe, insoweit in NJW 1954, 265 nicht mit abgedruckt).