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   OVG Berlin, 04.03.2004 - 2 S 14.04   

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OVG Berlin, 04.03.2004 - 2 S 14.04 (https://dejure.org/2004,7680)
OVG Berlin, Entscheidung vom 04.03.2004 - 2 S 14.04 (https://dejure.org/2004,7680)
OVG Berlin, Entscheidung vom 04. März 2004 - 2 S 14.04 (https://dejure.org/2004,7680)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Form eines Sichtvermerks (Visums); Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Versagungsgrund des nicht nachgewiesenen ausreichenden Wohnraums bei Antrag ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 18 Abs. 2; AuslG § 18 Abs. 1 Nr. 3; AuslG § 17 Abs. 2 Nr. 3; § WoBindG § 5 ; WoFG § 27 Abs. 4
    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Visum, Familienzusammenführung, Lebensunterhalt, Schuldversprechen, Wohnraumerfordernis, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)

  • Judicialis

    AuslG § 17; ; AuslG § 17 Abs. 2 Nr. 2; ; AuslG § 17 Abs. 2 Nr. 3; ; AuslG § 17 Abs. 2 Nr. 3 1. Halbs.; ; AuslG § 17 Abs. 4; ; AuslG § 18 Abs. 1 Nr. 3; ; AuslG § 18 Abs. 2; ; SGB V ... § 8 Abs. 1 Nr. 1; ; SGB V § 8 Abs. 1 Nr. 2; ; SGB V § 10 Abs. 1; ; WoBindG § 5; ; WoFG § 27 Abs. 4; ; BelBindG § 7 Abs. 4 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Berlin, 24.09.2002 - 8 B 3.02

    Familiennachzug, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und

    Auszug aus OVG Berlin, 04.03.2004 - 2 S 14.04
    Maßstab für die Feststellung des Unterhaltsbedarfs der Familie ist nach der Rechtsprechung (OVG Bln, Urteil vom 24. September 2002 - OVG 8 B 3.02 -, InfAuslR 2003, 138) die Summe der auf die Familie entfallenden sozialhilferechtlichen Regelsätze (§ 22 Abs. 2 BSHG, § 1 ff. RegelsatzVO) zuzüglich einer Pauschale für unregelmäßig entstehenden Bedarf von 20 % sowie der Kosten für die Unterkunft (Miete, Heizkosten und sonstige umlagefähige Betriebskosten) und für die Kranken- und Pflegeversicherung der Familie.

    Dieser Minijob ist - im Gegensatz zu dem Beschäftigungstyp der nicht berufsmäßigen kurzfristigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, der nicht sozialversicherungspflichtige Saisontätigkeiten bis zu zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen im Jahr betrifft und dadurch eher einer vorübergehenden Aushilfstätigkeit ähnelt (vgl. zur Aushilfstätigkeit OVG Bln, Urteil vom 24. September 2002 - OVG 8 B 3.02 -, InfAuslR 2003, 138) - zur Unterhaltssicherung im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 1. Halbs. AuslG grundsätzlich geeignet.

    Der Wohnraum ist dann als ausreichend anzusehen, wenn er für die Unterbringung Wohnungssuchender in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügen würde, d.h., wenn er nach Anzahl der Räume und Wohnfläche dem Wohnraum entspricht, der der Familie nach den wohnungsrechtlichen Vorschriften überlassen werden dürfte (vgl. OVG Bln, Urteil vom 24. September 2002 - OVG 8 B 3.02 -, InfAuslR 2003, 138).

  • BVerwG, 04.11.1996 - 1 B 189.96

    Ausländerrecht - Begriff der "sonstigen Mittel" i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG

    Auszug aus OVG Berlin, 04.03.2004 - 2 S 14.04
    § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG setzt eine wirtschaftliche Existenzgrundlage der hier aus drei Personen bestehenden Familie zur Unterhaltssicherung voraus, die ihr ein Leben ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ermöglicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. November 1996, NVwZ-RR 1997, 441).

    Denn aus dem Zweck der Norm, die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Familienangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland eigenständig zu sichern (BVerwG, Beschluss vom 4. November 1996, NVwZ-RR 1997, 441) ergibt sich die Notwendigkeit einer gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses.

  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

    Auszug aus OVG Berlin, 04.03.2004 - 2 S 14.04
    Zusätzlich muss schon nach der lediglich anzustellenden summarischen Prüfung ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Begehrens in der Hauptsache sprechen (vgl. zu dem anzulegenden strengen Maßstab BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999, NJW 2000, 160 ff.).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus OVG Berlin, 04.03.2004 - 2 S 14.04
    Eine die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung ist mit Blick auf die verfassungsrechtliche Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) jedoch nur dann geboten, wenn ansonsten schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr nachträglich beseitigt werden könnten (vgl. BVerfGE 79, 69; OVG Berlin, Beschluss vom 19. Juli 2000 - OVG 8 SN 175.00 - InfAuslR 2001, 81).
  • OVG Berlin, 19.07.2000 - 8 SN 175.00
    Auszug aus OVG Berlin, 04.03.2004 - 2 S 14.04
    Eine die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung ist mit Blick auf die verfassungsrechtliche Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) jedoch nur dann geboten, wenn ansonsten schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr nachträglich beseitigt werden könnten (vgl. BVerfGE 79, 69; OVG Berlin, Beschluss vom 19. Juli 2000 - OVG 8 SN 175.00 - InfAuslR 2001, 81).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2005 - 7 B 24.05

    Ausländerrecht; Verwaltungsprozessrecht

    Ebenso wenig kommt es vorliegend auf die Auffassung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin an, nach der für jede Person ein Zimmer erforderlich ist (Beschluss vom 4. März 2004 - 2 S 14.04 -), da sie auf dem hier nicht einschlägigen Berliner Belegungsbindungsgesetz beruht.

    Die Feststellung dieser Voraussetzung erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit dem tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkommen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 4. März 2004, a.a.O.).

    bb) Dem so ermittelten Unterhaltsbedarf standen in ausreichendem Maße eigene Mittel des Vaters der Klägerin in Gestalt seines Nettolohns zuzüglich des ihm im Fall des Nachzugs der Klägerin zustehenden Kindergeldes (vgl. dazu OVG Berlin, Urteil vom 24. September 2002, a.a.O., und Beschluss vom 4. März 2004, a.a.O.) gegenüber.

    In jedem Fall ist diese Art der Einkommensberechnung im Hinblick darauf zulässig, dass die eigenständige Sicherung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Familienangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland eine gewisse Verlässlichkeit des Mittelzuflusses erfordert (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 4. März 2004, a.a.O.) und dies eine prognostische Einschätzung der dauerhaften Einkünfte verlangt, der eine gewisse Pauschalierung eigen ist (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 24. September 2002, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2006 - 11 LB 127/06

    Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für den Ehegatten eines Ausländers;

    Schließlich können auch freiwillige Leistungen Dritter zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG beitragen (vgl. Senatsbeschl. v 22.12.2005, a.a.O.; OVG Berlin, Beschl. v. 4.3.2004 - 2 S 14.04 -, InfAuslR 2004, 237; Nr. 2.3.3 der Vorl.

    Diese Möglichkeit kommt aber nur ausnahmsweise in Betracht, weil die Sicherung des Lebensunterhalts in der Regel aus eigener Kraft, d.h. in erster Linie durch eigenes Erwerbseinkommen des Ausländers bzw. seines Ehepartner erfolgen soll (so Senatsbeschl. v. 22.12.2005, a.a.O.; OVG Berlin, Beschl. v. 4.3.2004, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., § 2 AufenthG Rdnr. 55).

  • VG Karlsruhe, 19.01.2012 - 6 K 2158/11

    Niederlassungserlaubnis; Lebensunterhaltssicherung; Verpflichtungserklärung

    "auch freiwillige Leistungen Dritter zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG beitragen [können] (vgl. Senatsbeschl. v 22.12.2005, a.a.O.; OVG Berlin, Beschl. v. 4.3.2004 - 2 S 14.04 -, InfAuslR 2004, 237; Nr. 2.3.3 der Vorl. Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG und Nr. 2.3.6 der Vorl. Nds. VV zum AufenthG).

    Diese Möglichkeit kommt aber nur ausnahmsweise in Betracht, weil die Sicherung des Lebensunterhalts in der Regel aus eigener Kraft, d.h. in erster Linie durch eigenes Erwerbseinkommen des Ausländers bzw. seines Ehepartner erfolgen soll (so Senatsbeschl. v. 22.12.2005, a.a.O.; OVG Berlin, Beschl. v. 4.3.2004, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., § 2 AufenthG Rdnr. 55).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2006 - 11 N 9.06

    Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Erteilung von Visa zum Zwecke der

    Die von den Klägern mit Schriftsatz vom 11. März 2006 ziterten Gerichtsentscheidungen geben als Beleg für ihre abweichende Auffassung nichts her, sondern befassen sich jeweils mit Einzelfragen bezüglich der Sicherung des Lebensunterhalts, belegen aber in keiner Weise, dass diese Frage etwa nur punktuell und nicht prognostisch zu beurteilen sei (BVerwG, Beschluss vom 4. November 1996 - 1 B 189/96 - : Entgegen der Ansicht der Klägerin bedarf die Frage, ob Wohngeld zu den sonstigen eigenen Mitteln im Sinn von § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG gehört, keiner Klärung in einem Revisionsverfahren; BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 1997 - 1 B 94/97 -: Ein Ausländer, der Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, erfüllt nicht die Mindestvoraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG ; OVG Münster, Beschluss vom 21. Januar 1999 - 17 A 2175/98 -: Das Pflegegeld zählt nicht zu den "sonstigen eigenen Mitteln" im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 3 Halbs 1 AuslG (AuslG 1990); OVG Berlin, Beschluss vom 24. Mai 2002 - 8 N 87.02 -: Erst bei einem wirtschaftlich werthaltigen Schuldversprechen ließe sich in einer ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründenden Weise erwägen, ob damit sonstige eigene Mittel zur Verfügung stehen, die den Lebensunterhalt im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG (AuslG 1990) sichern; eine wirtschaftlich wertlose Forderung trägt zur Unterhaltssicherung nichts bei; OVG Berlin weist dabei ausdrücklich auf die geforderte Verlässlichkeit des Mittelzuflusses hin; OVG Berlin, Beschluss vom 4. März 2004 - 2 S 14.04 -: 1. Ein Minijob im Sinne einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zur Unterhaltssicherung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3, 1. HS AuslG 1990 grundsätzlich geeignet; 2. Ein zeitlich befristetes Schuldversprechen stellt kein dauerhaftes eigenes Einkommen im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG 1990 dar; OVG Berlin, Beschluss vom 10. März 2005 - 2 M 70.04 -: Der Maßstab für die Beurteilung des zur Lebensunterhaltssicherung erforderlichen Betrages ist durch das am 1.1.2005 in Kraft getretene SGB 12 und auch durch das SGB 2 geändert worden.
  • OVG Niedersachsen, 22.12.2005 - 11 ME 373/05

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegatte; Einkommen; Familiennachzug; Leistungen Dritter;

    Unabhängig hiervon sind freiwillige Leistungen Dritter auch nur ausnahmsweise geeignet, zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts beizutragen (vgl. dazu Funke-Kaiser a.a.O., § 2 RdNr. 54 f.; OVG Berlin, Beschl. v. 4.3.2004, InfAuslR 2004, 237; VG Oldenburg, Urt. v. 30.5.2005, a.a.O.).
  • VG Oldenburg, 30.05.2005 - 11 A 2664/03

    Sicherung des Lebensunterhalts bei Ehegattennachzug

    Es handelt sich um Ansprüche gegen Personen, deren dauerhafte persönliche Verbundenheit mit dem Ausländer tendenziell mit Unsicherheiten behaftet ist (vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 4. März 2004 - 2 S 14.04 - InfAuslR 2004, 237 ff.; Beschluss vom 12. Februar 2004 - 2 S 2.04 - , wonach bei der Familienzusammenführung nur unbefristete Schuldversprechen ausreichend sind).
  • OVG Berlin, 22.09.2004 - 2 N 41.04

    Anspruch türkischer Staatsangehöriger auf Erteilung von Visa zum Familiennachzug;

    Als solches sind das nachgewiesene Einkommen des L. D. aus seinem Hauptbeschäftigungsverhältnis in Höhe von monatlich durchschnittlich 1 235, 50 EUR, sein Einkommen aus dem nachgewiesenen geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis - Minijob - (vgl. den Beschluss des Senats vom 4. März 2004 - OVG 2 S 14.04 - InfAuslR 2004, 237) in Höhe von 400, 00 EUR sowie das künftige Kindergeld in Höhe von 820, 00 EUR, insgesamt also 2 455 EUR, anzusetzen.
  • VG München, 11.01.2011 - M 10 S 10.6000

    Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; Bestehen einer ehelichen

    Der Mindestbetrag entspricht dabei der Summe der jeweiligen Regelbedarfssätze, der Unterkunftskosten für ausreichenden Wohnraum und der voraussichtlich aufzubringenden Krankenversicherungsbeiträge (OVG Berlin vom 24.9.2002 InfAusR 2003, 138/140; vom 4.3.2004 InfAuslR 2004, 237/238).
  • VG Stuttgart, 12.01.2005 - 5 K 4301/04

    Abschiebung eines bestandskräftig abgelehnten Asylbewerbers

    Dem hält der Antragsteller im vorliegenden Aussetzungsverfahren entgegen, er beziehe seit Oktober 2004 ein monatliches Einkommen von ca. 400, 00 EUR, was die Antragsgegnerin Nr. 1 im Bescheid vom 15.10.2004 nicht zugrundegelegt habe (vgl. zur Eignung einer mit monatlich 400, 00 EUR entlohnten Beschäftigung zur Sicherung des Familienunterhalts nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG: OVG Berlin, Beschl. v. 04.03.2004 - 2 S 14.04 -, EZAR 20 Nr. 22).
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