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   VGH Baden-Württemberg, 21.03.2012 - 2 S 1418/11   

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VGH Baden-Württemberg, 21.03.2012 - 2 S 1418/11 (https://dejure.org/2012,9369)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 (https://dejure.org/2012,9369)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. März 2012 - 2 S 1418/11 (https://dejure.org/2012,9369)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung des für die Erhebung einer Kurtaxe geltenden Kurtaxesatzes auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation durch einen Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber; Erforderlichkeit einer die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassenden Kalkulation; ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KAG § 43 Abs. 1; KAG § 43 Abs. 1 S. 1
    Festsetzung des für die Erhebung einer Kurtaxe geltenden Kurtaxesatzes auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation durch einen Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber; Erforderlichkeit einer die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassenden Kalkulation; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 488
  • VBlBW 2012, 351
  • DÖV 2012, 606
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.1997 - 2 S 3247/96

    Fremdenverkehrsabgabe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.2012 - 2 S 1418/11
    Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - NVwZ-RR 1999, 266 und Urt. v. 4.12.2003 - 2 S 2669/02 - NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags).

    Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - NVwZ-RR 1999, 266 und Urt. v. 4.12.2003 - 2 S 2669/02 - NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags).

    Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997, aaO, zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags; Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.1998 - 2 S 669/94

    Kurtaxesatzung der Stadt Bad Mergentheim wegen fehlender Kalkulationsgrundlage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.2012 - 2 S 1418/11
    Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den für die Erhebung einer Kurtaxe geltenden Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).

    Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).

    Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997, aaO, zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags; Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.2003 - 2 S 2669/02

    Kostendeckung bei der Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.2012 - 2 S 1418/11
    Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - NVwZ-RR 1999, 266 und Urt. v. 4.12.2003 - 2 S 2669/02 - NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags).

    Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - NVwZ-RR 1999, 266 und Urt. v. 4.12.2003 - 2 S 2669/02 - NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags).

  • VG Freiburg, 27.10.2010 - 2 K 1038/10

    Kurtaxe: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung einer fehlenden Verpflichtung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.2012 - 2 S 1418/11
    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2010 - 2 K 1038/10 - wird mit dieser Maßgabe zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2010 - 2 K 1038/10 zu ändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage auch insoweit abzuweisen.

  • VGH Bayern, 02.04.2004 - 4 N 00.1645

    Hausmüllentsorgungsgebühren; Abfallgebührensatzung; Rückwirkender Satzungserlass;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.2012 - 2 S 1418/11
    Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurückzugreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.2.2011 - 2 S 2251/10 - Juris; BayVGH, Urt. v. 2.4.2004 - 4 N 00.1645 - NVwZ-RR 2005, 281; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.8.1990 - 9 L 182/99 - NVwZ-RR 1991, 383).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2011 - 2 S 2251/10

    Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.2012 - 2 S 1418/11
    Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurückzugreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.2.2011 - 2 S 2251/10 - Juris; BayVGH, Urt. v. 2.4.2004 - 4 N 00.1645 - NVwZ-RR 2005, 281; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.8.1990 - 9 L 182/99 - NVwZ-RR 1991, 383).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 08.08.1990 - 9 L 182/89

    Gebührenkalkulation für Vergangenheit; Überkapazität einer zentralen Einrichtung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.2012 - 2 S 1418/11
    Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurückzugreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.2.2011 - 2 S 2251/10 - Juris; BayVGH, Urt. v. 2.4.2004 - 4 N 00.1645 - NVwZ-RR 2005, 281; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.8.1990 - 9 L 182/99 - NVwZ-RR 1991, 383).
  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.2012 - 2 S 1418/11
    Anders liegt es dagegen, wenn - wie hier - die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen wird (BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19.09 - BVerwGE 136, 54).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 2 S 2534/16

    Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags bei Vorsorge- und Rehabilitationskliniken;

    Die Kurtaxe werde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, VBlBW 2012, 351) als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten werde, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und diene der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung der genannten Einrichtungen und die Durchführung der Veranstaltungen entstehe.

    Der erkennende Senat habe in dem zur Kurtaxe der Gemeinde Rust ergangenen Urteil vom 21.02.2012 (- 2 S 1418/11 -, juris) ausdrücklich entschieden, dass Aufwendungen für die Einrichtung, den Unterhalt und den Betrieb einer Touristikinformation im Rahmen der Kurtaxekalkulation berücksichtigungsfähig seien.

    Die dem Gemeinderat zu unterbreitende Kalkulation ist ferner zugleich Nachweis dafür, dass dieser das ihm bei der Beschlussfassung eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausüben konnte (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 04.12.2003 - 2 S 2669/02 -, NVwZ-RR 2004, 293, juris Rn. 32 sowie zur Kalkulation einer Kurtaxe Senatsurteile vom 14.09.2017 - 2 S 2439/16 -, juris Rn. 85, und vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris Rn. 54).

    Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die beitragsfähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 11.12.1997, a.a.O.; zur Kalkulation einer Kurtaxe: Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O., und vom 21.03.2012, a.a.O., juris Rn. 55).

    Eine nur überschlägige Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. Senatsurteile vom 04.12.2003, a.a.O., juris Rn. 37, und vom 11.12.1997, a.a.O. sowie zur Kalkulation einer Kurtaxe Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O., und vom 21.03.2012, a.a.O.).

    Da die Ermittlung des voraussichtlichen Abgabenaufkommens Prognosen und Schätzungen erfordert, ist sie gerichtlich nicht zu beanstanden, solange sie vertretbar und sachgerecht ist (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 11.12.1997, a.a.O., juris Rn. 43; zur Kalkulation einer Kurtaxe: Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O., und vom 21.03.2012, a.a.O.).

    Dieser für die Beitragshöhe wesentliche Mangel der Kalkulation führt ungeachtet der unter 1. a) dargestellten Nichtigkeitsgründe bereits für sich genommen zur Nichtigkeit der Fremdenverkehrsbeitragssatzung (vgl. Senatsurteile vom 04.12.2003, a.a.O., juris Rn. 32, 35, und vom 11.12.1997, a.a.O., juris Rn. 44; zur Kalkulation einer Kurtaxesatzung: Senatsurteil vom 21.03.2012, a.a.O., juris Rn. 54).

    Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht (Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 84, und vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 54).

    Denn allein auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 85, vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 54, und vom 19.03.1998 - 2 S 669/94 -).

    Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 85, und vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 55).

    Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 85, und vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 56).

    Ausreichend ist vielmehr, wenn die Gemeinde ein Einwirkungsrecht auf die Einrichtung oder die Durchführung der Veranstaltung hat und so die Gewährung der Leistungen bestimmen oder wesentlich mitbestimmen kann (vgl. Senatsurteile vom 14.09.2017, a.a.O. Rn. 84, und vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 72; Gössl in: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Januar 2016, § 43 Anm. 2; Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand: August 2017, § 43 Rn. 3).

    Dies ergibt sich aus § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG a.F., wonach zu den Kosten im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. auch die Kosten zu rechnen sind, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden (vgl. Senatsurteil vom 14.09.2017, a.a.O., und vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 72).

    Die Kosten hierfür sind allerdings nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 21.03.2012, a.a.O. Rn. 66 ff.) nicht kurtaxefähig.

    Die Kosten für die Touristinformationen dürfen in der Kurtaxekalkulation deshalb nicht in voller Höhe, sondern nur zu dem die Tätigkeit der Touristinformationen als Informationsstellen für Touristen betreffenden Anteil berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 21.03.2012, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2017 - 2 S 2439/16

    Normenkontrolle gegen Kurtaxerhebung

    Aus diesem Grund sei auch die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zur Europapark-Broschüre (unter Hinweis auf Senatsurteil vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris) auf die EBC nicht übertragbar.

    Ausreichend ist vielmehr, wenn die Gemeinde ein Einwirkungsrecht auf die Einrichtung hat und so die Gewährung der Leistungen bestimmen oder wesentlich mitbestimmen kann (vgl. Senatsurteil vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris Rn. 72 unter Hinweis auf Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Rn. 3).

    Danach rechnen zu den Kosten im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden (vgl. Senatsurteil vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris Rn. 72).

    Denn allein auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (Senatsurteile vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris Rn. 54 und vom 19.03.1998 - 2 S 669/94 -).

    Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. Senatsurteile vom 11.12.1997 - 2 S 3247/96 -, NVwZ-RR 1999, 266, vom 04.12.2003 - 2 S 2669/02 -, NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags und vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris Rn. 55).

    Dasselbe gilt für die "Tourist-Info", soweit sie als Informationsstelle für Touristen fungiert (vgl. Senatsurteil vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris).

    Sofern diese mit einer "Gästecard" kostenlos oder zu einem ermäßigten Preis zur Verfügung gestellt werden, sind auch die Kosten für solche "Gästecardleistungen" kurtaxefähig (s. Senatsurteil vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.2020 - 2 S 2777/19

    Kurtaxepflicht ortsfremder Personen - Montagearbeiter

    Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der (teilweisen) Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung der genannten Einrichtungen bzw. die Durchführung der Veranstaltungen entsteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.03.2018 - 2 S 2534/16 - juris Rn. 107, vom 14.09.2017 - 2 S 2439/16 juris Rn. 84 und vom 21.03.2012- 2 S 1418/11 - juris Rn. 54).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt eine sachgerechte Ermessensentscheidung über den Kurtaxesatz voraus, dass dem Gemeinderat vor oder bei der maßgeblichen Beschlussfassung über den Kurtaxesatz eine Kalkulation unterbreitet wird, die sich dieser zu eigen macht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 108, vom 14.09.2017, aaO juris Rn. 85, vom 21.03.2012, aaO juris Rn. 54 und vom 28.02.2002, aaO juris Rn. 19; für die Kurtaxe grundlegend Urteil vom 19.03.1998, aaO).

    Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen natürlichen und juristischen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 108; Urteil 14.09.2017, aaO Rn. 85; Urteil vom 21.03.2012, aaO juris Rn. 56).

    Eine nur überschlägige Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 108; Urteil 14.09.2017, aaO juris Rn. 85; Urteil vom 21.03.2012, aaO juris Rn. 55; Faiß, aaO, § 43 Rn. 7).

  • VG Freiburg, 22.09.2015 - 5 K 686/14

    Erhebung von Kurtaxe und Fremdenverkehrsbeitrag

    Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist (vgl., auch zum Folgenden, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2012 - 2 S 1418/11 - VBlBW 2012, 351 m.w.N. zur Kurtaxesatzung der Gemeinde Rust/Ortenaukreis).

    Stellt eine Gemeinde die Kosten für gemeindliche Einrichtungen, welche sowohl kurtaxefähige wie auch nicht kurtaxefähige Aufgaben erledigen, in die Kalkulation für die Kurtaxe ein, muss sie in der Kalkulation für den Satzungsbeschluss darlegen, welcher Anteil der Kosten für die Einrichtung auf das Tourismusangebot entfällt (vgl., zu einer gemeindlichen "Tourist Info", VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2012 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2021 - 2 S 2801/19

    Kurtaxenpflicht für Bootsliegeplätze in einer Hafenanlage am Bodensee

    Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris Rn. 116, vom 08.03.2018 - 2 S 2534/16 - juris Rn. 107, vom 14.09.2017- 2 S 2439/16 - juris Rn. 84 und vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 - juris Rn. 54).
  • VG Freiburg, 16.04.2013 - 5 K 2495/11

    Berücksichtung des Zuschusses an eine Freizeiteinrichtung bei Kurtaxenkalkulation

    Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, VBlBW 2012, 351 m.w.N.).

    Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2012, aaO. m.w.N.).

  • VG Sigmaringen, 28.04.2016 - 2 K 4307/14

    Jahreskurtaxe für Inhaber von Dauerstandplätzen auf Campingplätzen ist zulässig

    Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2012 - 2 S 1418/11 -, Rn. 54, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.04.2013 - 2 S 511/13

    Keine neue Kalkulation bei freiwilliger Reduzierung von Gebühren

    Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurück zu greifen (vgl. Senatsurteile vom 27.1.2000 - 2 S 1621/97 - NVwZ-RR 2000, 710 - [Abwassergebühr], vom 10.2.2011 - 2 S 2251/10 - juris [Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen] und vom 21.3.2012 - 2 S 1418/11 - VBlBW 2012, 351 [Kurtaxe], s. auch Senatsbeschluss vom 20.9.2010 - 2 S 138/10 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.2022 - 2 S 407/22

    Heranziehung zu einer pauschalierten Jahreskurtaxe für Inhaber eines

    Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der (teilweisen) Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung der genannten Einrichtungen bzw. die Durchführung der Veranstaltungen entsteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.07.2021 - 2 S 2801/19 - juris Rn. 93, vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris Rn. 116, vom 08.03.2018 - 2 S 2534/16 - juris Rn. 107, vom 14.09.2017- 2 S 2439/16 - juris Rn. 84 und vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 - juris Rn. 54).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2023 - 2 S 710/23

    Berechnung der Gebührensätze bei rückwirkend erlassener Gebührensatzung

    Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurückzugreifen (vgl. Senatsurteile vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 - juris Rn. 60 [Kurtaxe], vom 10.02.2011 - 2 S 2251/10 - juris Rn. 46 [Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen] und vom 27.01.2000 - 2 S 1621/97 - juris Rn. 32 - [Abwassergebühr]).
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