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   VGH Baden-Württemberg, 29.03.2017 - 2 S 1506/15   

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VGH Baden-Württemberg, 29.03.2017 - 2 S 1506/15 (https://dejure.org/2017,56396)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.03.2017 - 2 S 1506/15 (https://dejure.org/2017,56396)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. März 2017 - 2 S 1506/15 (https://dejure.org/2017,56396)
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Wird zitiert von ...

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2021 - 2 S 2005/20

    Haftungsrechtliche Inanspruchnahme eines Geldspielgeräteentwicklers, -herstellers

    Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 29.03.2017 - 2 S 1506/15 - die Aufhebung des Haftungsbescheides und des Widerspruchsbescheides nur insoweit bestätigt, als der festgesetzte Haftungsbetrag 600,- EUR und die Zahlungsaufforderung 300,- EUR übersteigt; im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen.

    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.02.2018 - 9 B 22.17 - die Revision zugelassen und mit Urteil vom 23.01.2019 - 9 C 1.18 - das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.03.2017 (aaO) aufgehoben und die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst ausgeführt, das Berufungsurteil stehe nicht in vollem Umfang mit Bundesrecht in Einklang; ob es sich im Ergebnis als zutreffend erweise, könne das Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden.

    Dies hat der Senat bereits im Berufungsurteil vom 29.03.2017 (aaO) mit bindender Wirkung festgestellt (dazu I.).

    Dass die Inanspruchnahme der Klägerin als Haftungsschuldnerin für Vergnügungssteuerschulden des Aufstellers C. im Zeitraum Mai 2009 bis einschließlich Februar 2011 in Höhe von 5.352,59 EUR rechtswidrig ist und die Klägerin in ihre Rechten verletzt, hat der Senat bereits im Berufungsurteil vom 29.03.2017 (aaO) entschieden.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil des Senats vom 29.03.2017 (aaO) vollständig aufgehoben und die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

    Der Senat hat bereits im Berufungsurteil vom 29.03.2017 (aaO) ausgeführt, dass die gesetzliche Ermächtigung in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, "insbesondere den Kreis der Abgabenschuldner" zu bestimmen, nur den Mindestinhalt der Satzung umschreibt und die Bestimmung eines Haftungsschuldners als eines weiteren Abgabenpflichtigen (§ 33 AO iVm § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KAG) mit umfasst (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1995 - 2 S 262/95 - juris Rn. 15; Holtbrügge in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 2 Rn. 57).

    Diese bereits im Berufungsurteil vom 29.03.2017 (aaO) vertretene Auffassung ist im Revisionsurteil ausdrücklich unbeanstandet geblieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.2019, aaO Rn. 12).

    Ein derartiger Sachgrund liegt dann vor, wenn die haftbar gemachte Person in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.12.1966 - 1 BvR 496/65 - BVerfGE 21, 6, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 15.10.1971, aaO Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.03.2017, aaO, vom 11.06.2015, aaO Rn. 138, vom 23.02.2011, aaO Rn. 74und vom 10.10.1995, aaO Rn. 15).

    Wer lediglich dem Steuerschuldner die Möglichkeit zur Erfüllung des Steuertatbestandes verschafft, trägt dazu nicht maßgebend bei (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23.01.2019, aaO Rn. 21; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017, aaO; Urteil vom 10.10.1995, aaO Rn. 16, 18).

    cc) Nach dem Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2019 (aaO Rn. 23 ff.), das auch insoweit das Berufungsurteil des Senats vom 29.03.2017 (aaO) bestätigt, stimmt die streitgegenständliche Fallkonstellation mit der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15.10.1971 (aaO Rn. 9 ff.) entschiedenen in einem solchen Maße überein, dass sie in Bezug auf die Haftung gleichbehandelt werden muss.

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