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   VGH Baden-Württemberg, 24.10.2011 - 2 S 1652/11   

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https://dejure.org/2011,2144
VGH Baden-Württemberg, 24.10.2011 - 2 S 1652/11 (https://dejure.org/2011,2144)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.10.2011 - 2 S 1652/11 (https://dejure.org/2011,2144)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. Oktober 2011 - 2 S 1652/11 (https://dejure.org/2011,2144)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Gewerbesteuerhaftung des Gaststättenübernehmers für Verbindlichkeiten des früheren Inhabers

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des neuen Inhabers einer Gaststätte für die Gewerbesteuerverbindlichkeiten des früheren Betreibers der Gaststätte bei Fortführung der Gaststätte unter ihrem bisherigen Namen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 25
    Haftung des neuen Inhabers einer Gaststätte für die Gewerbesteuerverbindlichkeiten des früheren Betreibers der Gaststätte bei Fortführung der Gaststätte unter ihrem bisherigen Namen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Haftung für Gewerbesteuerverbindlichkeiten gemäß § 25 HGB

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Haftung für die Gewerbesteuer des alten Gaststättenbetreibers

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Haftung für Gewerbesteuer bei Gaststättenübernahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 105
  • DVBl 2012, 193
  • DÖV 2012, 159
  • NZG 2012, 180
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 22.01.1998 - 10 U 30/97

    Firmenfortführung bei der Übernahme einer Speisegaststätte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.10.2011 - 2 S 1652/11
    Diese Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnungen unterscheiden sich von einer Firma dadurch, dass sie nicht auf den Inhaber des Unternehmens, sondern nur auf das Unternehmen hinweisen (vgl. FG Münster, Urteil vom 12.03.2009 - 8 K 2496/06 - EFG 2009, 989; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.1998 - 10 U 30/97 - NJW-RR 1998, 332).

    In der Fortführung des Gaststättennamens "Zum Viertele" liegt danach keine Fortführung der Firma, sondern nur die Weiterverwendung einer Geschäftsbezeichnung (so auch FG Münster, Urteil vom 12.03.2009, aaO; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.1998, aaO; OLG Hamm, Urteil vom 05.11.1996 - 7 U 35/96 - NJW-RR 1997, 733 zur Fortführung einer Gaststätte unter ihrem bisherigen Namen).

    Die Bezeichnung geht in einem solchen Fall über die Grenzen einer Geschäftsbezeichnung hinaus und unterfällt damit grundsätzlich dem Firmenrecht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.1998, aaO; OLG Hamm, Urteil vom 05.11.1996, aaO).

    Angesichts der klaren Regelung des § 25 HGB im Rahmen der firmenrechtlichen Vorschriften besteht keine Regelungslücke, die hier eine analoge Anwendung gebieten würde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.09.1991 - XI ZR 256/90 - NJW 1992, 112; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.1998, aaO).

  • BGH, 15.03.2004 - II ZR 324/01

    Fortführung eines Unternehmens unter der bisherigen Firma bei Fortführung mit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.10.2011 - 2 S 1652/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteile vom 28.11.2005 - II ZR 355/03 - NJW 2006, 1002 und vom 15.03.2004 - II ZR 324/01 - ZIP 2004, 1103 mwN) ist der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger die Kontinuität des Unternehmens, die in der Fortführung der Firma nach einem Wechsel des Inhabers nach außen in Erscheinung tritt.

    Für die Fortführung der Firma kommt es nicht darauf an, dass die alte Firma unverändert fortgeführt wird; es genügt, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.03.2004, aaO).

  • BGH, 28.11.2005 - II ZR 355/03

    Begriff der Firmenfortführung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.10.2011 - 2 S 1652/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteile vom 28.11.2005 - II ZR 355/03 - NJW 2006, 1002 und vom 15.03.2004 - II ZR 324/01 - ZIP 2004, 1103 mwN) ist der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger die Kontinuität des Unternehmens, die in der Fortführung der Firma nach einem Wechsel des Inhabers nach außen in Erscheinung tritt.

    Dabei kommt es nur auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht hingegen darauf, ob ihr ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerb zugrunde liegt (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2005, aaO).

  • FG Münster, 12.03.2009 - 8 K 2496/06

    Rechtmäßigkeit einer Haftungsinanspruchnahme nach § 191 Abgabenordnung (AO)

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.10.2011 - 2 S 1652/11
    Diese Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnungen unterscheiden sich von einer Firma dadurch, dass sie nicht auf den Inhaber des Unternehmens, sondern nur auf das Unternehmen hinweisen (vgl. FG Münster, Urteil vom 12.03.2009 - 8 K 2496/06 - EFG 2009, 989; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.1998 - 10 U 30/97 - NJW-RR 1998, 332).

    In der Fortführung des Gaststättennamens "Zum Viertele" liegt danach keine Fortführung der Firma, sondern nur die Weiterverwendung einer Geschäftsbezeichnung (so auch FG Münster, Urteil vom 12.03.2009, aaO; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.1998, aaO; OLG Hamm, Urteil vom 05.11.1996 - 7 U 35/96 - NJW-RR 1997, 733 zur Fortführung einer Gaststätte unter ihrem bisherigen Namen).

  • OLG Hamm, 05.11.1996 - 7 U 35/96
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.10.2011 - 2 S 1652/11
    In der Fortführung des Gaststättennamens "Zum Viertele" liegt danach keine Fortführung der Firma, sondern nur die Weiterverwendung einer Geschäftsbezeichnung (so auch FG Münster, Urteil vom 12.03.2009, aaO; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.1998, aaO; OLG Hamm, Urteil vom 05.11.1996 - 7 U 35/96 - NJW-RR 1997, 733 zur Fortführung einer Gaststätte unter ihrem bisherigen Namen).

    Die Bezeichnung geht in einem solchen Fall über die Grenzen einer Geschäftsbezeichnung hinaus und unterfällt damit grundsätzlich dem Firmenrecht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.1998, aaO; OLG Hamm, Urteil vom 05.11.1996, aaO).

  • BGH, 17.09.1991 - XI ZR 256/90

    Haftung bei Übernahme eines vollkaufmännischen Handelsgeschäfts - Haftung bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.10.2011 - 2 S 1652/11
    Angesichts der klaren Regelung des § 25 HGB im Rahmen der firmenrechtlichen Vorschriften besteht keine Regelungslücke, die hier eine analoge Anwendung gebieten würde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.09.1991 - XI ZR 256/90 - NJW 1992, 112; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.1998, aaO).
  • FG Münster, 23.05.2013 - 8 K 1782/11

    Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma, Abgrenzung zur

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei das entscheidende Merkmal der Firma, die nach § 17 HGB der Handelsname des Kaufmanns sei, dass gerade dieser Name geeignet sei, den Geschäftsinhaber zu individualisieren (Hinweis auf Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 24.10.2010 2 S 1652/11, DStR 2012, 91).

    Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Klin. die bestehenden Verträge mit der Verpächterin und den Lieferanten teilweise nicht "übernommen", sondern formal jeweils neue Verträge abgeschlossen hat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Baden-Württemberg vom 24.10.2011 2 S 1652/11 Deutsches Steuerrecht 2012, 91).

  • BFH, 11.06.2012 - VII B 198/11

    Haftung wegen Fortführung des Handelsgeschäfts gem. § 25 HGB - Keine Divergenz

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist das entscheidende Merkmal der Firma, die nach § 17 HGB der Handelsname des Kaufmanns ist, dass dieser Name geeignet ist, den Geschäftsinhaber zu individualisieren (Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2011  2 S 1652/11, Deutsches Steuerrecht 2012, 91) und nicht lediglich eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung, die im Sinne einer Branchenangabe oder einer sonstigen Bezeichnung lediglich das Geschäft oder den Betrieb allgemein kennzeichnet (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Dezember 2011 I-20 U 134/10, 20 U 134/10, Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 2012, 188, m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2016 - 2 S 1501/16

    Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts für rückständige

    Nicht ausreichend für die Fortführung einer Firma ist es demgegenüber, wenn lediglich eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung weiter geführt wird, die nicht auf den bisherigen Inhaber des Unternehmens hinweist, wie z.B. allein der Name einer Gaststätte (vgl. BFH, Urteil vom 06.06.2012, aaO; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.10.2011 - 2 S 1652/11 -, juris: "Zum Viertele"; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.1998 - 10 U 30/97 - FG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2012 - 4 K 562/09 -, juris: "China-Restaurant").
  • VG Neustadt, 17.12.2014 - 1 K 717/14

    Haftung eines Unternehmers für Gewerbesteuerschulden seines Vorgängers

    Nicht ausreichend für die Fortführung einer Firma ist es demgegenüber nach der auch von der Klägerin zitierten Rechtsprechung, wenn lediglich eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung weiter geführt wird, die nicht auf den bisherigen Inhaber des Unternehmens hinweist, wie z. B. allein der Name einer Gaststätte (vgl. die bereits im Eilverfahren angeführten Entscheidungen BFH, Urteil vom 6. Juni 2012, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 24. Oktober 2011 - 2 S 1652/11 -, juris: "Zum Viertele"; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 1998 - 10 U 30/97 - FG Düsseldorf, Urteil vom 2. April 2012 - 4 K 562/09 -, juris: "China-Restaurant"; FG Münster).

    Nicht jede Bezeichnung, unter der er in der Öffentlichkeit auftritt, ist also notwendig eine Firma; davon zu unterscheiden ist beispielsweise die Nutzung eines Namens zu Werbezwecken, die nicht auf den Inhaber, sondern auf das Geschäft hinweist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Oktober 2011, a.a.O.).

  • OLG Köln, 02.12.2011 - 20 U 134/10

    Haftung des Übernehmers eines Handelsgeschäfts wegen Fortführung der bloßen

    Die Übernahme eines Handelsgeschäfts unter Fortführung einer bloßen Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung löst eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB nicht aus; dies entspricht nahezu einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung und in der neueren handelsrechtlichen Literatur (vgl. BGH, DB 1964, 1297 [Helios-Filmtheater], OLG Brandenburg, MDR 1998, 1299 [Strandhotel Imperial], OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 965 [Laterna]; LG Bonn, NJW-RR 2005, 1559; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24. Oktober 2011 - 2 S 1652/11 - [Gaststätte "Zum Viertele"]; s. ferner OLG München, ZIP 2008, 1823, 1824; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 25, Rn. 7, 8; Staub/ Burgard, HGB, 5. Aufl., § 25, Rn. 64 und § 17, Rn. 24; MünchKomm/HGB-Thiessen, 3. Aufl., § 25, Rn. 60; Ammon/Ries in: Röhricht/ Graf v. Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 25, Rn. 17; Ammon in: Heidel/Schall, HGB, § 25, Rn. 21; Vossler in: Oetker, HGB, 2. Aufl., § 25, Rn. 26).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2013 - 14 A 1347/11

    Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB bei Fortführung der Handelsgeschäfte bzw.

    VGH B.-W., Urteil vom 24.10.2011 - 2 S 1652/11 -, NVwZ-RR 2012, 105 (106) m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung.
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