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   OVG Berlin, 13.03.1998 - 2 S 2.98   

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https://dejure.org/1998,16191
OVG Berlin, 13.03.1998 - 2 S 2.98 (https://dejure.org/1998,16191)
OVG Berlin, Entscheidung vom 13.03.1998 - 2 S 2.98 (https://dejure.org/1998,16191)
OVG Berlin, Entscheidung vom 13. März 1998 - 2 S 2.98 (https://dejure.org/1998,16191)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rücksichtnahmegebot; städtebaulicher Mißstand; Abwehranspruch gegen bauplanungs- und bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähige bauliche Nutzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wagenburgen; Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Baugebiet; Unbeplanter Innenbereich; Landeseigenes Grundstück; Baurechtsfreie Enklave; Nachbarschutz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 1998, 522
  • DÖV 1999, 169
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VG Aachen, 03.07.2013 - 5 L 193/13

    Tagebau Hambach: Protestcamp ist illegal

    Zu diesen Anlagen gehören neben Zelten, die mit Heringen und/oder ähnlichen Befestigungen mit dem Erdboden verankert sind, vgl. Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl., § 2 Rdnr. 45, auch zu Wohnzwecken genutzte Wohn-, Bau- und Verkaufswagen, bei denen die Funktion als Transportmittel bei wertender Betrachtung in den Hintergrund tritt, vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 1998 - 2 S 2.98 -, BRS 60 Nr. 206; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Oktober 1985 - 4 TH 1864/85 -, BRS 44 Nr. 136 = juris, sowie Pkws mit Vorzelt bzw. Windschutz, wenn diese überwiegend ortsfest benutzt werden.
  • OVG Berlin, 22.01.2003 - 2 S 45.02

    Wohnwagen als genehmigungspflichtige Anlagen?

    Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf den eine Wagenburganlage betreffenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 13. März 1998 (OVGE 23, S. 10) ausgeführt, die Antragsteller könnten ein sofortiges Einschreiten gegen die Wagenburg beanspruchen, weil sich diese Grundstücksnutzung nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Umgebungsbebauung einfüge und darüber hinaus aufgrund des dadurch bewirkten städtebaulichen Missstandes das Grundeigentum der Antragsteller unzumutbar beeinträchtige.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2001 - 10 B 705/01

    Stadt Mülheim darf Beseitigung der "Wagenburg" fordern.

    vgl. zur bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit von Wagenburgen, OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 1998 - 2 S 2.98 -, BRS 60 Nr. 206 = LKV 1998, 355 = NVwZ 1998, 978(nur Leitsatz) und VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 15. April 1997 - 1 S 2446/96 -, DVBl 1998, 96 ff.
  • VG Berlin, 20.01.2021 - 13 L 315.20
    Abgesehen davon trifft das Vorbringen nicht zu, denn nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte ist eine sogenannte "Wagenburg" im (beplanten und unbeplanten) Innenbereich nicht genehmigungsfähig (OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 1998 - OVG 2 S 2.98 - OVGE 23, 10 ; VG Berlin, Beschluss vom 22. Oktober 2002 - VG 19 A 387.02 - n.v.; bestätigt durch OVG Berlin, Beschluss vom 22. Januar 2003 - 2 S 45.02 - juris Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2023 - 10 S 15.23

    Nutzungsuntersagung bzgl. Tiny-Haus; Tiny-Haus als bauliche Anlage i.S.d. § 2

    Nach ständiger Rechtsprechung können auch zugelassene Fahrzeuge, einschließlich (Wohn-)Anhänger, bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBO sein (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 1998 - OVG 2 S 2.98 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 22. Januar 2003 - OVG 2 S 45.02 -, juris Rn. 6; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Januar 2017 - 1 MB 9/16 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. August 2019 - OVG 10 A 6.13 -, juris Rn. 56; siehe zu Tiny-Häusern: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2021 - OVG 2 S 23/21 -, juris Rn. 14 ff.), wobei nicht auszuschließen ist, dass die technische Ausstattung und die Zertifizierung als ein Aspekt im Rahmen der Feststellung, ob eine Absicht zur überwiegenden ortsfesten Verwendung vorliegt, eine Rolle spielen könnte (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. Juni 2021 - 1 MB 8/21 -, juris Rn. 17).
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