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   LG Osnabrück, 02.07.2008 - 2 S 201/08   

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https://dejure.org/2008,31624
LG Osnabrück, 02.07.2008 - 2 S 201/08 (https://dejure.org/2008,31624)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 02.07.2008 - 2 S 201/08 (https://dejure.org/2008,31624)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 02. Juli 2008 - 2 S 201/08 (https://dejure.org/2008,31624)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Oldenburg, 04.11.2004 - 1 U 73/04

    Anforderungen an die Aufsichtspflicht von Eltern; Deliktische Verantwortlichkeit

    Auszug aus LG Osnabrück, 02.07.2008 - 2 S 201/08
    Üblicherweise und in diesem Sinne hat auch das Oberlandesgericht Oldenburg bereits unter Geltung der Neufassung des § 828 BGB entschieden ( OLG Oldenburg, Urteil vom 04.11.2004, 1 U 73/04 ), werden Kinder jedenfalls zu Beginn der allgemeinen Schulpflicht mit 6 Jahren an die Teilnahme im Straßenverkehr herangeführt und gewöhnt.
  • BGH, 17.04.2007 - VI ZR 109/06

    Haftung eines achtjährigen Kindes bei einem Unfall im Straßenverkehr mit einem

    Auszug aus LG Osnabrück, 02.07.2008 - 2 S 201/08
    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.04.2007 (BGH 172, 83 ff.) steht dem nicht entgegen, denn der Bundesgerichtshof hat sich in dieser Entscheidung ausschließlich mit dem Regelungsinhalt des § 828 Abs. 2 BGB befasst, nämlich mit der beschränkten Deliktsfähigkeit von Kindern.
  • LG Osnabrück, 28.02.2019 - 4 S 172/18

    Aufsichtspflichtverletzung, Fahrradunfall, Achtjähriger, LG Osnabrück

    Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass jedenfalls ein achtjähriges Kind, das ein Fahrrad hinreichend sicher zu fahren vermag, über Verkehrsregeln eindringlich unterrichtet worden ist und sich über eine gewisse Zeit im Verkehr bewährt hat, auch ohne eine Überwachung durch die aufsichtspflichtigen Eltern mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen kann, beispielsweise um zur Schule zu fahren oder einen sonst bekannten bzw. geläufigen Weg zurückzulegen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 04.11.2004 - 1 U 73/04, juris; LG Osnabrück, Urteil vom 02.07.2008 - 2 S 201/08, juris; hinsichtlich schulpflichtigen Kindern: Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 832, Rn.11).
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