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   LG Saarbrücken, 25.09.2003 - 2 S 219/02   

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LG Saarbrücken, 25.09.2003 - 2 S 219/02 (https://dejure.org/2003,26564)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 25.09.2003 - 2 S 219/02 (https://dejure.org/2003,26564)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 25. September 2003 - 2 S 219/02 (https://dejure.org/2003,26564)
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Saarbrücken, 25.09.2003 - 2 S 219/02
    Nach der Entscheidung des BGH, der die Kammer nunmehr folgt, ist der Geschädigte zwar unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. BGHZ 115, 364, 368 f.; 115, 375, 378; 132, 373, 376).

    Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von 8 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll ( BGHZ 132, 373, 376; Steffen, NZV 1991, 1, 3; ders. NJW 1995, 2057, 2062).

    Deshalb ist bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364, 369; 115, 375, 378; 132, 373, 376 f.).

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus LG Saarbrücken, 25.09.2003 - 2 S 219/02
    Nach der Entscheidung des BGH, der die Kammer nunmehr folgt, ist der Geschädigte zwar unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. BGHZ 115, 364, 368 f.; 115, 375, 378; 132, 373, 376).

    Doch genügt im allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. BGH VersR 1972, 1024, 1025; VersR 1989, 1056; VersR 1992, 457, 458; zum Prognoserisiko allgemein BGHZ 63, 182, 185 f; 115, 364, 370).

    Deshalb ist bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364, 369; 115, 375, 378; 132, 373, 376 f.).

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91

    Reparatur des beschädigten Fahrzeugs bei wirtschaftlichen Totalschaden

    Auszug aus LG Saarbrücken, 25.09.2003 - 2 S 219/02
    Nach der Entscheidung des BGH, der die Kammer nunmehr folgt, ist der Geschädigte zwar unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. BGHZ 115, 364, 368 f.; 115, 375, 378; 132, 373, 376).

    Deshalb ist bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364, 369; 115, 375, 378; 132, 373, 376 f.).

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus LG Saarbrücken, 25.09.2003 - 2 S 219/02
    Rechnet dementsprechend der Geschädigte die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch die Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen nach, hat der Schädiger die konkreten Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit der Abrechnung und damit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ergibt (BGH ZIP 2003, 1158 ff).
  • BGH, 20.06.1989 - VI ZR 334/88

    Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf

    Auszug aus LG Saarbrücken, 25.09.2003 - 2 S 219/02
    Doch genügt im allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. BGH VersR 1972, 1024, 1025; VersR 1989, 1056; VersR 1992, 457, 458; zum Prognoserisiko allgemein BGHZ 63, 182, 185 f; 115, 364, 370).
  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus LG Saarbrücken, 25.09.2003 - 2 S 219/02
    Doch genügt im allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. BGH VersR 1972, 1024, 1025; VersR 1989, 1056; VersR 1992, 457, 458; zum Prognoserisiko allgemein BGHZ 63, 182, 185 f; 115, 364, 370).
  • BGH, 21.01.1992 - VI ZR 142/91

    Berechnung des Unfallschadens auf Grundlage der Wiederbeschaffungskosten;

    Auszug aus LG Saarbrücken, 25.09.2003 - 2 S 219/02
    Doch genügt im allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. BGH VersR 1972, 1024, 1025; VersR 1989, 1056; VersR 1992, 457, 458; zum Prognoserisiko allgemein BGHZ 63, 182, 185 f; 115, 364, 370).
  • AG Saarbrücken, 25.09.2020 - 120 C 279/20

    Sachverständigenkosten: Keine besondere Berechnung von Aufwand für die

    Die Vergütung des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren (LG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2003, Az.: 2 S 219/02; Saarl.
  • AG Saarbrücken, 05.02.2024 - 121 C 60/23
    Die Vergütung des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren (LG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2003, Az.: 2 S 219/02; Saarl.
  • LG München I, 23.05.2011 - 17 O 2359/08

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: UPE-Aufschlag für Ersatzteile bei fiktiver

    (1) Nach der wohl herrschenden Meinung können prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden (Urteil des LG Saarbrücken vom 25.09.2003, AZ: 2 S 219/02; Urteil des AG Augsburg vom 23.02.2004, AZ: 17 C 157/04; Urteil des LG Koblenz vom 18.08.2006, AZ: 14 S 68/06; Urteil des LG Köln vom 31.05.2006, Az.: 13 S 4/06; Urteil des LG Bochum vom 19.10.2007, AZ: 5 S 168/07.), wenn und soweit sie regional üblich sind (Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.06.2008, Az.: I-1 U 246/07).
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Rechtsprechung
   LG Aachen, 07.11.2002 - 2 S 219/02   

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https://dejure.org/2002,45173
LG Aachen, 07.11.2002 - 2 S 219/02 (https://dejure.org/2002,45173)
LG Aachen, Entscheidung vom 07.11.2002 - 2 S 219/02 (https://dejure.org/2002,45173)
LG Aachen, Entscheidung vom 07. November 2002 - 2 S 219/02 (https://dejure.org/2002,45173)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Köln, 10.01.2003 - 8 W 1/03

    Verfahrensrecht; Richterablehnung

    Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 26.11.2002 gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 07.11.2002 - 2 S 219/02 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
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