Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 28.02.2002 - 2 S 2327/01 |
Zitiervorschläge
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Vorhandensein einer Erschließungsanlage; einheitliche Erschließungsanlage; erforderlicher Aufwand und Verteilung; hilfsweise Beitragserlassbeantragung
- Landesrecht Baden-Württemberg
§ 242 Abs 1 BauGB, § 129 Abs 1 BauGB, § 135 Abs 5 BauGB
Vorhandensein einer Erschließungsanlage; einheitliche Erschließungsanlage; erforderlicher Aufwand und Verteilung; hilfsweise Beitragserlassbeantragung - Judicialis
Erschließungsbeitrag, Vorhandene Erschließungsanlage, Ansiedlungsvereinbarung, Vorausverzicht, Frühere Beitragserhebung, Verwirkung, Abgrenzung der Erschließungsanlage, Ermittlungsraum, Straßenentwässerungskosten, Erforderlichkeit, Erlass, Hilfsantrag
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für das Vorliegen einer vorhandenen Erschließungsanlage; Ausschluss der Erschließungsbeitragspflicht aufgrund einer geschlossenen Ansiedlungsvereinbarung bzw. einer früheren Beitragserhebung; Verwirkung des Beitragserhebungsrechts der Gemeinde; ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erschließungsbeitrag: Erschließungsbeitrag, Vorhandene Erschließungsanlage, Ansiedlungsvereinbarung, Vorausverzicht, Frühere Beitragserhebung, Verwirkung, Abgrenzung der Erschließungsanlage, Ermittlungsraum, Straßenentwässerungskosten, Erforderlichkeit, Erlass, ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 07.12.1999 - 6 K 1085/98
- VGH Baden-Württemberg, 28.02.2002 - 2 S 2327/01
Wird zitiert von ... (17)
- VGH Baden-Württemberg, 21.06.2017 - 2 S 1946/16
Erschließungsbeitrag: Abwägungsentscheidung der Gemeinde - im Siedlungsverfahren …
Selbst wenn die Siedler damals zu Anliegerleistungen für die, wie ausgeführt, nicht endgültig hergestellte Straße herangezogen worden wären, wäre die nunmehrige Belastung der Kläger nicht treuwidrig, denn im Erschließungsbeitragsrecht gibt es in diesem Zusammenhang keinen Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragsheranziehung (vgl. Senatsurteile vom 28.02.2002 - 2 S 2327/01 -, juris Rn. 36, vom 08.11.2001 - 2 S 978/00 -, vom 25.10.2001 - 2 S 730/00 - und vom 19.11.1992 - 2 S 1908/90 -, ESVGH 43, 153 (Leitsatz); im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 18.03.1988 - 8 C 92.87 - , BVerwGE 79, 163 und vom 26.02.1992 - 8 C 70.89). - VGH Baden-Württemberg, 22.05.2003 - 2 S 446/02
Erschließungsbeitrag - Abschnittsbildung - Buchgrundstücksbegriff
Sie scheidet daher aus, solange es an einem Recht der Gemeinde fehlt, einen Beitrag zu erheben (st.Rspr. des Senats: Beschluss vom 7.7.1982, VBlBW 1983, 173; Beschluss vom 27.11.1989 - 2 S 2097/89 - Beschluss vom 18.11.1999 - 2 S 2918/98 - Urteil vom 28.2.2002 - 2 S 2327/01 -). - VG Cottbus, 14.04.2016 - 6 K 1160/15
Schmutzwasseranschlussbeitrag
Geht man davon aus, dass nur ein bereits entstandener Beitragsanspruch der Verwirkung unterliegen kann (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 S 2327/01 -, zit. nach juris, Rn. 39), scheidet ihre Annahme bereits deshalb aus, weil der Anspruch - wie ausgeführt - erst mit dem Inkrafttreten der Abwasserbeitragssatzung 2008 entstanden ist, so dass von einer "verspäteten" Geltendmachung keine Rede sein kann.
- VG Karlsruhe, 04.11.2010 - 2 K 1466/10
Erschließungsbeitrag bei Abrechnungseinheiten
Der Gemeinde kommt hinsichtlich des Merkmals der Erforderlichkeit über das "ob" einer bestimmten Erschließungsanlage und das "wie", also der konkreten Ausgestaltung, ein vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.02.2002 - 2 S 2327/01 -). - VG Cottbus, 17.09.2015 - 6 K 257/15
Schmutzwasseranschlussbeitrag
Geht man davon aus, dass nur ein bereits entstandener Beitragsanspruch der Verwirkung unterliegen kann (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 S 2327/01 -, zit. nach juris, Rn. 39), scheidet ihre Annahme bereits deshalb aus, weil der Anspruch - wie ausgeführt - erst mit dem Inkrafttreten der Abwasserbeitragssatzung 2008 entstanden ist, so dass von einer verspäteten Geltendmachung keine Rede sein kann. - VG Cottbus, 28.05.2015 - 6 K 735/13
Wasseranschlussbeitrag
Geht man davon aus, dass nur ein bereits entstandener Beitragsanspruch der Verwirkung unterliegen kann (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 S 2327/01 -, zit. nach juris, Rn. 39), scheidet ihre Annahme bereits deshalb aus, weil der Anspruch - wie ausgeführt - erst mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Wasserversorgungsbeitragssatzung zum 1. Januar 2011 entstanden ist, so dass von einer verspäteten Geltendmachung keine Rede sein kann. - VG Cottbus, 10.02.2015 - 6 K 756/14
Schmutzwasseranschlussbeitrag
Geht man davon aus, dass nur ein bereits entstandener Beitragsanspruch der Verwirkung unterliegen kann (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 S 2327/01 -, zit. nach juris, Rn. 39), scheidet ihre Annahme bereits deshalb aus, weil der Anspruch - wie ausgeführt - erst mit dem Inkrafttreten der Abwasserbeitragssatzung 2008 entstanden ist, so dass von einer verspäteten Geltendmachung keine Rede sein kann.Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass mit dem Recht der Beitragserhebung nicht ein konkret bestehender Anspruch, sondern - in einem weiteren Sinne - allgemein die Befugnis zur Beitragserhebung gemeint ist, die in Brandenburg grds. seit dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes besteht, allerdings unter dem Vorbehalt des Eintritts einer (tatsächlichen) Vorteilslage steht. - VG Cottbus, 16.12.2014 - 6 K 794/12
Wasseranschlussbeitrag
Geht man davon aus, dass nur ein bereits entstandener Beitragsanspruch der Verwirkung unterliegen kann (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 S 2327/01 -, zit. nach juris, Rn. 39), scheidet ihre Annahme bereits deshalb aus, weil der Anspruch - wie ausgeführt - erst mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Wasserversorgungsbeitragssatzung zum 1. Januar 2011 entstanden ist, so dass von einer verspäteten Geltendmachung keine Rede sein kann. - VG Stuttgart, 19.06.2015 - 2 K 1880/12
Kosten für eine fiktive Erschließungsanlage
Die Berechnung dieses Anteils könne "nur so erfolgen, dass als Anteil diejenigen Kosten [zugrunde zu legen seien], die bei Ausführung der Entwässerung mit einem für die Straßenentwässerung des betreffenden Erschließungsgebietes genügenden Kanalrohr entstanden wären" (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2002 - 2 S 2327/01 -, Juris Rn. 52). - VG Greifswald, 27.01.2015 - 3 B 879/14
Heranziehung zu Anschlussbeiträgen für Schmutz- und Niederschlagswasser
Geht man davon aus, dass nur ein bereits entstandener Beitragsanspruch der Verwirkung unterliegen kann (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 28.02.2002 - 2 S 2327/01 -, juris Rn. 39), scheidet ihre Annahme bereits deshalb aus, weil der Anspruch erst mit dem Inkrafttreten der Abwasserbeitragssatzung vom 24. Oktober 2013 entstanden ist (s.o. S. 8), so dass von einer verspäteten Geltendmachung keine Rede sein kann. - VG Cottbus, 05.12.2018 - 6 K 1664/14
Schmutzwasseranschlussbeitrag
- VG Cottbus, 23.08.2018 - 6 K 1730/14
Schmutzwasseranschlussbeitrag
- VG Greifswald, 27.01.2015 - 3 B 844/14
Anschlussbeitrag; hier einstweiliger Rechtsschutz
- VG Greifswald, 30.11.2017 - 3 A 800/17
Verwirkung von Anschlussbeiträgen
- VG Sigmaringen, 17.12.2012 - 4 K 3851/10
Fehlerhafte Erschließungsbeitragsvorausleistungsbescheide; unrichtige Bestimmung …
- VG Frankfurt/Oder, 25.05.2016 - 5 K 227/13
Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)
- VG Sigmaringen, 26.05.2003 - 2 K 481/03
Vorhandene Erschließungsanlage; Erforderlichkeit der Kosten
Neu: Die Merklistenfunktion erreichen Sie nun über das Lesezeichen oben.