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   VGH Baden-Württemberg, 17.02.2011 - 2 S 2398/10   

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https://dejure.org/2011,10404
VGH Baden-Württemberg, 17.02.2011 - 2 S 2398/10 (https://dejure.org/2011,10404)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.02.2011 - 2 S 2398/10 (https://dejure.org/2011,10404)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Februar 2011 - 2 S 2398/10 (https://dejure.org/2011,10404)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Keine Anwendung von BhV BW 1995 § 7 Abs 7 S 4 auf nicht pauschalierte Leistungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit des § 7 Abs. 7 S. 4 Beihilfenverordnung (BVO) a.F. im Falle einer einzelnen Abrechnung erbrachter Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BVO von einer Einrichtung für Anschlussheilbehandlungen i.R. einer stationären Behandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit des § 7 Abs. 7 S. 4 Beihilfenverordnung ( BVO ) a.F. im Falle einer einzelnen Abrechnung erbrachter Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BVO von einer Einrichtung für Anschlussheilbehandlungen i.R. einer stationären Behandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pauschalierte Leistungen in der Anschlussheilbehandlung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Stuttgart, 24.03.2010 - 12 K 3433/08

    Geltung der Beschränkung des § 7 Abs. 7 Satz 4, 2. Halbsatz BhV BW

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.02.2011 - 2 S 2398/10
    Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. März 2010 - 12 K 3433/08 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.3.2010 - 12 K 3433/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.02.2011 - 2 S 2398/10
    Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.2011 - 2 S 1082/11

    Deckelung von beihilfefähigen Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen

    Er macht geltend: Durch das Senatsurteil vom 17.2.2011 - 2 S 2398/10 - sei geklärt, dass § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO keine Anwendung finde, wenn die im Rahmen einer stationären Behandlung erbrachten Leistungen einzeln abgerechnet würden.

    Anders als noch im Rahmen des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO a. F. (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 17.2.2011 - 2 S 2398/10 - juris), in dem ausschließlich von Pauschalpreisen und Tagessätzen die Rede war, lässt sich aus der Neufassung der Vorschrift - die von nicht nur von Pauschalpreisen und Tagessätzen, sondern ausdrücklich auch von Einzelentgelten spricht - ersehen, dass eine entsprechende Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen gewollt ist.

    Dies führt dazu, dass diese einen erheblichen Teil ihrer medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen selbst tragen müssen (vgl. bereits Senatsurteil vom 17.2.2011, a.a.O. zur früheren Rechtslage).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.2012 - 2 S 2076/11

    Bundespolizeibeamter; Verwaltungsvorschriften zur Heilfürsorge

    Für den Bereich der Heilfürsorge kann insoweit nichts anderes gelten als für die beamtenrechtliche Beihilfe (vgl. Senatsurteile vom 14.2.2012 - 2 S 3010/11 - und vom 17.2.2011 - 2 S 2398/10 - jeweils juris) oder Kassenleistungen der Postbeamtenkrankenkasse (Senatsbeschluss vom 7.9.2011 - 2 S 1972/11 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.08.2013 - 2 S 1085/13

    Deckelung der beihilfefähigen Aufwendungen für Behandlungen in

    Dem Senat ist aus einer Vielzahl der bei ihm anhängig gewesenen sowie noch anhängigen Fälle bekannt, dass - anders als den gesetzlich Versicherten - den sogenannten Selbstzahlern, zu denen insbesondere die Beihilfeberechtigten zählen, bestimmte Leistungen wie Heilbehandlungen und Arzneimittel zusätzlich gesondert berechnet werden (vgl. dazu etwa die Fälle, die den Senatsurteilen vom 17.02.2011 - 2 S 2398/10 - juris und vom 28.09.2011, aaO zugrunde lagen).
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