Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 15.03.2012 - 2 S 2542/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Zur Beschränkung der Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte in der BhV BW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beschränkung der Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte unter Beachtung des Art. 3 Abs. 1 GG
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beschränkung der Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte unter Beachtung des Art. 3 Abs. 1 GG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 14.04.2011 - 6 K 2322/09
- VGH Baden-Württemberg, 15.03.2012 - 2 S 2542/11
- BVerwG, 18.01.2013 - 5 B 44.12
Papierfundstellen
- DÖV 2012, 648 (Ls.)
Wird zitiert von ... (12) Neu Zitiert selbst (10)
- BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 24.07
Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit; …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.03.2012 - 2 S 2542/11
Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung im beihilferechtlichen Sinne notwendige und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt und dabei die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO).35 aa) Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit erfolgt (so auch BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz).
38 bb) Die Beschränkung der Implantatversorgung durch den Gesetzgeber ist danach im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO, hinsichtlich einer Beschränkung von Implantatleistungen in der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz).
Sofern man dies verneint, könnte über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden sein, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378).
- VGH Baden-Württemberg, 17.09.2003 - 4 S 1869/02
Beamter; Beihilfe; Implantate für Schneidezähne; ästhetische Einbuße
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.03.2012 - 2 S 2542/11
Ein solches Begehren auf vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit kann im Wege einer Verpflichtungsklage verfolgt werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22).Sowohl die Implantatversorgung als auch die "herkömmliche" Versorgung von Zahnlücken, insbesondere durch Brücken, sind als medizinisch ausreichende Maßnahmen zu qualifizieren und stellen daher im Regelfall eine ausreichende medizinische Versorgung sicher (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 - und Urteil vom 17.09.2003, aaO).
Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf "herkömmliche" Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2008 - 6 A 2861/06
Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Beurteilung einer …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.03.2012 - 2 S 2542/11
Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf "herkömmliche" Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (…VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris).Das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05 aaO) weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Ausuferung der Kosten auf den Mehraufwand zurückzuführen sei, der durch die Inanspruchnahme einer Implantatversorgung anstelle einer "herkömmlichen" Versorgung von Zahnlücken hervorgerufen werde.
Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands stellt jedoch eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die Kosten, die bei einer konventionellen Versorgung ebenfalls anfallen würden, kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar (anderer Ansicht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05, aaO).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2008 - 6 A 4309/05
OVG Münster kippt Einschränkungen der Beihilfe bei Implantatbehandlungen
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.03.2012 - 2 S 2542/11
Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf "herkömmliche" Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (…VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris).Das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05 aaO) weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Ausuferung der Kosten auf den Mehraufwand zurückzuführen sei, der durch die Inanspruchnahme einer Implantatversorgung anstelle einer "herkömmlichen" Versorgung von Zahnlücken hervorgerufen werde.
Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands stellt jedoch eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die Kosten, die bei einer konventionellen Versorgung ebenfalls anfallen würden, kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar (anderer Ansicht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05, aaO).
- BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 2.07
Fürsorgepflicht; Alimentation; amtsangemessener Lebensunterhalt; unzumutbare …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.03.2012 - 2 S 2542/11
Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234).Er muss im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf (BVerwG, Urteil vom 26.06.2008, aaO).
- BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 1.04
Begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstbezüge; Dienstunfähigkeit; Ruhegehalt; …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.03.2012 - 2 S 2542/11
Abweichungen von den für maßgeblich erklärten Wertungen und Differenzierungsmerkmalen sind nur aus Gründen möglich, deren Gewicht die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308). - BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07
Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.03.2012 - 2 S 2542/11
Genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa zuletzt Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, u.a. - BGBl. I 2008, 2888). - VGH Baden-Württemberg, 10.10.2011 - 2 S 1369/11
Beihilfefähigkeit eines Elektromobils
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.03.2012 - 2 S 2542/11
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad,-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). - BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04
Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.03.2012 - 2 S 2542/11
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad,-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). - BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 12.07
Angemessenheit; Beihilfe; Berücksichtigung vorhandener Implantate; …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.03.2012 - 2 S 2542/11
Nach diesen Regelungen sind die Aufwendungen für die Implantatbehand- lung in regio 14 im rechten Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits zwei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind).
- VGH Baden-Württemberg, 11.04.2018 - 2 S 2672/17
Beihilfe für implantologische Leistungen
Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer typischerweise kostengünstigeren Alternativversorgung auf "herkömmliche" Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben sei (unter Hinweis auf VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.03.2012 - 2 S 2542/11 -, juris Rn. 35, 38).Die generelle zahlenmäßige Begrenzung der Implantate auf zwei pro Kieferhälfte sei dabei - etwa am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG - nicht zu beanstanden, weil hierfür ein zureichender sachlicher Grund vorliege (unter Zitierung von VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.03.2012 - 2 S 2542/11 -, juris Rn. 34 ff.).
Die vorgesehene Anzahl der beihilfefähigen Implantate ermögliche bei typisierender Betrachtung eine ausreichende Verankerung einer darauf aufbauenden "herkömmlichen" Versorgung etwa mit einer Brücke und gewährleiste damit für die jeweilige Kieferhälfte insgesamt, dass die Aufwendungen für das medizinisch Notwendige übernommen würden (s. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.03.2012 - 2 S 2542/11 -, juris Rn. 37).
Allein die Auslegung des Beklagten garantiere, dass eine ausreichende Implantatversorgung gewährleistet werde, die im Verbund mit einer konventionellen Versorgung das medizinisch Notwendige sicherstelle (unter Hinweis auf VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.03.2012 - 2 S 2542/11 -, juris).
Die Regelung, wonach die Beihilfefähigkeit implantologischer Leistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt und daher ab dem dritten Implantat pro Kieferhälfte die Beihilfe (grundsätzlich, s. zu Ausnahmen bei einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation: Senatsurteil vom 15.11.2012 - 2 S 1053/12 -, juris) ausgeschlossen ist, verstößt nach der Senatsrechtsprechung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (Senatsurteile vom 15.03.2012 - 2 S 2542/11 -, juris Rn. 30 ff. …und vom 15.11.2012 - 2 S 1053/12 -, juris Rn. 18).
Diese soll die Versorgung mit zwei Implantaten pro Kieferhälfte und damit mit bis zu acht Implantaten für Ober- und Unterkiefer ermöglichen (so und zum Nachfolgenden s. Senatsurteil vom 15.03.2012 - 2 S 2542/11 -, juris Rn. 36 ff., 45).
d) Davon, dass zunächst die pro Kieferhälfte vorhandenen Implantate festzustellen sind, geht auch der Senat aus, wenn er jeweils von "der hier zu beurteilenden Kieferhälfte" spricht (vgl. Senatsurteile vom 15.03.2012 - 2 S 2542/11 -, juris Rn. 28 …und vom 15.11.2012 - 2 S 1053/12 -, juris Rn. 20).
- VG Sigmaringen, 20.12.2016 - 3 K 469/14
Implantate; Beihilfefähigkeit; Kieferhälfte
Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer typischerweise kostengünstigeren Alternativversorgung auf "herkömmliche" Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2012 - 2 S 2542/11 -, Rn. 35, 38 (m. w. N.) - juris).Die generelle zahlenmäßige Begrenzung der Implantate auf zwei pro Kieferhälfte ist weder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes noch im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu beanstanden (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 18.01.2013 - 5 B 44.12 -, Rn. 8 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2012 - 2 S 2542/11 -, beide nach juris).
Für eine Herausnahme implantologischer "Sowieso-Leistungen" aus dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift besteht - auch unter Berücksichtigung ihres typisierenden, der Begrenzung öffentlicher Aufwendungen dienenden Charakters (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2012 - 2 S 2542/11 -, Rn. 37 f., juris) - kein Spielraum.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich die Kammer anschließt, sind die fiktiven Kosten einer angemessenen preiswerteren Alternativbehandlung aber nicht erstattungsfähig (vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2012 - 2 S 2542/11 -, Rn. 39 ff. (m. w. N.), juris).
Aus diesem Grund überzeugt erst recht nicht der Einwand der Klägerin, dass eine andere zahnärztliche Versorgung zu entsprechenden oder gar höheren (beihilfefähigen) Kosten geführt hätte, zumal über diesen Umweg letztlich doch Beihilfe zu Implantaten gewährt würde, die vom Verordnungsgeber gerade in legitimer Weise ausgeschlossen worden ist (vgl. Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, 75. EL. (Stand: Februar 2016), Teil I/2, Anlage zur BVO Nr. 1.2 (5); zu einem derartigen Fall und "Missbrauchsgefahren" insoweit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2012 - 2 S 2542/11 -, Rn. 41 und 44, juris).
Entscheidet sich ein Beamter für die Implantatversorgung, so handelt er auf eigenes Risiko; würde in einem solchen Fall der Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie gefährdet, wäre dies jedenfalls nicht Folge einer Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2012 - 2 S 2542/11 -, Rn. 48, juris).
Die generelle zahlenmäßige Begrenzung der Implantate auf zwei pro Kieferhälfte ist dabei - etwa am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG - nicht zu beanstanden, weil hierfür ein zureichender sachlicher Grund vorliegt (hierzu und zum Folgenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2012 - 2 S 2542/11 -, Rn. 34 ff. (m.w.N.), juris).
Der Beschränkung der Beihilfefähigkeit liegt also eine typisierende Annahme des Normgebers zugrunde, nach der zwei Implantate pro Kieferhälfte im Verbund mit einer konventionellen Versorgung das medizinisch Notwendige sicherstellen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2012 - 2 S 2542/11 -, Rn. 37, juris).
- OVG Sachsen, 18.06.2013 - 2 A 850/11
Beihilfe, implantologische Leistungen, fiktive Kosten
Die Klägerin verkennt insoweit, dass gerade die Entscheidung für Implantate zu erheblichen medizinischen Eingriffen und damit verbundenen Risiken führt, die sich letztlich auch in den Kosten dieser Behandlungsmethode niederschlagen (vgl. VGH BW, Urt. v. 15. März 2012, ESVGH 63, 60).17 Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Beihilferegelungen zu den implantologischen Leistungen ist es schließlich auch nicht geboten, eine Möglichkeit zur Geltendmachung fiktiver Kosten einzuräumen.Dann scheidet aber eine Abrechnung fiktiver Kosten aus, da diese im Beihilferecht grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn nicht die anwendbaren Regelungen sie ausdrücklich vorsehen (…vgl. OVG Meckl.-Vorp., Beschl. v. 4. Juni 2003 - 2 L 165/02 -, juris Rn. 10; VGH BW, Beschl. v. 10. Januar 2012 - 2 S 2542/11 -, juris Rn. 39 ff.;… OVG NRW, Urt. v. 23. August 1993 - 12 A 1031/91 -, juris Rn. 27).
Stehen alternative Behandlungsformen zur Verfügung, darf der Dienstherr insbesondere auch aus fiskalischen Gründen Leistungsausschlüsse vorsehen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 10. Januar 2012 - 2 S 2542/11 -, juris Rn. 39).
Da das hier heranzuziehende Beihilfenrecht keine vergleichbar restriktiven Ausschlussregelungen enthält, bedarf es keiner entsprechenden Korrektur (vgl. VGH BW, Beschl. v. 10. Januar 2012 - 2 S 2542/11 -, juris Rn. 39 ff.).
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.2019 - 2 S 1352/18
Beihilfefähigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung; verfassungskonforme …
Ein Begehren auf vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit kann im Wege einer Verpflichtungsklage verfolgt werden (…vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.09.2003 - 4 S 1869/02 -, juris, Rn. 9 f. und vom 15.03.2012 - 2 S 2542/11 -, juris, Rn. 22).Jedoch wären damit weitergehende Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit der Klägerin und damit verbundene gesundheitliche Nachteile in nennenswertem Umfang verbunden, was der Annahme einer zumutbaren Behandlungsalternative entgegensteht (vgl. Senatsurteile vom 15.03.2012 - 2 S 2542/11 -, juris, Rn. 45 …und vom 15.11.2012 - 2 S 1053/12 -, juris, Rn. 22).
- VGH Baden-Württemberg, 02.05.2012 - 2 S 2904/10
Beihilfe zur kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener
Denn die Versagung der Beihilfe verstößt jedenfalls im vorliegenden Einzelfall gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (2., grundlegend zur Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG im Beihilferecht: Senatsurteil vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 -). - VG Ansbach, 16.07.2013 - AN 1 K 12.02249
Beihilfefähigkeit zahnimplantologischer Leistungen
Diese Beschränkung der Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken; sie verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. VGH Mannheim, U. v. 15.3.2012, 2 S 2542/11, DÖV 2012, 648 - LS; bestätigt durch BVerwG, B. v. 18.1.2013, 5 B 44/12).Sowohl die Implantatversorgung als auch die "herkömmliche" Versorgung von Zahnlücken, insbesondere durch Brücken, sind als medizinisch ausreichende Maßnahmen zu qualifizieren und stellen daher im Regelfall eine ausreichende medizinische Versorgung sicher (vgl. VGH Mannheim, U. v. 15.3.2012, 2 S 2542/11, a.a.O., unter Hinweis auf B. 14.12.2001, 4 S 2442/99, und U. v. 17.9.2003, 4 S 1869/02, IÖD 2004, 22 ff.).
Die sachliche Rechtfertigung für die Begrenzung der Implantatversorgung entfällt auch nicht dadurch, dass der Dienstherr keine Beihilfe in der Höhe gewährt, die im Falle einer (fiktiven) Alternativbehandlung, d.h. bei einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke, anfielen (vgl. VGH Mannheim, U. v. 15.3.2012, 2 S 2542/11, a.a.O.).
Das Beihilferecht berücksichtigt nach der Entscheidung des Gesetzgebers grundsätzlich nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen und führt weder allgemein noch in Fällen der vorliegenden Art eine fiktive Berechnung etwaiger Kosten für eine alternative Behandlung anstelle der tatsächlich erfolgten Behandlung durch (vgl. VGH Mannheim, U. v. 15.3.2012, 2 S 2542/11, a.a.O., unter Hinweis auf B. v. 14.12.2001, 4 S 2441/99).
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.2012 - 2 S 1053/12
Beihilfefähigkeit von Implantaten bei medizinischer Notwendigkeit
Diese Regelung, die die Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (ausführlich: Senatsurteil vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - Juris).In diesen Fällen ist über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. Senatsurteile vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - und vom 2.5.2012 - 2 S 2904/10 - Juris; BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378).
- VG Hamburg, 12.01.2022 - 21 K 2064/21
Zum Umfang der Beihilfebewilligung für eine Zahnimplantatbehandlung (erfolglose …
Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer typischerweise kostengünstigeren Alternativversorgung auf "herkömmliche" Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.3.2012, 2 S 2542/11, juris Rn. 44 ff.;… VGH Mannheim, Urt. v. 15.11.2012, 2 S 1053/12, juris Rn. 18 ff.).Der Ausschluss eines Implantatersatzes von der Beihilfefähigkeit würde in diesem Fall eine Abweichung zulasten des Betroffenen von der typisierenden Annahme des Gesetzgebers, nach der zwei Implantate pro Kieferhälfte im Verbund mit einer konventionellen Versorgung das medizinisch Notwendige sicherstellen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.3.2012, 2 S 2542/11, juris Rn. 36), bedeuten.
- VG Freiburg, 22.05.2017 - 6 K 823/15
Beihilfefähigkeit von Zahnersatzleistungen; Zahnfarbbestimmung; Foto- und …
Etwas Gegenteiliges ergibt sich hier auch nicht aus den von der Klägerin zitierten Urteilen des Verwaltungsgerichtshofs zum Beihilfeausschluss bezüglich einer Implantatversorgung (Urteile vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 -, juris, Rn. 31, 38, 39 …und vom 2.5.2012 - 2 S 2904/10 -, juris, Rn. 33, 34 …sowie vom 15.11.2012 - 2 S 1053/12 -, juris, Rn. 23). - VGH Baden-Württemberg, 03.05.2012 - 2 S 156/12
Beihilfefähigkeit: Unterscheidung zwischen provisorischen und dauerhaften …
Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf "herkömmliche" Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2012 - 2 S 2542/11 -). - VG Karlsruhe, 12.11.2015 - 9 K 2979/12
Zahnentfernung und anschließender Knochenaufbau mit Blick auf eine beabsichtigte …
- VG Magdeburg, 01.03.2017 - 8 A 159/16
Beihilfe; Zahnimplantatversorgung