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   VGH Baden-Württemberg, 11.03.2010 - 2 S 2938/08   

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VGH Baden-Württemberg, 11.03.2010 - 2 S 2938/08 (https://dejure.org/2010,776)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 (https://dejure.org/2010,776)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. März 2010 - 2 S 2938/08 (https://dejure.org/2010,776)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Zur Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit einer Berechnung der Abwassergebühr anhand des Frischwassermaßstabs mit dem Gleichheitssatz und dem Äquivalenzprinzip; Grundsätzliche Zulässigkeit einer Gebührenberechnung anhand des pauschalierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs; Zulässigkeit der Ziehung ...

  • ra.de
  • bund-lemgo.de PDF
  • badrappenau.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit einer Berechnung der Abwassergebühr anhand des Frischwassermaßstabs mit dem Gleichheitssatz und dem Äquivalenzprinzip; Grundsätzliche Zulässigkeit einer Gebührenberechnung anhand des pauschalierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs; Zulässigkeit der Ziehung ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berechnungsmaßstab für Schmutzwasserentsorgungsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Abwassergebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser darf nicht mehr allein nach Wasserverbrauch berechnet werden

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Übliche Berechnung von Abwasser gekippt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Abwassergebühren nur nach Frischwasserverbrauch

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Neue Berechnung des Abwassers

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Abwassergebühr darf nicht mehr allein nach Wasserverbrauch berechnet werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Abwassergebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser darf nicht allein nach Wasserverbrauch berechnet werden - Frischwasserverbrauch und Niederschlagswassermenge stehen in heutigen Haushalten nicht in annähernd vergleichbaren Relation

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abwassergebühren: Auch in kleinen Gemeinden keine einheitliche Bemessung für Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung nach dem "Frischwassermaßstab"! (IMR 2011, 1025)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 60, 213
  • NVwZ-RR 2010, 657 (Ls.)
  • NZM 2011, 271
  • VBlBW 2010, 481
  • BauR 2010, 1107
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2007 - 9 A 3648/04

    Nichtige Abwassergebührensatzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.2010 - 2 S 2938/08
    Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - (KStZ 2008, 74), der eine völlig andere Gemeindestruktur mit wesentlich größeren Gemeinden zugrunde liege, könne auf den hier zu beurteilenden Fall nicht übertragen werden.

    Was das Niederschlagswasser betrifft, kann das Gleiche dagegen nicht gesagt werden, weil der Frischwasserverbrauch keinen verlässlichen Rückschluss darauf erlaubt, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - KStZ 2008, 74; Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009 - 5 A 631/08 - KStZ 2009, 235).

    Davon abgesehen werden Einfamilienhäuser auch nicht selten nur von einer oder zwei Personen bewohnt, weil z.B. ein Ehepartner verstorben ist oder die Parteien sich infolge einer Scheidung getrennt haben oder die (erwachsenen) Kinder das Elternhaus verlassen haben (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, aaO).

    Ein unverhältnismäßiger und damit nicht mehr zu vertretender finanzieller Kostenaufwand ist damit nicht verbunden (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, aaO).

  • VGH Hessen, 02.09.2009 - 5 A 631/08

    Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.2010 - 2 S 2938/08
    Was das Niederschlagswasser betrifft, kann das Gleiche dagegen nicht gesagt werden, weil der Frischwasserverbrauch keinen verlässlichen Rückschluss darauf erlaubt, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - KStZ 2008, 74; Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009 - 5 A 631/08 - KStZ 2009, 235).

    Auch die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 02.09.2009, aaO) ermittelten Daten für das Land Hessen zeigen eine in etwa vergleichbare Verteilung der Haushaltsgrößen in Einfamilienhäusern; danach werden Einfamilienhäuser in 19, 22 % von Haushalten mit einer Person, in 40, 28 % von Haushalten mit zwei Personen, in 17, 57 % von Haushalten mit drei Personen, in 16, 72 % von Haushalten mit vier Personen und in 6, 21 % der Fälle von Haushalten mit fünf und mehr Personen bewohnt.

    Ein unverhältnismäßiger und damit nicht mehr zu vertretender finanzieller Kostenaufwand ist damit nicht verbunden (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.1983 - 2 S 199/80

    Abwassergebühr; Gebührenbemessung; Wahrscheinlichkeitsmaßstab und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.2010 - 2 S 2938/08
    Sie kann ferner nicht mit der Erwägung als rechtmäßig angesehen werden, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12.06.1972 - VII B 117.70 - KStZ 1973, 92; Beschluss vom 25.03.1985 - 8 B 11.84 - NVwZ 1985, 496 mwN) als auch nach der des erkennenden Senats (Urteil vom 27.10.1993 - 2 S 199/80 - VBlBW 1984, 346) eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nur gering sind (unten b).

    Als geringfügig in diesem Sinne sehen das Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 12.06.1972 und vom 25.03.1985, aaO) sowie der erkennende Senat (Urteil vom 27.10.1993, aaO) diese Kosten dann an, wenn ihr Anteil an den Kosten der gesamten Entwässerung nicht mehr als 12 % beträgt.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2003 - 2 S 2587/00

    Wassergebühr - Gleichbehandlung - "Doppelbelastung" bei schon erfolgter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.2010 - 2 S 2938/08
    Die sich auf § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG 1996 beziehende Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27.01.2003 - 2 S 2587/00 - VBlBW 2003, 322), wonach diese Regelung nicht die Korrektur fehlerhafter Gebührenkalkulationen bezwecke, sondern nur solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen betreffe, die aus Prognoseirrtümern resultieren, kann auf § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 nicht übertragen werden.

    a) Zu der bis zum 31.03.2005 geltenden Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F., die thematisch der heutigen Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG entspricht, hat der Senat in seinem Urteil vom 27.01.2003 - 2 S 2587/00 - (VBlBW 2003, 322) entschieden, die Vorschrift beziehe sich lediglich auf Über- und Unterdeckungen, die sich am Ende eines Bemessungszeitraums auf Grund eines Abgleichs der Einnahmen und Ausgaben - ungeachtet der methodischen Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Gebührenkalkulation - ergäben.

  • BVerwG, 25.03.1985 - 8 B 11.84

    Entwässerungsgebühr bei Mischkanalisation - Gebührenbemessung nach

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.2010 - 2 S 2938/08
    Sie kann ferner nicht mit der Erwägung als rechtmäßig angesehen werden, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12.06.1972 - VII B 117.70 - KStZ 1973, 92; Beschluss vom 25.03.1985 - 8 B 11.84 - NVwZ 1985, 496 mwN) als auch nach der des erkennenden Senats (Urteil vom 27.10.1993 - 2 S 199/80 - VBlBW 1984, 346) eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nur gering sind (unten b).

    Als geringfügig in diesem Sinne sehen das Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 12.06.1972 und vom 25.03.1985, aaO) sowie der erkennende Senat (Urteil vom 27.10.1993, aaO) diese Kosten dann an, wenn ihr Anteil an den Kosten der gesamten Entwässerung nicht mehr als 12 % beträgt.

  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.2010 - 2 S 2938/08
    Es fordert ferner, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei in etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden, und berührt sich insoweit mit dem Gleichheitssatz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2008 - 2 S 623/06 - AbfallR 2009, 44).

    Die Rechtfertigung für die Verwendung eines solchen pauschalierenden Maßstabs ergibt sich aus der Notwendigkeit eines praktikablen, wenig kostenaufwändigen und damit auch den Gebührenzahlern zugute kommenden Erhebungsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2008 - 2 S 2559/05

    Gebührenkalkulation; Ausgleich von Unterdeckungen innerhalb der 5-Jahres-Frist

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.2010 - 2 S 2938/08
    Für die Nachkalkulation darf schließlich noch an die Entscheidung des Senats vom 15.02.2008 - 2 S 2559/05 - (VBlBW 2008, 350) erinnert werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.1997 - 2 S 3246/94

    Normenkontrolle einer Abwassersatzung: umlagefähige Kosten der öffentlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.2010 - 2 S 2938/08
    Denn das durch die Benutzung der öffentlichen Einrichtung seitens des Bürgers eingeleitete Austauschverhältnis kann grundsätzlich nur dann korrekt abgewickelt werden, wenn die Gemeinde den Satz der für die Benutzung zu entrichtenden Gebühren auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation in ihrer Satzung festlegt (in dieser Richtung bereits das Normenkontrollurteil des Senats vom 13.05.1997 - 2 S 3246/94 - BWGZ 1997, 890; ebenso VG Freiburg, Urteil vom 10.12.2003 - 7 K 420/02 - Juris; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 RdNr. 733a, S. 473).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1996 - 2 S 1407/94

    Mitteilung von Tagesordnungspunkten; Entwicklungs- und Verwaltungskosten in

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.2010 - 2 S 2938/08
    An der in seinem Normenkontrollbeschluss vom 27.02.1996 - 2 S 1407/94 - (NVwZ-RR 1996, 593) beiläufig geäußerten Auffassung, dass die Kosten für die Erstellung der erforderlichen Gebührenkalkulation nicht zu den auf die Gebührenschuldner abwälzbaren Kosten der Einrichtung gehörten, hält der Senat deshalb nicht fest.
  • VG Freiburg, 10.12.2003 - 7 K 420/02

    Rückwirkende Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.2010 - 2 S 2938/08
    Denn das durch die Benutzung der öffentlichen Einrichtung seitens des Bürgers eingeleitete Austauschverhältnis kann grundsätzlich nur dann korrekt abgewickelt werden, wenn die Gemeinde den Satz der für die Benutzung zu entrichtenden Gebühren auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation in ihrer Satzung festlegt (in dieser Richtung bereits das Normenkontrollurteil des Senats vom 13.05.1997 - 2 S 3246/94 - BWGZ 1997, 890; ebenso VG Freiburg, Urteil vom 10.12.2003 - 7 K 420/02 - Juris; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 RdNr. 733a, S. 473).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2004 - 2 S 2806/02

    Bemessung der Abwassergebühr nach der Frischwassermenge

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 - 2 S 2650/08

    Zur Bemessung der Abwassergebühren in einer Abwassersatzung nach dem

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2008 - 2 S 623/06

    Satzungsrechtliche Regelung zum maschinellen Pressen von Abfällen

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2000 - 2 S 132/00

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung - Gebührenbemessung für Benutzung einer

  • BVerwG, 19.09.1983 - 8 N 1.83

    Fester Grundbetrag bei Entwässerungsbeitrag gleichheitswidrig

  • BVerwG, 12.06.1972 - VII B 117.70

    Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren - Verletzung des Grundsatzes des

  • BVerwG, 19.09.2005 - 10 BN 2.05

    Vorgaben für die Ausgestaltung des Maßstabs von Entwässerungsgebühren aus dem

  • VGH Baden-Württemberg, 18.02.2020 - 2 S 1504/18

    Kalkulation von Abwassergebühren; Ausgleich von Kostenüber- und -unterdeckung;

    Dies gilt auch für Fehler, die erst zu einem Zeitpunkt erkannt werden, in dem die Fünfjahresfrist des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG bereits abgelaufen ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.04.2013, aaO Rn. 24; Urteil vom 11.3.2010 - 2 S 2938/08 - juris Rn. 45).
  • OLG Celle, 25.06.2015 - 13 U 62/14

    Formularmäßige Vereinbarung der Änderung der Entgelte für die privatrechtlich

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch der Oberverwaltungsgerichte, soweit diese mit dieser Frage befasst waren, ist eine Pauschalierung bei der Gebührenbemessung für die Abwasserbeseitigung allein anhand des sog. Frischwassermaßstabs allenfalls dann mit dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren, wenn entweder die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Vergleich zu den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung so gering sind, dass sie vernachlässigt werden können (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1972 - VIII B 117.70, juris; Beschluss vom 25. März 1985 - 8 B 11/84, juris Tz. 8; Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 8 B 137/98, juris Tz. 8 f.; Hess. VGH, Urteil vom 2. September 2009 - 5 A 631/08, juris Tz. 30; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04, juris Tz. 43 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 2010 - 2 S 2938/08, juris Tz. 34; BayVGH, Urteil vom 31. März 2003 - 23 B 02.1936, juris Tz. 32), wenn die durch die Pauschalierung folgende Benachteiligung durch eine Gebührendegression aufgefangen wird (BVerwG, Beschluss vom 25. März 1985, a. a. O.) oder wenn auf den Grundstücken des Entsorgungsgebietes das Verhältnis zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der nach dem Frischwasserverbrauch berechneten Schmutzwassermenge so weitgehend vergleichbar ist, dass es aus diesem Grunde einer besonderen Berücksichtigung der Niederschlagswasserableitung nicht bedarf (Hess. VGH, Urteil vom 2. September 2009, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 2010 - 2 S 2938/08, juris Tz. 25 ff.).

    (1) Eine Geringfügigkeit nimmt die Rechtsprechung nur bis zu einer Grenze von etwa 12 % an (BVerwG, Beschluss vom 25. März 1985 - 8 B 11/84, juris Tz. 8; Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 8 B 137/98, juris Tz. 8 f.; Hess. VGH, Urteil vom 2. September 2009 - 5 A 631/08, juris Tz. 32; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04, juris Tz. 43 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 2010 - 2 S 2938/08, juris Tz. 34; BayVGH, Urteil vom 31. März 2003 - 23 B 02.1936, juris Tz. 32; offen gelassen noch von BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1972 - VIII B 117.70, juris).

    Mit guten Gründen hat das OVG NRW zudem angenommen, dass unter Berücksichtigung heutiger Wohnverhältnisse selbst bei einer homogenen Bebauung nicht von einer annähernd gleichmäßigen Relation zwischen Frischwasserverbrauch je Grundstück und hiervon abgeleitetem Niederschlagswasser ausgegangen werden könne (OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04, juris Tz. 27 ff.; i. Erg. ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 2010 - 2 S 2938/08, juris Tz. 25 ff., auch für kleine Gemeinden Tz. 28).

    Das OVG NRW hat jedoch zutreffend erkannt, dass eine Umstellung ohne großen finanziellen Aufwand im Rahmen einer Selbstveranlagung mit stichprobenhafter Kontrolle möglich ist (a. a. O.; i. Erg. ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 2010 - 2 S 2938/08, juris Tz. 36).

  • VG Karlsruhe, 30.01.2014 - 2 K 2233/13

    Abwassergebühren: Kosten für Regenbecken, Abschreibungen für künftige

    Das sei hier der Fall gewesen, weil die früheren, auf dem einheitlichen Frischwassermaßstab aufbauenden Satzungsbestimmungen der Beklagten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 -) ungültig gewesen seien.

    Denn das Vertrauen auf die Ungültigkeit einer Rechtsnorm ist in einer solchen Konstellation grundsätzlich nicht geschützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - IV C 18.74 -, und Urteil vom 15.12.1978 - 7 C 3.78 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.11.1982 - 2 S 1104/82 - und Urteil vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - alle juris).

    Dieser Maßstab verstieß angesichts der heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip (s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 -).

    Mit der rückwirkend zum 01.01.2011 erfolgten Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in der Abwassersatzung vom 08.04.2013 hat die Beklagte somit die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - aufgestellten Vorgaben umgesetzt und die zuvor ungültige Maßstabsregelung durch eine gültige ersetzt.

  • OLG Celle, 25.06.2015 - 13 U 66/14

    Gerichtliche Überprüfung der Entgelte eines Abwasserverbandes für die

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch der Oberverwaltungsgerichte, soweit diese mit dieser Frage befasst waren, ist eine Pauschalierung bei der Gebührenbemessung für die Abwasserbeseitigung allein anhand des sog. Frischwassermaßstabs allenfalls dann mit dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren, wenn entweder die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Vergleich zu den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung so gering sind, dass sie vernachlässigt werden können (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1972 - VIII B 117.70, juris; Beschluss vom 25. März 1985 - 8 B 11/84, juris Tz. 8; Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 8 B 137/98, juris Tz. 8 f.; Hess. VGH, Urteil vom 2. September 2009 - 5 A 631/08, juris Tz. 30; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04, juris Tz. 43 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 2010 - 2 S 2938/08, juris Tz. 34; BayVGH, Urteil vom 31. März 2003 - 23 B 02.1936, juris Tz. 32), wenn die durch die Pauschalierung folgende Benachteiligung durch eine Gebührendegression aufgefangen wird (BVerwG, Beschluss vom 25. März 1985, a. a. O.) oder wenn auf den Grundstücken des Entsorgungsgebietes das Verhältnis zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der nach dem Frischwasserverbrauch berechneten Schmutzwassermenge so weitgehend vergleichbar ist, dass es aus diesem Grunde einer besonderen Berücksichtigung der Niederschlagswasserableitung nicht bedarf (Hess. VGH, Urteil vom 2. September 2009, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 2010 - 2 S 2938/08, juris Tz. 25 ff.).

    (1) Eine Geringfügigkeit nimmt die Rechtsprechung nur bis zu einer Grenze von etwa 12 % an (BVerwG, Beschluss vom 25. März 1985 - 8 B 11/84, juris Tz. 8; Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 8 B 137/98, juris Tz. 8 f.; Hess. VGH, Urteil vom 2. September 2009 - 5 A 631/08, juris Tz. 32; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04, juris Tz. 43 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 2010 - 2 S 2938/08, juris Tz. 34; BayVGH, Urteil vom 31. März 2003 - 23 B 02.1936, juris Tz. 32; offen gelassen noch von BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1972 - VIII B 117.70, juris).

    Mit guten Gründen hat das OVG NRW zudem angenommen, dass unter Berücksichtigung heutiger Wohnverhältnisse selbst bei einer homogenen Bebauung nicht von einer annähernd gleichmäßigen Relation zwischen Frischwasserverbrauch je Grundstück und hiervon abgeleitetem Niederschlagswasser ausgegangen werden könne (OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04, juris Tz. 27 ff.; i. Erg. ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 2010 - 2 S 2938/08, juris Tz. 25 ff., auch für kleine Gemeinden Tz. 28).

    Das OVG NRW hat jedoch zutreffend erkannt, dass eine Umstellung ohne großen finanziellen Aufwand im Rahmen einer Selbstveranlagung mit stichprobenhafter Kontrolle möglich ist (a. a. O.; i. Erg. ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 2010 - 2 S 2938/08, juris Tz. 36).

  • VG Karlsruhe, 30.01.2014 - 2 K 2473/13

    Heranziehung eines Miterben als Gesamtschuldner für die Abwassergebühr;

    Grund hierfür war die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 -, in der dieser unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hatte, dass die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserversorgung auch bei kleineren Gemeinden in aller Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip verstößt.

    Das Vertrauen auf die Ungültigkeit einer Rechtsnorm ist nicht geschützt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.1975 - IV C 18.74 -, u. Urt. v. 15.12.1978 - 7 C 3.78 - VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.11.1982 - 2 S 1104/82 - u. Urt. v. 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - alle juris).

    Dieser Maßstab verstieß angesichts der heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip (s. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - juris).

    Mit Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in der Abwassersatzung vom 08.04.2013, die insoweit rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getreten ist (s. § 35 AbwS), hat die Beklagte somit die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - aufgestellten Vorgaben umgesetzt und die zuvor ungültige Maßstabsregelung durch eine gültige ersetzt.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.09.2016 - 2 S 1450/14

    Rechtmäßigkeit einer kommunalen Abwassersatzung zur Erhebung von Abwassergebühren

    32 Diesen Anforderungen genügt die Gebührenkalkulation von ... Diese nimmt zunächst die erforderliche (vgl. grundlegend: Senatsurteil vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - juris) getrennte Berechnung des Gebührensatzes für Schmutz- und Niederschlagswasser vor, innerhalb derer dann eine Aufschlüsselung der einzelnen Kostenarten nach laufenden Kosten und kalkulatorischen Kosten erfolgt.
  • StGH Baden-Württemberg, 17.07.2014 - 1 VB 128/13

    Heranziehung eines Gebührenschuldners zu Abwassergebühren i.R.e. Ausgleichs von

    Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 11. März 2010 (2 S 2938/08, Juris Rn. 43) entschieden, dass Gebührensatzungen durch in der Vergangenheit unterlaufene Fehler bei früheren Kalkulationen "infiziert" werden könnten.

    Die Fünfjahresfrist des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG, deren Ablauf die Pflicht der Gemeinde zum Ausgleich von Überdeckungen und das Recht der Gemeinde zum Ausgleich von Unterdeckungen entfallen lässt, dient dem Grundsatz der Rechtssicherheit, weil sie sowohl der Gemeinde als auch dem Gebührenpflichten Rechtsklarheit verschafft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.3.2010 - 2 S 2938/08 -, Juris Rn. 45).

    c) Soweit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG so verstanden wird, dass Überdeckungen nach Ablauf von fünf Jahren in dem nun folgenden Gebührenzeitraum nicht mehr berücksichtigt werden müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.3.2010 - 2 S 2938/08 -, Juris Rn. 45), ist diese Auslegung aufgrund des Wortlauts der Norm gut vertretbar und verstößt nicht gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere nicht gegen die Gesetzesbindung der Rechtsprechung (Art. 25 Abs. 2 LV).

  • VG Stuttgart, 16.03.2017 - 1 K 2131/15

    Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser; Absetzung nicht eingeleiteter

    Mit der streitgegenständlichen Satzung ist die Abwassersatzung der Beklagten aus dem Jahr 2001 ersetzt worden, die eine nach dem Frischwassermaßstab berechnete einheitliche Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung vorgesehen hatte, was nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 -, VBlBW 2010, 481-485) unzulässig ist.
  • OVG Saarland, 29.06.2016 - 1 A 79/15

    Voraussetzungen einer Pflicht zur Einführung gesplitteter Abwassergebühren zur

    So nehmen das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 -, juris; zustimmend: OLG Celle, Urteil vom 25.6.2015 - 13 U 62/14 -, juris Rdnr. 34) und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.3.2010 - 2 S 2938/08 -, juris) an, dass der Frischwasserbezug eines Anschlussnehmers auch in Gemeinden, die durch eine im entwässerungsrechtlichen Sinn verhältnismäßig homogene Siedlungsstruktur geprägt sind, angesichts der heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten keinen verlässlichen Rückschluss mehr auf die Menge des Niederschlagswassers erlaube, das der öffentlichen Abwasseranlage von dem betreffenden Grundstück zugeführt wird.

    Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht diese Sichtweise erst im Jahr 2015(BVerwG, Beschluss vom 28.7.2015, a.a.O.) ungeachtet einer zunehmenden Skepsis verschiedener Obergerichte(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, a.a.O., Rdnrn. 45 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.3.2010, a.a.O., Rdnrn. 34 f.) ausdrücklich bekräftigt.

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2015 - 2 S 1516/14

    Erhebung eines Widerspruchs gegen kommunalen Abgabenbescheid; privatrechtlich

    Soweit es um die Niederschlagswassergebühr gehe, sei das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 -zu berücksichtigen, wonach ein - vorliegend zur Anwendung gebrachter - einheitlicher Frischwassermaßstab unzulässig sei.
  • VG Freiburg, 19.09.2017 - 5 K 2540/15

    Umlage eines Abwasserzweckverbandes als Verwaltungskosten im Sinne des KAG BW

  • StGH Baden-Württemberg, 17.07.2014 - 1 VB 131/13

    Ausgleich von Kostendeckungen bei einjähriger oder mehrjähriger Gebührenbemessung

  • VG Stuttgart, 30.06.2020 - 1 K 6643/18

    Gebühren für Abwasser aus der Fischzuchtanlage; einziger Abwassererzeuger;

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2016 - 2 S 2505/14

    Heranziehung eines sich nur als dinglich Berechtigten Gerierenden zur

  • VG Schleswig, 08.12.2021 - 4 A 282/19

    Abkehr von der Einheitsgebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser hin zu einer

  • VG Freiburg, 24.05.2018 - 9 K 8560/17

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen

  • VGH Baden-Württemberg, 17.04.2013 - 2 S 511/13

    Keine neue Kalkulation bei freiwilliger Reduzierung von Gebühren

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.03.2011 - 4 L 67/09

    Herstellungsbeitrag für Schmutzwasseranlage; Anwendung des

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2016 - 2 S 2506/14

    Eintritt der Bindungswirkung eines Urteils bei Zustellung der Entscheidung;

  • VG Karlsruhe, 15.11.2011 - 4 K 1090/10

    Hundesteuer; Verdoppelung des Hundesteuersatzes; erdrosselnde Wirkung verneint

  • VG Köln, 17.08.2022 - 21 K 797/22
  • OVG Bremen, 21.10.2014 - 1 A 68/13

    OVG entscheidet über die Rechtmäßigkeit der getrennten Erhebung von Gebühren für

  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.2013 - 2 S 421/13

    Anspruch auf Prozesszinsen für den Abgabenpflichtigen

  • VG Stuttgart, 11.01.2018 - 1 K 8893/17

    Bereitstellungsgebühren für die Vorhaltung der Wasserlieferung; Reserveanschluss

  • VG Köln, 17.08.2022 - 21 K 5020/21
  • VG Karlsruhe, 13.10.2020 - 12 K 945/19

    Nachveranlagung von Wasserversorgungs- und Abwasseranschlussbeiträgen bei

  • VG Regensburg, 18.06.2012 - RN 8 K 12.410

    Splittung der Abwassergebühr

  • VG Augsburg, 10.08.2010 - Au 1 K 09.151

    Gebührenbescheid für die Benutzung einer Entwässerungseinrichtung;

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