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   VGH Baden-Württemberg, 14.07.2020 - 2 S 3022/19   

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VGH Baden-Württemberg, 14.07.2020 - 2 S 3022/19 (https://dejure.org/2020,22247)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.07.2020 - 2 S 3022/19 (https://dejure.org/2020,22247)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Juli 2020 - 2 S 3022/19 (https://dejure.org/2020,22247)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.2008 - 2 S 1025/06

    Besteuerung der aus Tierschutzgründen betriebenen Hundehaltung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2020 - 2 S 3022/19
    Halter eines Hundes ist derjenige, dem das Tier zeitlich und räumlich zugeordnet ist und der dafür auch in gewissem Umfang Einkommen oder Vermögen aufwendet; dass die Kosten der Hundehaltung (teilweise) durch freiwillige Spenden Dritter getragen werden, schließt die Haltereigenschaft nicht aus (im Anschluss an Senatsurteil vom 26.05.2008 - 2 S 1025/06 -juris).

    Deshalb setzt die Erhebung der Hundesteuer grundsätzlich voraus, dass mit der Hundehaltung ein gewisser - wenn auch unter Umständen nur geringfügiger - zusätzlicher Vermögensaufwand verbunden ist (vgl. hierzu: Senatsurteile vom 06.03.2012 - 2 S 2738/11 - juris Rn. 37 und vom 26.05.2008 - 2 S 1025/06 - BWGZ 2008, 606).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 26.05.2008, aaO juris Rn. 22) ist Halter eines Hundes derjenige, dem das Tier zeitlich und räumlich zugeordnet ist und der dafür auch in gewissem Umfang Einkommen oder Vermögen aufwendet; dass die Kosten der Hundehaltung (teilweise) durch freiwillige Spenden Dritter getragen werden, schließt die Haltereigenschaft nicht aus.

    Bereits dies ist Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragsteller, die der Satzungsgeber mit der Hundesteuer treffen und "abschöpfen will" (Senatsurteil vom 26.05.2008 - 2 S 1025/06 - juris Rn. 23).

    Auch eine Hundehaltung aus der sittlichen Verpflichtung des Tierschutzes und der Tierpflege oder anderen altruistischen Zwecken stellt einen besteuerbaren Aufwand dar (Senatsurteil vom 26.05.2008, aaO juris Rn. 24).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - 2 S 2738/11

    Hundesteuer - zur Haltereigenschaft und zum Zwingerprivileg

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2020 - 2 S 3022/19
    Deshalb setzt die Erhebung der Hundesteuer grundsätzlich voraus, dass mit der Hundehaltung ein gewisser - wenn auch unter Umständen nur geringfügiger - zusätzlicher Vermögensaufwand verbunden ist (vgl. hierzu: Senatsurteile vom 06.03.2012 - 2 S 2738/11 - juris Rn. 37 und vom 26.05.2008 - 2 S 1025/06 - BWGZ 2008, 606).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 06.03.2012, aaO juris Rn. 44) kommt sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Hundesteuersatzung diese nicht nur im Falle herrenloser Hunde, sondern gerade auch dann zur Anwendung, wenn wie hier unklar oder umstritten ist, welche von mehreren in Betracht kommenden Personen bzw. Vereinigungen im hundesteuerrechtlichen Sinne als Halter anzusehen ist.

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93

    Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Erhebung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2020 - 2 S 3022/19
    Mit ihr wird der besondere, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Aufwand für die persönliche Lebensführung und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert (BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteile vom 10.10.1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 und vom 6.12.1996 - 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15).
  • BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95

    Kommunalsteuern: Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer, Ausnahmen von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2020 - 2 S 3022/19
    Mit ihr wird der besondere, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Aufwand für die persönliche Lebensführung und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert (BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteile vom 10.10.1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 und vom 6.12.1996 - 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15).
  • VG Stuttgart, 21.03.2017 - 1 K 3363/16

    Hundehalter ist steuerrechtlich nur, wer tatsächlich Aufwendungen für den Hund

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2020 - 2 S 3022/19
    Das Verwaltungsgericht beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urteil vom 21.03.2017 - 1 K 3363/16 - juris Rn. 32), wonach eine Hundepatin, die einen Blindenhund für die Zeit der Ausbildung in ihrem Haushalt aufgenommen hatte und sämtliche Kosten für dessen Lebensführung von der Blindenhundeschule ersetzt bekam, nicht als Halterin im Sinne des Hundesteuerrechts anzusehen ist.
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2020 - 2 S 3022/19
    Mit ihr wird der besondere, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Aufwand für die persönliche Lebensführung und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert (BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteile vom 10.10.1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 und vom 6.12.1996 - 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2021 - 2 S 3006/20

    Hundesteuerpflicht eines Tierschutzvereins als Halter von 18 Hunden

    Deshalb setzt die Erhebung der Hundesteuer grundsätzlich voraus, dass mit der Hundehaltung ein gewisser - wenn auch unter Umständen nur geringfügiger - zusätzlicher Vermögensaufwand verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 10 C 1/07 - juris Rn. 13; Senatsurteile vom 06.03.2012 - 2 S 2738/11 - juris Rn. 37, vom 15.09.2010 - 2 S 811/10 - juris Rn. 37 und vom 26.05.2008 - 2 S 1025/06 - juris Rn. 21 sowie Senatsbeschluss vom 14.07.2020 - 2 S 3022/19 - juris Rn. 18).

    Dass die Kosten der Hundehaltung (teilweise) durch freiwillige Spenden Dritter getragen werden, schließt die Haltereigenschaft nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 26.05.2008, aaO juris Rn. 22; Senatsbeschluss vom 14.07.2020, aaO juris Rn. 19).

    Dies ist Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin, die der Satzungsgeber mit der Hundesteuer treffen und "abschöpfen" will (Senatsbeschluss vom 14.07.2020, aaO juris Rn. 25).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 06.03.2012, aaO juris Rn. 44; Beschluss vom 14.07.2020, aaO Rn. 27) kommt sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Hundesteuersatzung diese nicht nur im Falle herrenloser Hunde, sondern gerade auch dann zur Anwendung, wenn wie hier umstritten ist, welche von mehreren in Betracht kommenden Personen bzw. Vereinigungen im hundesteuerrechtlichen Sinne als Halter anzusehen ist.

    Auch eine Hundehaltung aus der sittlichen Verpflichtung des Tierschutzes und der Tierpflege oder anderen altruistischen Zwecken stellt einen besteuerbaren Aufwand dar (Senatsurteil vom 26.05.2008, aaO juris Rn. 24; Senatsbeschluss vom 14.07.2020, aaO juris Rn. 24).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2021 - 6 S 112/21

    Tierschutzrechtliches Verwaltungsvollstreckungsverfahren; richterliche

    Dem Halter ist das Tier zeitlich und räumlich zuzuordnen und er wendet dafür in gewissem Umfang Einkommen oder Vermögen auf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2020 - 2 S 3022/19 -, juris Rn. 19).
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