Rechtsprechung
LG Aachen, 11.10.2012 - 2 S 306/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Mieterhöhungsverlangens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Geilenkirchen, 15.06.2011 - 10 C 149/11
- LG Aachen, 11.10.2012 - 2 S 306/11
- BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 354/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 29.02.2012 - VIII ZR 346/10
Wohnraummiete: Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete
Auszug aus LG Aachen, 11.10.2012 - 2 S 306/11
Die konkrete, d.h. objektbezogene ortsübliche Vergleichsmiete (Einzelvergleichsmiete) wird in der Regel durch Einstufung der Mietsache innerhalb einer Spanne (hier: des Mietspiegels) aufgrund qualitativer Kriterien näher bestimmt und orientiert sich an einem objektiven Maßstab, der einen repräsentativen Querschnitt der üblichen in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden gezahlten Entgelte darstellen soll (vgl. BGH NJW 2012, 1351; BGH NJW 2005, 2074; Palandt-Weidenkaff, BGB, 71.A., § 558 Rn.13).Einen punktgenauen Wert kann es allerdings angesichts der Vielzahl von differenziert zu betrachtenden Kriterien nicht geben (vgl. BGH NJW 2012, 1351).
Maßgebend ist das Niveau der ortüblichen Miete zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens (vgl. BGH NJW 2012, 1351; Palandt-Weidenkaff, § 558 Rn.18).
Der Vermieter kann nach § 558 Abs. 1 und Abs. 2 BGB "nur die Miete verlangen, die als zu ermittelnde Einzelvergleichsmiete innerhalb der Spanne der durch Neuvermietungen und Bestandsmietenänderungen der letzten vier Jahre geprägten ortsüblichen Vergleichsmiete in dem betreffenden Gebiet liegt ... Die Einzelvergleichsmiete als konkrete ortsübliche Vergleichsmiete wird in der Regel durch Einstufung der Wohnung innerhalb der Spanne aufgrund zusätzlicher qualitativer Kriterien näher bestimmt werden können" (BGH NJW 2012, 1351).
- BGH, 12.11.2003 - VIII ZR 52/03
Anforderungen an die Form eines Mieterhöhungsverlangens; Überschreitung des im …
Auszug aus LG Aachen, 11.10.2012 - 2 S 306/11
Wenn sich der Vermieter für sein Mieterhöhungsverlangen also auf einen Mietspiegel berufen hat, so erfolgt diese Schätzung auch anhand eines Vergleichs des begehrten erhöhten Mietzinses mit der in dem Mietspiegel ausgewiesenen Mietzinsspanne; "in diesem Rahmen hat der Tatrichter den Mietzins zu ermitteln, den der Vermieter berechtigterweise verlangen kann" (BGH NJW 2004, 1379). - BGH, 20.04.2005 - VIII ZR 110/04
Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete
Auszug aus LG Aachen, 11.10.2012 - 2 S 306/11
Die konkrete, d.h. objektbezogene ortsübliche Vergleichsmiete (Einzelvergleichsmiete) wird in der Regel durch Einstufung der Mietsache innerhalb einer Spanne (hier: des Mietspiegels) aufgrund qualitativer Kriterien näher bestimmt und orientiert sich an einem objektiven Maßstab, der einen repräsentativen Querschnitt der üblichen in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden gezahlten Entgelte darstellen soll (vgl. BGH NJW 2012, 1351; BGH NJW 2005, 2074; Palandt-Weidenkaff, BGB, 71.A., § 558 Rn.13). - BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 268/90
Verfassungsmäßigkeit der Anwendung eines Mietspiegels
Auszug aus LG Aachen, 11.10.2012 - 2 S 306/11
Der Sachverständige kann nämlich regelmäßig sein Datenmaterial nicht auf derart breiter und repräsentativer Grundlage erheben, wie dies der Gemeinde in Zusammenarbeit mit den Interessenverbänden der Mieter und Vermieter möglich ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 1377). - BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 1398/93
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde nach nicht vollständiger Offenlegung eines …
Auszug aus LG Aachen, 11.10.2012 - 2 S 306/11
Im gerichtlichen Verfahren kann auf eine Offenlegung von Mietpreis und Adressen der Vergleichswohnungen und sonstiger Angaben über deren Beschaffenheit und das Datum des Mietvertragsabschlusses in der Regel nicht verzichtet werden, jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - deren Kenntnis für eine Überprüfung des Gutachtens praktisch unentbehrlich ist (vgl. dazu BVerfG NJW 1995, 40).