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   VGH Baden-Württemberg, 20.08.2012 - 2 S 788/12   

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https://dejure.org/2012,26683
VGH Baden-Württemberg, 20.08.2012 - 2 S 788/12 (https://dejure.org/2012,26683)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.08.2012 - 2 S 788/12 (https://dejure.org/2012,26683)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. August 2012 - 2 S 788/12 (https://dejure.org/2012,26683)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rechtsweg bei Geltendmachung einer Gewerbesteuerforderung im Insolvenzverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eröffnung des Rechtsweges zu den Verwaltungsgerichten für das Begehren einer Gemeinde zur Feststellung der Qualität einer Forderung (hier: nicht gezahlte Gewerbesteuer) als Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung i.S.d. § 302 Nr. 1 InsO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eröffnung des Rechtsweges zu den Verwaltungsgerichten für das Begehren einer Gemeinde zur Feststellung der Qualität einer Forderung (hier: nicht gezahlte Gewerbesteuer) als Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung i.S.d. § 302 Nr. 1 InsO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geltendmachung einer Gewerbesteuerforderung in der Insolvenz

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Die ordentlichen Gerichte entscheiden, ob die Nichtentrichtung von Steuern eine vorsätzliche unerlaubte Handlung im Sinne des Insolvenzrechts ist

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechtsweg bei Geltendmachung einer Gewerbesteuerforderung im Insolvenzverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2013, 204
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.12.2010 - IX ZB 271/09

    Rechtswegzuständigkeit: Schutzgesetzverstoß gegen Normen des öffentlichen Rechts

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.08.2012 - 2 S 788/12
    Der im Verfahren nach §§ 179 ff InsO isoliert auszutragende Streit um die rechtliche Einordnung einer angemeldeten Forderung als eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist deshalb vor den Zivilgerichten zu führen (BGH, Beschl. v. 2.12.2010 - IX ZB 271/09 - WM 2011, 142 mit weiteren Nachweisen).
  • GemSOGB, 04.06.1974 - GmS-OGB 2/73

    Keine Krankenversicherungspflicht aufgrund der Höhe des Verdienstes;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.08.2012 - 2 S 788/12
    Für den Rechtsweg ist die Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 4.6.1974 - GmS-OGB 2/73 - BGHZ 102, 280, 283).
  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.08.2012 - 2 S 788/12
    Für den Rechtsweg ist die Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 4.6.1974 - GmS-OGB 2/73 - BGHZ 102, 280, 283).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2014 - L 7 SF 4/13

    Rechtsweg für eine Feststellungsklage zwecks Klärung der Delikteigenschaft einer

    Dieser Rechtsprechung sind die Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgericht Baden-Württemberg 20.08.2012 - 2 S 788/12 - und Bundesverwaltungsgericht 12.04.2013 - 9 B 37/12 -) sowie die instanzgerichtliche Rechtsprechung der Zivilgerichte, selbst wenn sozialrechtliche Forderungen im Streit standen (LG Itzehoe 16.02.2012 - 1 T 142/11 -, LG Dortmund 08.05.2012 - 1 S 271/10 -, AG Göttingen 12.03.2013 - 21 C 121/12 -), gefolgt.
  • VG München, 04.10.2012 - M 7 E 12.4163
    Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (vgl. BVerwG vom 2.5.2007 Az. 6 B 10/07 RdNr. 4; OVG Lüneburg vom 24.10.2007 Az. 10 OB 231/07 RdNr. 6; VGH Mannheim vom 20.8.2012 Az. 2 S 788/12 RdNr. 7 -alle in juris-; BayVGH vom 18.4.1988 Az. 4 B 87.02975 BayVBl 1988, 726), vorliegend nach den Rechtsnormen, die das Badeverbot prägen.
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