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   OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2010 - 2 S 80.10   

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https://dejure.org/2010,34964
OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2010 - 2 S 80.10 (https://dejure.org/2010,34964)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.10.2010 - 2 S 80.10 (https://dejure.org/2010,34964)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. Oktober 2010 - 2 S 80.10 (https://dejure.org/2010,34964)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 114 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 38 Abs 1 VwVfG
    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Nutzungsuntersagung im Fall eines Wettbüros

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 80 Abs 5 VwGO, § 114 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 38 Abs 1 VwVfG, § 62 Abs 2 BauO BE, § 63 BauO BE, § 74 BauO BE, § 79 BauO BE, § 5 BauVerfV BE 2006, § 7 Nr 5 BauO BE, § 7 Nr 9c BauO BE
    Vorläufiger Rechtsschutz; Nutzungsuntersagung; Nutzungsänderung; Nutzung eines Ladengeschäfts als Wettbüro; formelle Illegalität; (keine) Verfahrensfreiheit; Genehmigungsfreistellungsverfahren; "Wettbüro" kein feststehender Betriebstyp; Erfordernis ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86

    Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Mischgebiet; Unzulässigkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2010 - 2 S 80.10
    Vorhaben, die an sich ihrer Art nach bauplanungsrechtlich zulässig sind, können deshalb im Einzelfall unzulässig sein, wenn sie in einer Situation verwirklicht werden sollen, in der sie städtebaulich nicht (mehr) verträglich sind und die Umgebung sie nicht (mehr) aufnehmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 34.86 -, BVerwGE 79, 309, 316 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2015 - 10 B 7.13

    Vergnügungsstätte; Spielhalle; Nutzungsuntersagung; materielle Illegalität;

    (1) Die vorgenannte Rechtslage, dass in gemischten Gebieten Spielhallen zulässig sind, ersetzt nämlich nicht die Prüfung, ob die Nutzung im Einzelfall der Regelung des § 7 Nr. 5 BauO Bln 1958 entspricht (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - OVG 2 S 80.10 -, juris Rn. 5).
  • OVG Niedersachsen, 21.06.2011 - 11 LC 348/10

    Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Unions- und

    Damit besteht unverändert auch über das (Nicht-)Vorliegen der weiteren Genehmigungsvoraussetzungen Unklarheit, etwa über die finanziellen Verhältnisse der Klägerin und ob sie über die für die Zusatznutzung ihrer Spielhallen oder Gaststätten zur Sportwettenvermittlung schon wegen des deshalb zusätzlich zu erwartenden Besucherverkehrs ggf. nach §§ 2 Abs. 5, 68 Abs. 1 NBauO erforderliche Baugenehmigung verfügt (vgl. zum jeweiligen Landesrecht: Schleswig-Holst. OVG, Beschl. v. 18.1.2011 - 1 MB 29/10 -, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.10.2010 - 2 S 80/10 -, jeweils juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2011 - 1 B 60.09

    Berufung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Gaststättenerlaubnis; Terrasse;

    In einem gemischten Gebiet kann aber gerade auch eine Veränderung des gebotenen quantitativen Mischungsverhältnisses von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe zu einer Beeinträchtigung des Gebietscharakters führen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 21. Oktober 2010 - 2 S 80.10 - betreffend Wettbüros und Spielhallen; BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309, 316 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2020 - 2 L 52/19

    Baugenehmigung für die Nutzung von Räumen als Wettannahmestelle - Streitwert

    Teilweise wird der in Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für Spielhallen empfohlene Wert von 600, 00 ? je m² Nutzfläche (ohne Nebenräume) angesetzt (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 18. März 2019 - 15 ZB 18.690 - juris Rn. 33; OVG BB, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - OVG 2 S 80.10 - juris Rn. 7; HessVGH, Beschluss vom 25. August 2008 - 3 ZU 2566/07 - juris Rn. 22).
  • VG Freiburg, 20.04.2012 - 4 K 330/12

    Nutzungsuntersagung für Wettbüro nach bisheriger Nutzung als Sex-Shop

    Angesichts des Umstands, dass die Antragstellerin - nach ihrem Rechtsstandpunkt konsequenterweise - keinen Bauantrag gestellt und deshalb auch keine prüffähigen Bauvorlagen vorgelegt, aber darüber hinaus auch die individuelle Ausgestaltung und den Umfang ihres Wettbüros in keiner Weise konkretisiert hat, ist eine weitergehende rechtliche Beurteilung ihres Bauvorhabens auch gar nicht möglich ( zu den daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen im Hinblick auf eine Nutzungsuntersagung siehe u. a. OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 21.10.201 - 2 S 80.10 -, juris ).
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