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   VGH Baden-Württemberg, 26.09.2011 - 2 S 825/11   

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https://dejure.org/2011,4230
VGH Baden-Württemberg, 26.09.2011 - 2 S 825/11 (https://dejure.org/2011,4230)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.09.2011 - 2 S 825/11 (https://dejure.org/2011,4230)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. September 2011 - 2 S 825/11 (https://dejure.org/2011,4230)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    DAISY-Abspielgerät, Beihilfeanspruch

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    DAISY-Abspielgerät - Beihilfeanspruch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung von für sehbehinderte Menschen entwickelte DAISY-Abspielgeräte als beihilfefähige Hilfsmittel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BhV § 5; BhV § 6
    Einordnung von für sehbehinderte Menschen entwickelte DAISY-Abspielgeräte als beihilfefähige Hilfsmittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    DAISY und die Beihilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 160 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • LSG Rheinland-Pfalz, 18.02.2010 - L 5 KR 146/09

    Krankenversicherung - Versorgung mit einem DAISY-Player bei Blindheit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.09.2011 - 2 S 825/11
    Danach sind Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt sowie hergestellt worden sind und die ausschließlich oder ganz überwiegend von diesem Personenkreis benutzt werden, jedenfalls nicht als Gegenstände anzusehen, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom18.02.2010 - L 5 KR 146/09 - juris zur entsprechenden Regelung für gesetzlich Krankenversicherte nach § 33 Abs. 1 SGB V).

    Hinzu kommen sprachliche Hilfs-, Info-Ansagen und Klänge, die über die jeweilige Funktion Auskunft erteilen (vgl. zum Ganzen: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2010, aaO und Sozialgericht des Saarlands, Urteil vom 14.12.2009 - S 23 KR 416/09 - juris).

  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 9.07

    Beihilfe; Hilfsmittel; Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.09.2011 - 2 S 825/11
    Allein der Umstand, dass der zu beurteilende Gegenstand nicht ausdrücklich unter Nr. 1 der Anlage 3 aufgelistet ist, schließt die Einordnung des Gegenstands zu den Hilfsmitteln nicht aus (BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 9.07 - NVwZ-RR 2008, 711).

    Maßstab des Vergleichs sind die Schwere der Erkrankung und der Einsatzzweck des Gegenstands (BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO).

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 6/97 R

    Krankenversicherung - Blinder - Hilfsmitteleigenschaft - zusätzliche Braillezeile

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.09.2011 - 2 S 825/11
    Hierdurch wird sein als elementares Grundbedürfnis des täglichen Lebens zu wertendes Bedürfnis nach Kommunikation und Information (vgl. dazu BSG, Urteil vom 16.04.1998 - B 3 KR 6/97 R - SozR 3 - 2500 § 33 Nr. 26) erheblich umfassender befriedigt als dies ohne dieses Hilfsmittel bislang der Fall ist.
  • BVerwG, 14.03.1991 - 2 C 23.89

    Beihilfefähigkeit von Kraftfahrzeugen - Behindertebgerechte Umrüstung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.09.2011 - 2 S 825/11
    Für die Einordnung als Hilfsmittel kommt es danach auf die objektive Eigenart und die Beschaffenheit des betreffenden Gegenstands an, nicht dagegen darauf, ob im Einzelfall der Gegenstand auch ohne Erkrankung überhaupt und in gleich teurerer Ausführung beschafft worden wäre (BVerwG, Urteil vom 14.03.1991 - 2 C 23.89 - DÖD 1991, 203).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.1996 - 4 S 3208/94

    Beihilfe für die Anschaffung eines Rollfiets

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.09.2011 - 2 S 825/11
    Sie entsprechen den Verpflichtungen des Dienstherrn, die diesem aus seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten erwachsen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.04.1996 - 4 S 3208/94 - DÖD 1997, 37).
  • BSG, 07.03.1990 - 3 RK 15/89

    Einmalwindeln als Hilfsmittel in der Krankenversicherung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.09.2011 - 2 S 825/11
    Maßstab ist stets der gesunde Mensch, zu dessen Grundbedürfnissen der kranke oder behinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation oder mit Hilfe der von der Krankenkasse gelieferten Hilfsmittel wieder aufschließen soll (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 07.03.1990 - 3 RK 15/89 - BSGE 66, 245).
  • SG Saarbrücken, 14.12.2009 - S 23 KR 416/09
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.09.2011 - 2 S 825/11
    Hinzu kommen sprachliche Hilfs-, Info-Ansagen und Klänge, die über die jeweilige Funktion Auskunft erteilen (vgl. zum Ganzen: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2010, aaO und Sozialgericht des Saarlands, Urteil vom 14.12.2009 - S 23 KR 416/09 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2023 - 2 S 984/23

    Beihilfefähigkeit des Galileo S 25 Trainingsgeräts; Bewertung durch den

    Vor dem Hintergrund der dargestellten Systematik in der Anlage zur Beihilfeverordnung ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob die Aufwendungen für den zu beurteilenden Gegenstand unter Berücksichtigung der genannten Beispielsfälle notwendig und angemessen sind oder ob sie im Hinblick auf die genannten Ausschlussgründe - insbesondere weil die Gegenstände bzw. Geräte zu den Gegenständen der allgemeinen Lebenshaltung zählen - von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - juris Rn. 27; Urteil vom 26.09.2011 - 2 S 825/11 - juris Rn. 18, jeweils zur vergleichbaren Systematik im Beihilferecht des Bundes).

    Maßstab des Vergleichs sind die Schwere der Erkrankung und der Einsatzzweck des Gegenstands (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 9.07 - juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2011 - 2 S 825/11 - juris Rn. 18).

    Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang jedoch zutreffend angenommen, dass im Rahmen des Beihilferechts bei der Definition der aufgeführten Hilfsmittel und bei der Auslegung der Begrifflichkeiten auf die zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung entwickelten Grundsätze und in diesem Zusammenhang insbesondere auf die ausführliche Normierung im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes zurückgegriffen werden kann (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2011 - 2 S 825/11 - juris Rn. 24; Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 6 Abs. 1 Nr. 4, Rn. 3).

    Gegenstände, die ohne Weiteres auch von Gesunden benutzt werden können und in nennenswertem Umfang auch von gesunden Menschen benutzt werden, sind auch bei hohen Kosten grundsätzlich nicht beihilfefähig (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2011 - 2 S 825/11 - juris Rn. 19).

    Danach sind nur Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt sowie hergestellt worden sind und die ausschließlich oder doch ganz überwiegend von diesem Personenkreis benutzt werden, als beihilfefähiges Hilfsmittel anzusehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2011 - 2 S 825/11 - juris Rn. 19).

    Bei Geräten bzw. Gegenständen, die zwar nicht in der Positivliste aufgeführt sind, die jedoch im Hinblick auf ihre Vergleichbarkeit mit den dort aufgeführten Gegenständen oder im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als Hilfsmittel zu qualifizieren sind, setzt der Anspruch auf Gewährung von Beihilfe weiter voraus, dass die Geräte bzw. Gegenstände medizinisch notwendig und wirtschaftlich angemessen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2011 - 2 S 825/11 - juris Rn. 23 zum Beihilferecht des Bundes).

  • VG Arnsberg, 23.11.2012 - 13 K 2854/11

    Anspruch auf Beihilfe für ein Audio-Abspielgerät für sehbehinderte Menschen

    vgl. bezogen auf eine insoweit gleichlautende Vorschrift des vormaligen Bundesbeihilfenrechts: Verwaltungsgerichtshof (VGH) für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 26. September 2011 - 2 S 825/11 -, juris, Rdnr. 17.

    So auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. September 2011, a.a.O. Rdnr. 19, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 2010 - L 5 KR 146/09 -, juris.

    vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. September 2011, a.a.O. Rdnr. 21.

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2011 - 2 S 1369/11

    Beihilfefähigkeit eines Elektromobils

    Vor dem Hintergrund dieser Systematik in der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob die Aufwendungen für den zu beurteilenden Gegenstand unter Berücksichtigung der genannten Beispielsfälle notwendig und angemessen sind, oder ob sie im Hinblick auf die genannten Ausschlussgründe - insbesondere weil die Gegenstände der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen - von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2011 - 2 S 825/11).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2019 - 1 A 1461/17
    im Rahmen der Fürsorgepflicht der Beihilfeträger, vgl. allgemein etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. September 2011 - 2 S 825/11 -, juris, Rn. 24, es sei denn, die einschlägigen Beihilfevorschriften hätten für den Schulbereich abweichende Sonderregelungen getroffen.
  • OVG Sachsen, 23.10.2018 - 2 A 948/17

    Beihilfe; Wundpflegecreme; objektive Zweckbestimmung

    Der Senat verweist zur Begründung ergänzend auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 26. September 2011 - 2 S 825/11 -, juris betreffend ein Abspielgerät für Blinde), wonach der Umstand, dass ein Produkt auch von Gesunden benutzt werden kann, die Einordnung als Hilfsmittel nicht in Frage stellt; entscheidend ist, ob der zu beurteilende Gegenstand von diesem Personenkreis üblicherweise benutzt wird.
  • VG Köln, 15.12.2017 - 19 K 7797/16

    Bewilligung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für ein Elektromobil Trendmobil

    Für die Auslegung des beihilferechtlichen Begriffs des Hilfsmittels kann auf den wortgleichen Rechtsbegriff für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgegriffen werden, weil der Beihilfevorschriftengeber mit der Verwendung des wortgleichen Rechtsbegriffs erkennbar die der gesetzlichen Krankenversicherung obliegenden Verpflichtungen in das Beihilferecht übernehmen wollte, vgl. VGH BW, Urteil vom 26.09.2011 - 2 S 825/11, juris.
  • VG Köln, 28.04.2017 - 19 K 7213/15
    Für die Auslegung des beihilferechtlichen Begriffs des Hilfsmittels kann auf den wortgleichen Rechtsbegriff für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgegriffen werden, weil der Beihilfevorschriftengeber mit der Verwendung des wortgleichen Rechtsbegriffs erkennbar die der gesetzlichen Krankenversicherung obliegenden Verpflichtungen in das Beihilferecht übernehmen wollte, vgl. VGH BW, Urteil vom 26.09.2011 - 2 S 825/11 -, juris.
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