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   VGH Baden-Württemberg, 24.06.2013 - 2 S 887/13   

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https://dejure.org/2013,15000
VGH Baden-Württemberg, 24.06.2013 - 2 S 887/13 (https://dejure.org/2013,15000)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.06.2013 - 2 S 887/13 (https://dejure.org/2013,15000)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. Juni 2013 - 2 S 887/13 (https://dejure.org/2013,15000)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswirkungen einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 6a Abs. 2 S. 1 BVO bzgl. eines dauerhaften Anspruchs eines Beihilfeberechtigten auf Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen ohne rechtzeitige schriftliche Erklärung; Erlass des § 6a BVO durch ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    Ausschlussfrist der BhV BW 1995 § 6 a Abs 2 S 1 genügt dem Gesetzesvorbehalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswirkungen einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 6a Abs. 2 S. 1 BVO bzgl. eines dauerhaften Anspruchs eines Beihilfeberechtigten auf Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen ohne rechtzeitige schriftliche Erklärung; Erlass des § 6a BVO durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2013, 427
  • DÖV 2014, 128 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.06.2013 - 2 S 887/13
    Denn der Landtag hat § 6 a BVO im Rahmen von Artikelgesetzen durch formelles Gesetz erlassen und geändert und damit für den Inhalt der Vorschrift die volle Verantwortung übernommen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20).

    Denn der Gesetzgeber hat für den Inhalt der Vorschrift die volle Verantwortung übernommen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20).

    Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen erfüllt, die sich aus dem Rechtsstaats- und dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) für den Erlass von Verordnungsrecht durch den Gesetzgeber ergeben (vgl. dazu nochmals BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, aaO).

  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 N 1.89

    Beihilfe - Fürsorgepflichtverletzung - Behandlungsausschluss von der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.06.2013 - 2 S 887/13
    Der Kläger behauptet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stehe im Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.1991 (- 2 N 1.89 - BVerwGE 89, 207).

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.11.1991, aaO) betraf die Bremische Beihilfeverordnung, nach der Aufwendungen für Wahlleistungen für stationäre oder teilstationäre Behandlung in einem Krankenhaus generell und ausnahmslos von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen waren.

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.06.2013 - 2 S 887/13
    Es bedarf anlässlich dieses Falles keiner Entscheidung, ob diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2002 (- 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225) inzwischen überholt ist.
  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.06.2013 - 2 S 887/13
    Ansonsten könnte die Exekutive das durch die Besoldungs- und Versorgungsgesetze festgelegte Alimentationsniveau durch Streichungen und Kürzungen von Beihilfeleistungen eigenmächtig absenken (st. Rechtspr. des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103).
  • VG Sigmaringen, 25.11.2015 - 3 K 2039/13

    Wahlleistungen; Erhöhung der Zahlung auf 22 EUR durch das Haushaltsbegleitgesetz

    Diese Regelung sei nicht zu beanstanden, wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.06.2013 -2 S 887/13- zur Vorgängerregelung ausgeführt habe.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 24.06.2013 - 2 S 887/13 - zu § 6a Abs. 2 BVO in der bis 31.01.2012 geltenden Fassung (so auch schon VGH Baden Württemberg, Beschlüsse vom 19.06.2008 - 4 S 1174/07 - vom 02.06.2008 - 4 S 1315/06 - und Urteil vom 28.01.2008 - 4 S 2970/06 -) zur Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen folgendes ausgeführt:.

    33 Hat der Gesetzgeber vorliegend in vergleichbarer Weise mit Artikel 2 des Haushaltbegleitgesetzes 2012 vom 14.02.2012 (GBl. S. 25) den § 78 Landesbeamtengesetz (i. d. F. vom 09.11.2010, GBl. S. 793, 794) dahingehend geändert, dass in § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LBG der Betrag "13 Euro" durch den Betrag "22 Euro" ersetzt wird, und wurde mit Artikel 3 Nr. 1 des Haushaltbegleitgesetzes 2012 auch § 6a Abs. 2 Satz 1 BVO dahingehend geändert, dass der Betrag "13 Euro" durch den Betrag "22 Euro" ersetzt wird, so vermag die Kammer im Anschluss an die vorgenannten Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 24.06.2013 aaO die klägerseits artikulierten Bedenken an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die Erhöhung des Eigenbetrages für Wahlleistungen von 13 EUR auf 22 EUR nicht zu teilen.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2016 - 2 S 209/16

    Zu den beihilfefähigen Aufwendungen für Elementardiäten für Säuglinge und für

    Der Senat geht davon aus, dass die Neuregelung in der BVO auf der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht, nach der Beihilfekürzungen in Form pauschaler Selbstbeteiligungen eines Parlamentsgesetzes bedürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 - juris Rn. 23) und nur die BVO - nicht aber die VwVBVO - diesen Anforderungen genügt (vgl. Senatsurteil vom 24.06.2013 - 2 S 887/13 - juris Rn. 6).
  • VG Karlsruhe, 31.10.2013 - 9 K 2747/11

    Beihilfe für Krankengymnastik, manuelle Therapie, Gerätetraining und

    Sie genügt dem Gesetzesvorbehalt, obwohl es sich um Verordnungsrecht handelt; denn der Landtag hat § 15 BVO im Rahmen von Artikelgesetzen durch formelles Gesetz erlassen und geändert und damit für den Inhalt der Vorschrift die volle Verantwortung übernommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2013 - 2 S 887/13 -, VBlBW 2013, 427 [zu § 6a BVO]).
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