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   VGH Baden-Württemberg, 04.10.2005 - 2 S 995/05   

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VGH Baden-Württemberg, 04.10.2005 - 2 S 995/05 (https://dejure.org/2005,14106)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.10.2005 - 2 S 995/05 (https://dejure.org/2005,14106)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Oktober 2005 - 2 S 995/05 (https://dejure.org/2005,14106)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Abwassergebühr; Wohnungseigentum; Teileigentum; gesamt schuldnerische Haftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2006, 818
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.10.2005 - 2 S 995/05
    Aus dem Umstand, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft (und damit auch der Teileigentümergemeinschaft) eine eigene (Teil-)Rechtsfähigkeit zukommen kann (dazu BGH, Beschl. vom 2.6.2005, DStR 2005, 1283), folgt hier nichts Abweichendes.

    Denn die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft ist beschränkt auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und schließt eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nicht aus, wenn diese sich auch persönlich verpflichtet haben (so BGH, Beschluss vom 2.6.2005, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 28.10.1996 - 23 B 93.00006
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.10.2005 - 2 S 995/05
    Diese willentlich gemeinsame Nutzung ist insbesondere dann gegeben, wenn - wie hier beim Grundstück des Klägers - lediglich ein einziger Anschluss an die öffentliche Einrichtung für das im gemeinsamen Eigentum stehende Grundstück vorhanden ist (vgl. auch BayVGH, Urt. vom 28.10.1996, 23 B 93.00006 , NVwZ 1997, 820 (nur LS); OVG Saarland, Beschl. vom 20.3.1992, KStZ 1992, 234).
  • BFH, 23.11.1993 - VII R 32/93

    Mineralöl - Steuerschuldner - Auswahlermessen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.10.2005 - 2 S 995/05
    Denn dem Wesen der Gesamtschuld entsprechend (§ 44 AO übernimmt den Rechtsgedanken des § 421 BGB; vgl. dazu BFHE 173, 274, 278) steht es dem Gläubiger frei, die Leistung ganz  oder auch nur zu einem Teil von dem einen oder dem anderen oder von allen Schuldnern zu fordern (so Tipke/Kruse, AO/FGO, Juli 2004, § 44 AO RdNr. 1).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.1982 - 2 S 1926/81

    Abfallbeseitigungsgebühr; Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.10.2005 - 2 S 995/05
    Ist der Grundstückseigentümer deshalb (unmittelbar oder mittelbar) Benutzer der öffentlichen Einrichtung, darf er auch als Gebührenschuldner bestimmt werden (allg. Ansicht, vgl. nur Senat, Urteil vom 20.9.1982 - 2 S 1926/81 -, KStZ 1983, 36; NK-Beschl. vom 8.6.1983 - 2 S 2117/82 -, BWGZ 1983, 644; Scholz in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Sept. 2002,  § 6 RdNr. 615).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.1983 - 2 S 2117/82

    Entwässerungsgebühr; Eigentümer als Gebührenschuldner - nicht Mieter oder Pächter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.10.2005 - 2 S 995/05
    Ist der Grundstückseigentümer deshalb (unmittelbar oder mittelbar) Benutzer der öffentlichen Einrichtung, darf er auch als Gebührenschuldner bestimmt werden (allg. Ansicht, vgl. nur Senat, Urteil vom 20.9.1982 - 2 S 1926/81 -, KStZ 1983, 36; NK-Beschl. vom 8.6.1983 - 2 S 2117/82 -, BWGZ 1983, 644; Scholz in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Sept. 2002,  § 6 RdNr. 615).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.1994 - 1 S 1027/93
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.10.2005 - 2 S 995/05
    Dies ist dann der Fall, wenn die Grundstückseigentümer mit Blick auf die Gebührenschuld eine rechtliche Zweckgemeinschaft bilden, wie sie vor allem durch die willentlich gemeinsame Nutzung der öffentlichen Einrichtung zum Ausdruck kommt (dazu VGH Bad.-Württ., NK-Urt. vom 7.2.1994, VBlBW 1995, 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.1994 - 2 S 1449/94

    Abfallgebühr: keine Verpflichtung der Behörde zur Begründung des ausgeübten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.10.2005 - 2 S 995/05
    Er ist an den Kläger als richtigen Adressaten gerichtet (zur Zustellung an den Verwalter s. § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG) und musste mit Blick auf seine inhaltliche Bestimmtheit weder die Darlegung der für die alleinige Heranziehung des Klägers maßgeblichen Ermessensgründe noch den Hinweis umfassen, dass die Festsetzung der Gebühr dem Kläger als Gesamtschuldner gegenüber erfolgt (vgl. dazu auch den Beschluss des Senats vom 2.8.1994 - 2 S 1449/94 -, VBlBW 1995, 147 m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 30.01.2014 - 2 K 2233/13

    Abwassergebühren: Kosten für Regenbecken, Abschreibungen für künftige

    Er ist an den Kläger als richtigen Adressaten gerichtet und musste mit Blick auf seine inhaltliche Bestimmtheit weder die Darlegung der für die alleinige Heranziehung des Klägers maßgeblichen Ermessensgründe noch den Hinweis umfassen, dass die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr dem Kläger gegenüber als Gesamtschuldner erfolgte (s. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2005 - 2 S 995/05 - juris).

    "Nebeneinander" schulden als Miteigentümer verbundene Grundstückseigentümer eine Gebühr dann, wenn sie mit Blick auf die Gebührenschuld eine rechtliche Zweckgemeinschaft bilden, wie sie vor allem durch die willentlich gemeinsame Nutzung der öffentlichen Einrichtung zum Ausdruck kommt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2005 - 2 S 995/05 - juris Rn. 25 unter Hinweis auf dens., NK-Urteil vom 07.02.1994, VBlBW 1995, 15).

    Mehrere Miteigentümer eines Grundstücks nehmen die gebotene grundstückbezogene Leistung einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig willentlich gemeinsam in Anspruch und sie sind daher in diesem Fall auch regelmäßig Gesamtschuldner (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2005 - 2 S 995/05 - a.a.O).

    Diese willentlich gemeinsame Nutzung ist insbesondere dann gegeben, wenn - wie bei dem Grundstück des Klägers - lediglich ein einziger Anschluss an die öffentliche Einrichtung für das im gemeinsamen Eigentum stehende Grundstück vorhanden ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2005 - 2 S 995/05 - a.a.O m.w.N.).

    Denn sie weisen diesen Grundstücksbezug jedenfalls durch den mit dem Sondereigentum zwingend und untrennbar (vgl. § 1 Abs. 2 und 3, § 6 WEG) verbundenen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Grundstück auf (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2005 - 2 S 995/05 - a.a.O; vgl. auch dens., Urteil vom 26.09.2008 - 2 S 1500/06 - juris Rn. 27 ff. zur gesamtschuldnerischen Heranziehung von Wohnungseigentümern zu Abfallgebühren).

    Da die Eigentümerstellung des Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Gegensatz dazu fortbesteht, darf diese Rechtsstellung auch weiterhin Anknüpfung der gesamtschuldnerischen Haftung sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2005 - 2 S 995/05 - a.a.O Rn. 30 und BGH, Urteil vom 18.06.2009 - VII ZR 196/08 - ZWE 2009, 373 für eine durch Landesrecht angeordnete gesamtschuldnerische persönliche Haftung der Wohnungseigentümer für Gebühren für Abfallentsorgung und Straßenreinigung; BVerwG, Beschluss vom 11.11.2005 - 10 B 65/05 - juris Rn. 15 allgemein zu Grundbesitzabgaben, dort Abfall-, Entwässerungs- und Straßenreinigungsgebühren).

  • BGH, 11.05.2010 - IX ZR 127/09

    Zwangsversteigerungsverfahren für Wohnungseigentum: Rangordnung für

    In Baden-Württemberg besteht für grundstücksbezogene Benutzungsgebühren eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer (vgl. VGH Mannheim ZMR 2006, 818, 819; NJW 2009, 1017, 1019); hingegen ruht eine dingliche Last nur entsprechend dem Miteigentumsanteil auf dem Grundstück (§ 13 Abs. 3 i.V.m. § 27 letzter Halbs., § 21 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 KAG Baden-Württemberg).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2018 - 2 S 731/18

    Auswahl der Behörde unter Gesamtschuldnern

    Dies ist bei der Klägerin als Miteigentümerin des Grundstücks FlSt.-Nr. xxx/6 der Fall (vgl. dazu mit eingehender Begründung Senatsurteil vom 04.10.2005 - 2 S 995/05 -, juris, Rn. 25 m.w.N.).

    Der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) wird dadurch nicht verletzt, weil die - auch vollständige - Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners gesetzlich angelegt und daher grundsätzlich sachgerecht ist (vgl. Senatsurteil vom 04.10.2005 - 2 S 995/05 -, juris, Rn. 31).

  • BGH, 22.03.2012 - VII ZR 102/11

    Kosten der Abfallentsorgung und Straßenreinigung in Berlin: Haftung des

    Auf dieser Grundlage hat etwa der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (ZMR 2006, 818 und NJW 2009, 1017) die entsprechenden landesgesetzlichen Normen für die Abwasser- bzw. Abfallgebühren dahin ausgelegt, dass sie eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer begründen.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.2008 - 2 S 1500/06

    Gesamtschuldnerische Haftung von Wohnungseigentümern für Kommunalabgaben

    Mehrere Miteigentümer eines Grundstücks nehmen die gebotene grundstücksbezogene Leistung einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig willentlich gemeinsam in Anspruch und sind daher in diesem Fall auch regelmäßig Gesamtschuldner (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.10.2005 - 2 S 995/05 - ZMR 2006, 818 zur Erhebung von Abwassergebühren).
  • VG Stuttgart, 20.06.2007 - 2 K 3733/07

    Haftung für Müllgebühr bei Wohnungseigentümergemeinschaft

    Mehrere Miteigentümer eines Grundstücks nehmen die gebotene grundstücksbezogene Leistung einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig willentlich gemeinsam in Anspruch und sind daher in diesem Fall auch regelmäßig Gesamtschuldner (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.10.2005 - 2 S 995/05 - ZMR 2006, 818 zur Erhebung von Abwassergebühren).

    Der VGH Bad.-Württ. hat das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich geändert und auch insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung bejaht, da die Miteigentümer des Grundstücks die öffentliche Einrichtung Abwasserentsorgung gemeinschaftlich in Anspruch nähmen und daher gemäß § 44 AO gesamtschuldnerisch hafteten (Urt. v. 4.10.2005 - 2 S 995/05 - ZMR 2006, 818).

    Dies folgt auch daraus, dass die Bestimmung des § 16 Abs. 2 WEG, zu der die Entscheidung des BGH ergangen ist, bereits nach ihrem Wortlaut nicht den Fall der öffentlich-rechtlichen Gebührenschuldnerschaft, sondern lediglich die Verpflichtungen der Wohnungseigentümer im Innenverhältnis regelt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.10.2005 - 2 S 995/05 - ZMR 2006, 818).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2009 - 4 M 448/08

    Zur gesamtschuldnerischen Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für

    Wohnungs- und Teileigentum weisen durch den mit dem Sondereigentum zwingend verbundenen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Grundstück einen unmittelbaren Bezug zum Grundstück auf, der die grundstücksbezogene Anknüpfung bezüglich ihrer Gebührenschuld rechtfertigt (VGH BW, Urt. v. 04.10.2005 - 2 S 995/05 -, zitiert nach juris).

    Denn die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft ist beschränkt auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und schließt eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nicht aus (VGH BW, Urt. v. 04.10.2005, a.a.O).

    Der Antragsgegner ist daher entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 4 GS grundsätzlich berechtigt, nach seiner Wahl einen Wohnungseigentümer in einer Wohnungseigentumsanlage als Gesamtschuldner für die grundstücksbezogenen Abwassergebührenschulden sämtlicher Wohnungseigentümer heranzuziehen (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 20.03.1992 - 1 W 5/92 - VGH Bayern, Urt. v. 28.10.1996 - 23 B 93.00006 - VGH BW, Urt. v. 04.10.2005, a.a.O.; alle zitiert nach juris).

  • OVG Niedersachsen, 01.07.2010 - 9 ME 15/10

    Inanspruchnahme einer Wohnungseigentümergemeinschaft als solche infolge ihrer

    Denn die satzungsrechtlichen Regelungsmöglichkeiten einer Kommune zur Gebührenschuldnerschaft knüpfen bei Personenmehrheiten an die vorgefundenen Strukturen des Zivilrechts an und in diesem ist die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft mittlerweile gesetzlich geregelt (vgl. zu alledem BGH, Urteil vom 18.6.2009 - VII ZR 196/08 - NJW 2009, 2521, juris; VGH BW, Urteil vom 26.9.2008 - 2 S 1500/06 - NJW 2009, 1017, juris; Urteil vom 4.10.2005 - 2 S 995/05 - juris; BayVGH, Beschluss vom 26.7.2006 - 4 ZB 05.2253 - juris; OVG LSA, Beschluss vom 5.3.2009 - 4 M 448/08 - juris).
  • VG Karlsruhe, 30.01.2014 - 2 K 2473/13

    Heranziehung eines Miterben als Gesamtschuldner für die Abwassergebühr;

    Er ist an die Klägerin als richtige Adressatin gerichtet und musste mit Blick auf seine inhaltliche Bestimmtheit weder die Darlegung der für die alleinige Heranziehung der Klägerin maßgeblichen Ermessensgründe noch den Hinweis umfassen, dass die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr der Klägerin gegenüber als Gesamtschuldnerin erfolgt (s. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.10.2005 - 2 S 995/05 - juris).
  • OVG Thüringen, 11.08.2016 - 4 KO 233/14

    Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids; Gesamtschuldnerische Haftung für einen

    Unerheblich ist, dass ihre Eigentumsrechte jeweils durch die Rechte der anderen Miteigentümer bzw. Mitglieder der Erbengemeinschaft begrenzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 2015 - 4 C 3/14 - NVwZ 2016, 319 - 321 zur gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder einer Erbengemeinschaft für einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeitrag; VGH BW, Urteil vom 4. Oktober 2005 - 2 S 995/05 -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 9 ME 15/10 - juris für die gesamtschuldnerische Haftung von Miteigentümern für grundstücksbezogene Benutzungsgebühren; BFH, Urteil vom 5. November 1958 - II 166/57 U - BStbl.
  • VG Göttingen, 27.06.2007 - 3 B 84/07

    Abfallgebühr; Abwassergebühr; Benutzungsgebühr; Gemeinschaft; Gesamtschuld;

  • VG Gelsenkirchen, 16.09.2009 - 13 K 710/08

    Quotale Haftung greift nicht bei Benutzungsgebührenschulden

  • VG Weimar, 02.07.2008 - 3 K 957/06

    Benutzungsgebührenrecht; Fehlerhaft gegründeter Zweckverband; Erstattungsanspruch

  • VG Gelsenkirchen, 16.09.2009 - 13 K 711/08

    Keine quotale Haftung bei Benutzungsgebührenschulden

  • VG Düsseldorf, 03.09.2009 - 12 K 881/08

    WEG kann nicht Adressatin eines Abgabenbescheids sein!

  • VG Düsseldorf, 14.11.2018 - 5 K 15131/17

    Benutzungsgebührenrecht

  • VG Gelsenkirchen, 16.06.2008 - 13 L 578/08

    Gebühren, -pflicht, Miteigentum, Gesamtschuldner, Wohnungseigentum,

  • VG München, 17.07.2008 - M 10 K 08.71

    Aufwendungsersatzanspruch für Grundstücksanschluss;

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