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   LSG Baden-Württemberg, 27.05.2014 - L 2 SO 1431/14   

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https://dejure.org/2014,16443
LSG Baden-Württemberg, 27.05.2014 - L 2 SO 1431/14 (https://dejure.org/2014,16443)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.05.2014 - L 2 SO 1431/14 (https://dejure.org/2014,16443)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. Mai 2014 - L 2 SO 1431/14 (https://dejure.org/2014,16443)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialhilfe - keine Kostenübernahme für implantatgestützten Zahnersatz - keine Hilfe in sonstigen Lebenslagen - vergleichbar der Hilfe bei Krankheit - Leistungserbringung wie in der gesetzlichen Krankenversicherung - keine Kostenübernahme für darüber hinausgehende ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Hilfe in sonstigen Lebenslagen; Keine Finanzierung eines implantatgestützten Zahnersatzes

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 73 S 1 SGB 12, § 48 S 1 SGB 12, § 52 Abs 1 S 1 SGB 12, § 28 Abs 2 S 1 SGB 5, § 28 Abs 2 S 9 SGB 5
    Sozialhilfe - keine Kostenübernahme für implantatgestützten Zahnersatz - keine Hilfe in sonstigen Lebenslagen - vergleichbar der Hilfe bei Krankheit - Leistungserbringung wie in der gesetzlichen Krankenversicherung - keine Kostenübernahme für darüber hinausgehende ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XII § 27a Abs. 4 S. 1; SGB XII § 73
    Anspruch auf Sozialhilfe; Hilfe in sonstigen Lebenslagen; Keine Finanzierung eines implantatgestützten Zahnersatzes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2014, 665
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2011 - L 2 SO 5698/10

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - gesetzlich

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.05.2014 - L 2 SO 1431/14
    Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 29. Juni 2011 - L 2 SO 5698/10 in Juris) fest, dass auch bei fortgeschrittener Kieferatrophie weder ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf die Gewährung eines Zuschusses noch eines Darlehens zum Zwecke einer Finanzierung implantatgestützten Zahnersatzes gem. § 73 SGB XII besteht.

    Die Fallgestaltung, dass bei durch Zahnlosigkeit der Kiefer hervorgerufener vollständiger bzw. fast vollständiger Kieferatrophie eine Versorgung mit implantatgestütztem Zahnersatz nicht im Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sei, gleichwohl eine wirklich befriedigende Versorgung (fester Sitz der implantatgestützten Suprakonstruktion gegenüber einer lockeren/rutschenden Prothese) sich nur durch eine Implantatversorgung erzielen lasse, trete somit in einer Vielzahl von Fällen auf, was derartigen Fällen gleichzeitig den für das Eingreifen von §§ 42 S. 2, 37 SGB XII erforderlichen Einzelfallcharakter nehme (Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.6.2011, L 2 SO 5698/10 m.w.N.).

    Der den Zahnarztkosten der Klägerin zugrundeliegende Bedarf kann vorliegend in dem auf eine Grundversorgung angelegten System des SGB V befriedigt werden, soweit es sich dabei um eine notwendige medizinische Versorgung handelt Für weitergehende medizinische Maßnahmen trifft den Sozialhilfeträger keine Einstandspflicht (so bereits die Entscheidung des Senats vom 29.6.2011, L 2 SO 5698/10, juris rz. 8, 17; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.11.2010, L 18 AS 1432/08, juris Rz. 23 unter Berufung auf BSG, Urteil vom 19.9.2008, B 14/7b).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.05.2014 - L 2 SO 1625/13

    Gewährung eines Mehrbedarfs für eine aus medizinischen Gründen notwendige

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.05.2014 - L 2 SO 1431/14
    Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Berufung (L 2 SO 1625/13) war erfolgreich (Urteil des Senats vom 27.5.2014).

    Zur Begründung verweist er wie schon im Parallelverfahren L 2 SO 1625/13 darauf, dass das SG zu Unrecht einen Anspruch auf Erstattung der ungedeckten Zahnbehandlungskosten aus § 73 SGB XII bejaht habe.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge und die Akten im Parallelverfahren (SG Mannheim S 9 SO 568/12, L 2 SO 1625/13) Bezug genommen.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.11.2010 - L 18 AS 1432/08

    Mehrbedarf bei zahnärztlichen und kieferorthopädischen Leistungen;

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.05.2014 - L 2 SO 1431/14
    Für weitergehende medizinische Maßnahmen treffe weder den Grundsicherungsträger noch den Sozialhilfeträger eine Einstandspflicht (Verweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.11.2010, L 18 AS 1432/08).

    Der den Zahnarztkosten der Klägerin zugrundeliegende Bedarf kann vorliegend in dem auf eine Grundversorgung angelegten System des SGB V befriedigt werden, soweit es sich dabei um eine notwendige medizinische Versorgung handelt Für weitergehende medizinische Maßnahmen trifft den Sozialhilfeträger keine Einstandspflicht (so bereits die Entscheidung des Senats vom 29.6.2011, L 2 SO 5698/10, juris rz. 8, 17; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.11.2010, L 18 AS 1432/08, juris Rz. 23 unter Berufung auf BSG, Urteil vom 19.9.2008, B 14/7b).

  • BSG, 19.06.2001 - B 1 KR 4/00 R

    Krankenversicherung - Einsetzung von Zahnimplantaten auf eigene Kosten -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.05.2014 - L 2 SO 1431/14
    Das BSG hat insoweit auch keinen Anlass für eine durch Analogie zu schließende Regelungslücke gesehen und krankenversicherungsrechtlich die Nichteinbeziehung von Kieferatrophien in die Ausnahmeregelung als verfassungsmäßig angesehen (BSG, Urteil vom 19.6.2001, B 1 KR 4/00 R).
  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.05.2014 - L 2 SO 1431/14
    (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 12.12.2013, B 4 AS 6/13 R, Rz. 25, 26 zu einem vergleichbaren Fall im Grundsicherungsrecht: Dort hat das BSG ausgeführt, dass die Indikation zu einer kieferorthopädischen Behandlung durch die gesetzliche Krankenkasse anerkannt worden sei, so dass die dortige Klägerin auch die medizinisch notwendige Versorgung durch die gesetzliche Krankenkasse erhalte. Damit werde der Bedarf der Klägerin wegen der kieferorthopädischen Behandlung jedoch zugleich auch im Sinne des Grundsicherungsrechts gedeckt. Auch wenn hinsichtlich der geltend gemachten Mehrleistungen nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie medizinisch indiziert sein könnten, gingen diese über die notwendige Versorgung hinaus und seien daher nach der Grundkonzeption des SGB V vom Versicherten selbst zu tragen).
  • BSG, 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R

    Sozialhilfe - Belastungsgrenze - keine Kostenübernahme von Zuzahlungen zu

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.05.2014 - L 2 SO 1431/14
    Jedoch erlaubt § 73 SGB XII weder eine Aufstockung oder Ausweitung bereits vorhandener Leistungsansprüche nach dem SGB XII noch dürfen über § 73 SGB XII Sachverhalte erfasst werden, die gegenüber den sonstigen im SGB XII geregelten Hilfelagen keine vergleichbare Lebensnotlage beinhalten (vgl. insoweit nur Böttiger in juris PK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 73 SGB XII m.w.N.) Diese "Öffnungsklausel" soll es damit ermöglichen, in Fällen, die vom (übrigen) Sozialleistungssystem nicht erfasst werden, Hilfen zu erbringen und damit einen "Sonderbedarf" zu decken (BSG, Urteil vom 16.12.2010, B 8 SO 7/09 R, juris Rz. 13).
  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 37/02 R

    Krankenversicherung - keine Versorgung mit Zahnimplantaten und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.05.2014 - L 2 SO 1431/14
    Krankenversicherungsrechtlich sei in einer solchen Situation anerkannt, dass der Ausschluss implantologischer Leistungen aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu beanstanden sei (Verweis auf BSG, Urteile vom 7.5.2013, B 1 KR 19/12 R und vom 13.7.2004, B 1 KR 37/02 R und Beschluss vom 23.5.2007, B 1 KR27/07 B).
  • BSG, 07.05.2013 - B 1 KR 19/12 R

    Krankenversicherung - Voraussetzung für Anspruch auf zahnimplantologische

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.05.2014 - L 2 SO 1431/14
    Krankenversicherungsrechtlich sei in einer solchen Situation anerkannt, dass der Ausschluss implantologischer Leistungen aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu beanstanden sei (Verweis auf BSG, Urteile vom 7.5.2013, B 1 KR 19/12 R und vom 13.7.2004, B 1 KR 37/02 R und Beschluss vom 23.5.2007, B 1 KR27/07 B).
  • LSG Bayern, 30.05.2007 - L 7 B 204/07

    Arbeitslosengeld II bzw Sozialgeld - Zusatzkosten für kieferorthopädische

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.05.2014 - L 2 SO 1431/14
    Abschließend geregelte Tatbestände dulden keine Aufstockung oder Ausweitung über § 73 SGB XII (LSG München, Beschluss vom 30.5.2007, L 7 B 204/07 AS ER, Rz. 50).
  • SG Karlsruhe, 16.04.2015 - S 1 SO 1636/14

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Einrichtung eines Hausnotrufs mit

    Für weitergehende medizinische Maßnahmen trifft den Beklagten als Sozialhilfeträger keine Einstandspflicht (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 27.05.2014 - L 2 SO 1431/14 - und - L 2 SO 1625/13 - , jeweils m.w.N.; ferner LSG Nordrhein-Westfalen vom 04.06.2014 - L 9 SO 84/14 B - ).

    Diese "Öffnungsklausel" soll es damit ermöglichen, in Fällen, die vom (übrigen) Sozialleistungssystem nicht erfasst werden, Hilfen zu erbringen und damit einen "Sonderbedarf" zu decken (vgl. BSG SozR 4-3500 § 28 Nr. 6 sowie LSG Baden-Württemberg vom 27.05.2014 - L 2 SO 1431/14 - und - L 2 SO 1625/13 - ).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2015 - L 20 SO 355/13

    Kein Anspruch auf teilweise Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines

    Insbesondere darf eine "sonstige Lebenslage" nicht allein deshalb angenommen werden, um die (auf die betroffene Lebenslage eigentlich zugeschnittene) Darlehensregelung des § 37 SGB XII zu umgehen (vgl. zum Ganzen auch Böttiger in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 73 Rn. 22 f. m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2014 - L 2 SO 1431/14 Rn. 25; Urteil des erkennenden Senats vom 23.09.2013 - L 20 SO 279/12 Rn. 41. Soweit das Bundessozialgericht in der Vergangenheit in der vereinzelt gebliebenen Entscheidung vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R Rn. 21 ff. [zur Frage der Übernahme von Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts von Eltern mit ihren Kindern] die Anwendung von § 73 S. 1 SGB XII auch bei solchen Bedarfslagen für möglich gehalten hat, die - jedenfalls zum Teil - bereits von der Regelleistung erfasst waren, folgt der Senat dem nicht; spätestens seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. sowie der nachfolgenden Einführung von § 21 Abs. 6 SGB II ist diese Rechtsprechung ohnehin überholt).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.2015 - L 7 SO 1475/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - Sozialhilfe - Grundsicherung

    Mit den Leistungen nach dem SGB V, die der Kläger als Mitglied der AOK erhält und die auch den Leistungsumfang im Rahmen des SGB XII bestimmen (z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Juni 2014 - L 9 SO 84/14 B - juris Rdnr. 6; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Mai 2014 - L 2 SO 1431/14 - juris Rdnr. 27), dem Regelsatz einschließlich des Anteils für die Gesundheitspflege sowie dem in § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII vorgesehenen Mehrbedarf ist die Gesundheitspflege des Klägers hinreichend gesichert.
  • LSG Baden-Württemberg, 08.03.2016 - L 7 SO 2091/15
    Für weitergehende medizinische Maßnahmen treffe den Beklagten als Sozialhilfeträger keine Einstandspflicht (unter Hinweis auf Landesozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Mai 2014 - L 2 SO 1431/14 - juris; Urteil vom 27. Mai 2014 - L 2 SO 1625/13 - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Juni 2014 - L 9 SO 84/14 B - juris).

    Diese "Öffnungsklausel" solle es damit ermöglichen, in Fällen, die vom übrigen Sozialleistungssystem nicht erfasst würden, Hilfen zu erbringen und damit einen "Sonderbedarf" zu decken (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - B 8 SO 7/99 R - juris Rdnr.13 sowie LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 27. Mai 2014, a.a.O.).

    Auch besteht kein Anspruch auf eine abweichende Festsetzung des Regelsatzes nach § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII, denn der Bedarf im Bereich der Gesundheit (hier Zahnersatz und Hilfsmittelversorgung) wird durch den Leistungskatalog des SGB V hinreichend abgedeckt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 3/13 R - BSGE 115, 77- juris Rdnrn. 22 ff.; Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 146/10 R - BSGE 108, 235 - juris Rdnrn. 23 f.; Urteil vom 16. Dezember 2010 - B 8 SO 7/09 R - BSGE 107, 169 - juris Rdnrn. 13 ff.; vgl. zum Zahnersatz: Senatsurteil vom 23. April 2015 - L 7 SO 144/11 - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Juni 2014, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Mai 2014 - L 2 SO 1431/14 - juris Rdnrn. 26 ff.; Urteil vom 27. Mai 2014 - L 2 SO 1625/13 - juris Rdnrn. 27 ff.; Urteil vom 29. Juni 2011 - L 2 SO 5698/10 juris Rdnr. 17; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. November 2010 - L 18 AS 1432/08 - juris Rdnr. 23; vgl. zur Sehhilfe: LSG Hamburg, Urteil vom 21. November 2012 - L 4 AS 6/11 - juris Rdnr. 18; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Januar 2009 - L 20 B 116/08 SO - juris Rdnr. 7; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juni 2008 - L 23 B 100/08 SO ER - juris Rdnr. 15).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.05.2014 - L 2 SO 1625/13

    Sozialhilfe - keine Kostenübernahme für implantatgestützten Zahnersatz - keine

    (L 2 SO 1431/14).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge und die Akten des Parallelverfahrens (SG Mannheim S 9 SO 1431/13, LSG Baden-Württemberg L 2 SO 1431/14) Bezug genommen.

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