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Rechtsprechung
   LAG Hamburg, 16.04.2013 - 2 Sa 107/12   

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https://dejure.org/2013,51234
LAG Hamburg, 16.04.2013 - 2 Sa 107/12 (https://dejure.org/2013,51234)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 16.04.2013 - 2 Sa 107/12 (https://dejure.org/2013,51234)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 16. April 2013 - 2 Sa 107/12 (https://dejure.org/2013,51234)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 626 Abs 2 S 1 BGB, § 626 Abs 2 S 2 BGB
    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist

  • hensche.de

    Kündigung: Krankheitsbedingt, Kündigung: Außerordentlich, Unkündbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • ArbG Hamburg, 09.11.2012 - 14 Ca 214/12

    Fristlose krankheitsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist

    Auszug aus LAG Hamburg, 16.04.2013 - 2 Sa 107/12
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. November 2012 - 14 Ca 214/12 - wird zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 9. November 2012 - 14 Ca 214/12 - Bl. 96ff. d. A. - der Klage stattgegeben.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. November 2012 (Az: 14 Ca 214/12) abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 627/99

    Personalratsbeteiligung bei außerordentlicher krankheitsbedingter Kündigung

    Auszug aus LAG Hamburg, 16.04.2013 - 2 Sa 107/12
    Bei der krankheitsbedingten Kündigung ist dabei nach den Kündigungsgründen zu unterscheiden: Handelt es sich um eine Kündigung wegen dauernder Leistungsunfähigkeit (s. BAG vom 27.11.2003 - 2 AZR 601/02; BAG vom 13.05.2004 - 2 AZR 36/04) oder um eine Kündigung wegen einer lang andauernden Erkrankung (BAG vom 21.03.1996 - 2 AZR 455/95) oder um eine Kündigung wegen einer auf demselben Grundleiden beruhenden dauernden Krankheitsanfälligkeit (BAG vom 18.10.2000 - 2 AZR 627/99), liegt ein so genannter Dauertatbestand vor, der sich fortlaufend neu verwirklicht und die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht beginnen lässt.

    Wie vorstehend dargelegt, geht das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einer auf demselben Grundleiden beruhenden, dauernden Krankheitsanfälligkeit ebenso ein Dauertatbestand vorliegt, wie im Fall einer dauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (BAG vom 18.10.2000, a.a.O.).

    Soweit die Beklagte gemeint hat, es gäbe auch eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit der Klägerin unabhängig von einem Grundleiden, lässt sich daraus jedenfalls kein Dauertatbestand ableiten - sofern eine solche allgemeine unspezifische Krankheitsanfälligkeit medizinisch überhaupt nachweisbar wäre -, da die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts diesbezüglich gerade auf einer Krankheitsanfälligkeit, die auf demselben Grundleiden beruht, abgestellt hat (BAG vom 18.10.2000, a.a.O.).

  • LAG Berlin, 07.04.2006 - 13 Sa 94/06

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung; Kündigungserklärungsfrist

    Auszug aus LAG Hamburg, 16.04.2013 - 2 Sa 107/12
    Vielmehr kann sich die Prognose bei Zeiten längerer Arbeitsfähigkeit gerade anders stellen (s. LAG Berlin vom 07.04.2006, 13 Sa 94/06).

    Würde man dies anders sehen, also etwa jede krankheitsbedingte Kündigung wegen der Prognose einer nicht auf demselben Grundleiden beruhenden Krankheitsanfälligkeit in der Zukunft als Dauertatbestand ansehen, wäre dies nicht mit dem Sinn und Zweck des § 626 Abs. 2 BGB in Einklang zu bringen (LAG Berlin vom 07.04.2006, a.a.O.).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Hamburg, 16.04.2013 - 2 Sa 107/12
    Auch außerhalb der Regelung der § 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Großen Senats des BAG vom 27.02.1985, GS 1/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).
  • BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 455/95

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Hamburg, 16.04.2013 - 2 Sa 107/12
    Bei der krankheitsbedingten Kündigung ist dabei nach den Kündigungsgründen zu unterscheiden: Handelt es sich um eine Kündigung wegen dauernder Leistungsunfähigkeit (s. BAG vom 27.11.2003 - 2 AZR 601/02; BAG vom 13.05.2004 - 2 AZR 36/04) oder um eine Kündigung wegen einer lang andauernden Erkrankung (BAG vom 21.03.1996 - 2 AZR 455/95) oder um eine Kündigung wegen einer auf demselben Grundleiden beruhenden dauernden Krankheitsanfälligkeit (BAG vom 18.10.2000 - 2 AZR 627/99), liegt ein so genannter Dauertatbestand vor, der sich fortlaufend neu verwirklicht und die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht beginnen lässt.
  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 599/01

    Krankheitskündigung - Negativprognose - Beweiswürdigung - Anhörung des

    Auszug aus LAG Hamburg, 16.04.2013 - 2 Sa 107/12
    Bei einer krankheitsbedingten Kündigung wegen häufiger kurzer oder auch längerer Krankheiten, jedoch keiner Dauererkrankung, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn zum Kündigungszeitpunkt objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang rechtfertigen, die prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen und eine Interessenabwägung ergibt, dass diese Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen (BAG vom 07.11.2002 - 2 AZR 599/01).
  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 601/02

    Außerordentliche Kündigung - dauernde Leistungsunfähigkeit

    Auszug aus LAG Hamburg, 16.04.2013 - 2 Sa 107/12
    Bei der krankheitsbedingten Kündigung ist dabei nach den Kündigungsgründen zu unterscheiden: Handelt es sich um eine Kündigung wegen dauernder Leistungsunfähigkeit (s. BAG vom 27.11.2003 - 2 AZR 601/02; BAG vom 13.05.2004 - 2 AZR 36/04) oder um eine Kündigung wegen einer lang andauernden Erkrankung (BAG vom 21.03.1996 - 2 AZR 455/95) oder um eine Kündigung wegen einer auf demselben Grundleiden beruhenden dauernden Krankheitsanfälligkeit (BAG vom 18.10.2000 - 2 AZR 627/99), liegt ein so genannter Dauertatbestand vor, der sich fortlaufend neu verwirklicht und die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht beginnen lässt.
  • BAG, 13.05.2004 - 2 AZR 36/04

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus LAG Hamburg, 16.04.2013 - 2 Sa 107/12
    Bei der krankheitsbedingten Kündigung ist dabei nach den Kündigungsgründen zu unterscheiden: Handelt es sich um eine Kündigung wegen dauernder Leistungsunfähigkeit (s. BAG vom 27.11.2003 - 2 AZR 601/02; BAG vom 13.05.2004 - 2 AZR 36/04) oder um eine Kündigung wegen einer lang andauernden Erkrankung (BAG vom 21.03.1996 - 2 AZR 455/95) oder um eine Kündigung wegen einer auf demselben Grundleiden beruhenden dauernden Krankheitsanfälligkeit (BAG vom 18.10.2000 - 2 AZR 627/99), liegt ein so genannter Dauertatbestand vor, der sich fortlaufend neu verwirklicht und die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht beginnen lässt.
  • BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 582/13

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 16. April 2013 - 2 Sa 107/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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Rechtsprechung
   LAG Rheinland-Pfalz, 28.06.2012 - 2 Sa 107/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,22840
LAG Rheinland-Pfalz, 28.06.2012 - 2 Sa 107/12 (https://dejure.org/2012,22840)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.06.2012 - 2 Sa 107/12 (https://dejure.org/2012,22840)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. Juni 2012 - 2 Sa 107/12 (https://dejure.org/2012,22840)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 307 Abs 1 BGB, § 611 Abs 1 BGB
    Arbeitsvertragliche Ausschlussfrist - Inhaltskontrolle - unangemessene Benachteiligung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Recht des Verwenders zu Berufung auf die Unwirksamkeit der von ihm gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 310
    Berufung des Verwenders auf die Unwirksamkeit der von ihm gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 27.10.2005 - 8 AZR 3/05

    Haftung des Arbeitnehmers - Vertragliche Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.06.2012 - 2 Sa 107/12
    Im Urteil vom 27.10.2005 - 8 AZR 3/05 = AP Nr. 5 zu § 310 BGB führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass einer besonderen Inhaltskontrolle der von der Beklagten formularmäßig verwendete Verfallklausel es nicht bedarf.
  • BGH, 04.12.1986 - VII ZR 354/85

    Einbau einer Ballenpresse zur Errichtung einer Papierentsorgungsanlage in einem

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.06.2012 - 2 Sa 107/12
    Die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, sie dient aber nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst eingeführten Formulararbeitsbedingungen (vgl. BGH Urteil vom 2. April 1998 - IX ZR 79/97 = NJW 1998, 2280, BGH Urteil vom 04.12.1986 - VII ZR 354/85 = BGHZ 99, 160).
  • BGH, 02.04.1998 - IX ZR 79/97

    Wirksamkeit einer Bürgschaft auf erstes Anfordern; Aufklärungspflichten des

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.06.2012 - 2 Sa 107/12
    Die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, sie dient aber nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst eingeführten Formulararbeitsbedingungen (vgl. BGH Urteil vom 2. April 1998 - IX ZR 79/97 = NJW 1998, 2280, BGH Urteil vom 04.12.1986 - VII ZR 354/85 = BGHZ 99, 160).
  • LAG München, 06.03.2013 - 10 Sa 829/12

    Equal-pay-Anspruch und pauschalierter Aufwendungsersatz

    Die Inhaltskontrolle stellt lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender dar (BAG 27. Oktober 2005 - 8 AZR 3/05 - AP BGB § 310 Nr. 5; LAG Rheinland-Pfalz 28. Juni 2012 - 2 Sa 107/12 - Rn. 33, juris).
  • ArbG Detmold, 05.03.2014 - 3 Ca 862/13

    Gesamtfälligkeit eines Arbeitnehmerdarlehens.

    Dabei entspricht es mittlerweile der wohl allgemeinen Auffassung (vgl. BAG, Urteil vom 27.10.2005 - 8 AZR 3/05; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2012 - 2 Sa 107/12), dass sich der Verwender einer unangemessenen Vertragsbedingung nicht mit Erfolg auf die aus der Unangemessenheit resultierende Unwirksamkeit berufen könne.
  • LAG Nürnberg, 17.09.2014 - 4 Sa 74/14

    Schadensersatz

    Die Inhaltskontrolle schafft nämlich lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, sie dient aber nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst eingeführten Formulararbeitsbedingungen (so BAG v. 27.10.2005 - 8 AZR 3/05 AP Nr. 5 zu § 310 BGB; LAG Rheinland-Pfalz v. 28.06.2012 - 2 Sa 107/12 - zitiert in Juris).
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