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   LAG Rheinland-Pfalz, 14.02.1996 - 2 Sa 1081/95   

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https://dejure.org/1996,4740
LAG Rheinland-Pfalz, 14.02.1996 - 2 Sa 1081/95 (https://dejure.org/1996,4740)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14.02.1996 - 2 Sa 1081/95 (https://dejure.org/1996,4740)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14. Februar 1996 - 2 Sa 1081/95 (https://dejure.org/1996,4740)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses; Bestandskraft der Zustimmung einer Verwaltungsbehörde; Bedeutung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt gegenüber einer Zulässigkeitserklärung; Widerspruch eines ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    §§ 9 MuSchG, 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO, 18 Abs. 4 SchwbG
    Mutterschutz: Arbeitgeberkündigung mit behördlicher Zustimmung nach § 9 Abs. 3 MuSchG - Kündigungserklärung nach Bescheiderteilung ohne Rücksicht auf Bestandskraft des Bescheids

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1996, 984
  • DB 1996, 1291
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BAG, 17.06.2003 - 2 AZR 245/02

    Mutterschutz - Kündigung nach Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 MuSchG

    Gegen eine analoge Anwendung, wie sie teilweise angenommen wird (vgl. beispielsweise LAG Rheinland-Pfalz 14. Februar 1996 - 2 Sa 1081/95 - LAGE MuSchG § 9 Nr. 21), spricht schon das Fehlen einer unbewußten gesetzgeberischen Lücke.
  • LAG Thüringen, 31.01.2002 - 1 Sa 332/01

    Kündigung einer Schwangeren

    (Divergenz zu LAG Rheinland-Pfalz vom 16.02.1996, NZA 96, 984).

    (Zur aufgeworfenen Rechtsfrage ebenso: Münchener Handbuch Arbeitsrecht, Band 2, 2. Aufl., Heenen, § 226 Rnr 110, 111; Erfurter Kommentar, Schlachter, a. a. O.; KR-Pfeiffer, § 9 MuSchG Rnr. 127; für den Fall, dass vor Ausspruch der Kündigung Widerspruch eingelegt wurde: Großkommentar zum Kündigungsrecht, Rolfs, § 9 MuSchG Rnr. 84 - a. A. Meisel/Sofka, MuSchG, 5. Aufl., § 9 Rnr. 111; Kasseler Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 1, Klempt, Kapitel 3.4 Rnr. 103; LAG Rheinland-Pfalz vom 14.02.1996, NZA 96, 984).

  • BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 295/03

    Betriebsbedingte Kündigung - Elternzeit

    Gegen eine analoge Anwendung, wie sie teilweise angenommen wird (vgl. beispielsweise LAG Rheinland-Pfalz 14. Februar 1996 - 2 Sa 1081/95 - LAGE MuSchG § 9 Nr. 21), spricht schon das Fehlen einer unbewussten gesetzgeberischen Lücke.
  • BAG, 17.06.2003 - 2 AZR 404/02

    Mutterschutz - Kündigung nach Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 MuSchG

    Gegen eine analoge Anwendung, wie sie teilweise angenommen wird (vgl. beispielsweise LAG Rheinland-Pfalz 14. Februar 1996 - 2 Sa 1081/95 - LAGE MuSchG § 9 Nr. 21), spricht schon das Fehlen einer unbewußten gesetzgeberischen Lücke.
  • LAG Hamm, 27.11.2002 - 9 Sa 476/02

    Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den

    Mit dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil v. 14.02.1996 - 2 Sa 1081/95 - NZA 96, 984) ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich um ein versehentliches Unterlassen des Gesetzgebers handelt.
  • LAG Nürnberg, 13.04.1999 - 6 (5) Sa 182/98

    Kündigung: Kündigungsfrist - Günstigkeitsvergleich bei divergierenden Fristen

    Das LAG Rheinland-Pfalz ist der Auffassung, dass bei dieser Formulierung sich die Parteien die damals geltenden Kündigungsfristen zu eigen gemacht haben und daraus zu schließen sei, dass nunmehr die gesetzliche Regelung gilt (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.02.1996 - 2 Sa 1081/95 -, LAGE MuSchG , § 9, 21 ).
  • LAG Hamburg, 30.03.2000 - 7 Sa 5/00

    Feststellung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Wirksamkeit von

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  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2001 - 4 S 2196/01

    Kein Anschlussrechtsmittel im Beschwerdezulassungsverfahren

    Der Anordnung des Sofortvollzuges der Zulässigerklärung bedarf es deshalb für die (auflösend bedingte) Wirksamkeit der Kündigung nicht (im Ergebnis ebenso LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.02.1996, NZA 1996, 984).
  • VG Hannover, 12.12.2000 - 7 A 2501/99

    Arbeitgeber; besonderer Fall; Betrieb; Konkurs; Kündigung; Mutterschutz;

    Wird die Erklärung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG mit einem Widerspruch angefochten, ist die zeitlich der Erklärung nachfolgende Kündigung schwebend wirksam bis zur Bestandskraft der Zulässigkeitserklärung (vgl. nur LAG Rh.-Pf., Entsch. v. 14. Februar 1996 - 2 Sa 1081/95 -, juris; Meisel/Sowka, Mutterschutz und Erziehungsurlaub, 5. Aufl. 1999, § 9 MuSchG Rdnr. 111).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2004 - L 1 AL 13/04

    Arbeitslosenversicherung

    Im Hinblick darauf ist in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten worden, die seinerzeitige Vereinbarung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende habe lediglich deklaratorischen Charakter und sei Ausdruck des Willens, die gesetzliche Kündigungsfrist vertraglich festzuschreiben (so LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.02.1996, Az 2 Sa 1081/95, NZA 1996, 984 f.; dagegen: LAG Nürnberg, Urt. v. 13.04.1999, Az 6(5) Sa 182/98, NZA-RR 2000, 80 m.w.N.).
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