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   LAG Schleswig-Holstein, 11.03.2008 - 2 Sa 11/08   

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https://dejure.org/2008,3309
LAG Schleswig-Holstein, 11.03.2008 - 2 Sa 11/08 (https://dejure.org/2008,3309)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 11.03.2008 - 2 Sa 11/08 (https://dejure.org/2008,3309)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 11. März 2008 - 2 Sa 11/08 (https://dejure.org/2008,3309)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • LAG Schleswig-Holstein PDF

    Kündigung, personenbedingt, krankheitsbedingt, Erkrankung, langandauernde, Gesundheitsprognose, negative Prognose, Mobbing, Arbeitnehmer, Darlegungslast, Anforderungen, Arbeitgeber, Interessenabwägung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankheitsbedingte Kündigung setzt keine zweijährige Arbeitsunfähigkeit voraus

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Erschütterung der negativen Gesundheitsprognose eines Arbeitgebers durch einen Arbeitnehmer i.F.e. einer krankheitsbedingten Kündigung; Wirksamkeit einer Kündigung wegen langandauernder Erkrankung; Anforderungen an die Darlegung bei der ...

  • Judicialis

    KSchG § 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1
    Personenbedingte Kündigung bei lang andauernder Erkrankung - unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur negativen Gesundheitsprognose - Darlegungslast bei Erkrankung infolge Mobbing

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Gesundheitsprognose entscheidet

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kündigung eines Arbeitnehmers bei Erkrankung nach Mobbing

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Krankheitsbedingte Kündigung trotz Mobbing?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung: Gesundheitsprognose entscheidend

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2008, 518
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 12.04.2002 - 2 AZR 148/01

    Krankheitskündigung - negative Prognose

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 11.03.2008 - 2 Sa 11/08
    Die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit dann gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann (BAG Urteil v. 12.04.2002 - 2 AZR 148/01, BAGE 101, 39).

    Entgegen der Ansicht des Klägers ist dabei nicht erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits 24 Monate bestand, sondern dass in den nächsten 24 Monaten, abgestellt auf den Zeitpunkt der Kündigung, mit einer anderen Prognose, mithin der Besserung des Gesundheitszustandes, nicht gerechnet werden kann (BAG Urteil v. 12.04.2002 - 2 AZR 148/01 - a.a.O.).

    Wenn der Arbeitnehmer konkret, gegebenenfalls unter Entbindung seiner Ärzte von der Schweigepflicht, dartut, dass mit einer früheren Genesung zu rechnen ist, obliegt nunmehr dem Arbeitgeber der Beweis für die Berechtigung der negativen Prognose (BAG Urteil v. 12.04.2002 - 2 AZR 148/01 - a.a.O.).

  • LAG Schleswig-Holstein, 03.11.2005 - 3 Sa 320/05

    Kündigung, Krankheit, Kurzerkrankungen, negative Prognose, Einzelerkrankungen,

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 11.03.2008 - 2 Sa 11/08
    Der Kläger hätte vielmehr zusätzlich mindestens im Einzelnen konkret vortragen müssen, weshalb der jeweilige Arzt die gesundheitliche Entwicklung konkret positiv beurteilt hat (LAG Schleswig-Holstein Urteil v. 03.11.2005 - 3 Sa 320/05 - NZA-RR 2006, 129).
  • BAG, 21.05.1992 - 2 AZR 399/91

    Kündigung wegen Krankheit von nicht absehbarer Dauer

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 11.03.2008 - 2 Sa 11/08
    In Fällen lang andauernder Arbeitsunfähigkeit liegt die Beeinträchtigung betrieblicher Interessen bereits darin, dass das arbeitsvertragliche Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung auf unbestimmte Zeit gestört ist (BAG Urteil v. 21.05.1992 - 2 AZR 399/91 - NZA 1993, 491).
  • BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 239/06

    Kündigung wegen dauernder Leistungsunfähigkeit

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 11.03.2008 - 2 Sa 11/08
    Die Kündigung ist im Falle lang anhaltender Krankheit sozial gerechtfertigt, § 1 Abs. 2 KSchG, wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt - erste Stufe -, eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist - zweite Stufe - und eine Interessenabwägung ergibt, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen - dritte Stufe - (st. Rspr. des BAG, z.B. Urteil v. 19.04.2007 - 2 AZR 239/06 - NZA 2007, 1041 m. w. N.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2017 - 3 Sa 153/17

    Krankheitsbedingte Kündigung - unterbliebenes betriebliches

    Daraufhin hat der Arbeitnehmer darzulegen, weshalb mit seiner alsbaldigen Genesung bzw. warum in Zukunft mit weniger häufigen Erkrankungen zu rechnen ist (z. B. aufgrund einer durchgeführten oder bevorstehenden Operation, eines fortgeschrittenen Heilungsprozesses: vgl. LAG SchlH 14.10.2002 ARST 2003, 190 LS: LAG SchlH 11.3.2008 NZA-RR 2008, 518).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.02.2014 - 3 Sa 372/13

    Voraussetzungen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Krankheit -

    Eine danach begründete negative Gesundheitsprognose des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer dadurch entkräften, dass er darlegt, auf Grund welcher Umstände (etwa eine bevorstehende Operation, der fortgeschrittene Heilungsprozess, ggf. die Entdeckung eines neuartigen Heilmittels) mit seiner alsbaldigen Genesung und der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist (BAG 06.09.1989 EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 26; LAG SchlH 11.03.2008 NZA-RR 2008, 518, oder inwieweit eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit besteht, die keine Fehlzeiten erwarten lässt (s. BAG 19.04.2007 EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 53).

    Daraufhin hat der Arbeitnehmer darzulegen, weshalb mit seiner alsbaldigen Genesung bzw. warum in Zukunft mit weniger häufigen Erkrankungen zu rechnen ist (z.B. auf Grund einer durchgeführten oder bevorstehenden Operation, eines fortgeschrittenen Heilungsprozesses; vgl. LAG SchlH 14.10.2002 ARST 2003, 190 LS; LAG SchlH 11.03.2008 NZA-RR 2008, 518).

    Weigert sich der erkrankte Arbeitnehmer vorprozessual, die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu befreien, so ist es ihm dennoch nicht verwehrt, im Kündigungsschutzprozess die negative Gesundheitsprognose unter Bezugnahme auf ärztliches Zeugnis zu bestreiten (BAG 12.04.2002 EzA § 1 Krankheit Nr. 49; s.Preis/Greiner SAE 2004, 12 ff.; krit. LAG SchlH 11.03.2008 NZA-RR 2008, 518).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.04.2015 - 3 Sa 368/13

    Krankheitsbedingte Kündigung - negative Gesundheitsprognose

    Eine danach begründete negative Gesundheitsprognose des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer dadurch entkräften, dass er darlegt, auf Grund welcher Umstände (etwa eine bevorstehende Operation, der fortgeschrittene Heilungsprozess, ggf. die Entdeckung eines neuartigen Heilmittels) mit seiner alsbaldigen Genesung und der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist (BAG 06.09.1989 EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 26; LAG SchlH 11.03.2008 NZA-RR 2008, 518, oder inwieweit eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit besteht, die keine Fehlzeiten erwarten lässt (s. BAG 19.04.2007 EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 53).

    Daraufhin hat der Arbeitnehmer darzulegen, weshalb mit seiner alsbaldigen Genesung bzw. warum in Zukunft mit weniger häufigen Erkrankungen zu rechnen ist (z.B. auf Grund einer durchgeführten oder bevorstehenden Operation, eines fortgeschrittenen Heilungsprozesses; vgl. LAG SchlH 14.10.2002 ARST 2003, 190 LS; LAG SchlH 11.03.2008 NZA-RR 2008, 518).

    Weigert sich der erkrankte Arbeitnehmer vorprozessual, die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu befreien, so ist es ihm dennoch nicht verwehrt, im Kündigungsschutzprozess die negative Gesundheitsprognose unter Bezugnahme auf ärztliches Zeugnis zu bestreiten (BAG 12.04.2002 EzA § 1 Krankheit Nr. 49; s. Preis/Greiner SAE 2004, 12 ff.; krit. LAG SchlH 11.03.2008 NZA-RR 2008, 518).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.06.2019 - 3 Sa 32/19

    Ordentliche personenbedingte Kündigung - krankheitsbedingte Kündigung - Ärztin -

    Eine danach begründete negative Gesundheitsprognose des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer dadurch entkräften, dass er darlegt, aufgrund welcher Umstände (etwa eine bevorstehende Operation, der fortgeschrittene Heilungsprozess, ggf. die Entdeckung eines neuartigen Heilmittels) mit seiner alsbaldigen Genesung und der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist (BAG 06.09.1989 NZA § 1 KSchG Krankheit Nr. 26: LAG Schleswig-Holstein 11.03.2008 NZA-RR 2008, 518) oder inwieweit eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit besteht, die keine Fehlzeiten erwarten lässt (s. BAG 19.04.2007 EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 53).

    Daraufhin hat der Arbeitnehmer darzulegen, weshalb mit seiner alsbaldigen Genesung bzw. warum in Zukunft mit weniger häufigen Erkrankungen zu rechnen ist (z. B. aufgrund einer durchgeführten oder bevorstehenden Operation, eines fortgeschrittenen Heilungsprozesses, vgl. LAG Schleswig-Holstein 14.10.2002 ARST 2003, 190 LS; LAG Schleswig-Holstein 11.03.2008 NZA-RR 2008, 518).

  • LAG München, 26.08.2008 - 4 Sa 328/08

    Eingruppierung - Oberarzt

    Verbleiben bei entsprechender Auswertung des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs als den stets in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien im Einzelfall noch Zweifel, so kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auch auf weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags zurückgegriffen werden, wobei es keine Bindung an eine bestimmte Reihenfolge der Heranziehung dieser weiteren Auslegungsmittel gibt (zuletzt etwa BAG, U. v. 13.12.2007, 6 AZR 197/07, NZA-RR 2008, S. 518 f (Rz. 12)).
  • LAG Hamm, 10.07.2014 - 8 Sa 399/14

    Krankheitsbedingte Kündigung; Arbeitsunfähigkeit auf Dauer; Schwerbehinderung;

    Als absehbare Zeit kann in diesem Kontext ein Zeitraum von bis zu 24 Monaten angesehen werden (BAG, Urteil vom 29.04.1999 - 2 AZR 431/98 - juris; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.03.2008 - 2 Sa 11/08 - juris m. w. N.).
  • ArbG Essen, 04.03.2011 - 5 Ca 3695/10

    Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung im Falle einer mehr als drei

    Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hält einen Krankheitszeitraum von 14 Monaten für ein ausreichendes Indiz für eine Negativprognose (vgl. LAG Schleswig-Holstein vom 11.03.2008 - 3. Sa 11/08, NZA-RR 2008, 518).
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