Rechtsprechung
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.02.2020 - 2 Sa 133/19 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 242 BGB, § 1004 BGB
Klage auf Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte - fehlende Substantiierung der erhobenen Vorwürfe im Rechtsstreit - IWW
§§ 242, 1004 Absatz 1 Satz 1 BGB, 1004 BGB, § 97 ZPO, § 72 ArbGG
- arbeitsrechtsiegen.de
Klage auf Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 242 ; BGB § 1004
Abmahnung; Abmahnungsklage; Personalakte - Klage auf Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte; Fehlende Substantiierung der erhobenen Vorwürfe im Rechtsstreit - rechtsportal.de
BGB § 242 ; BGB § 1004
Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Abmahnungsgründe müssen konkret sein
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Abmahnungsgründe müssen konkret sein
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Schwerin, 09.05.2019 - 6 Ca 1176/18
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.02.2020 - 2 Sa 133/19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 27.11.1985 - 5 AZR 101/84
Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.02.2020 - 2 Sa 133/19
Der Anspruch besteht unter anderem dann, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist oder sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält (ständige Rechtsprechung, vergleiche beispielsweise BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 860/13; BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11; BAG 27. November 1985 - 5 AZR 101/84).Der Anspruch besteht unter anderem dann, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist oder sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält (ständige Rechtsprechung, vergleiche beispielsweise BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 860/13; BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11; BAG 27. November 1985 - 5 AZR 101/84).
Der Arbeitnehmer kann daher in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB bei einem objektiv rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers in Form von unzutreffenden oder abwertenden Äußerungen deren Widerruf und deren Beseitigung verlangen (BAG 27. November 1985 aaO).
- BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 782/11
Abmahnung wegen Pflichtverletzung
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.02.2020 - 2 Sa 133/19
Der Anspruch besteht unter anderem dann, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist oder sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält (ständige Rechtsprechung, vergleiche beispielsweise BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 860/13; BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11; BAG 27. November 1985 - 5 AZR 101/84).Der Anspruch besteht unter anderem dann, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist oder sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält (ständige Rechtsprechung, vergleiche beispielsweise BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 860/13; BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11; BAG 27. November 1985 - 5 AZR 101/84).
- BAG, 20.01.2015 - 9 AZR 860/13
Anspruch auf Abschluss eines Teilzeitarbeitsvertrags - Anspruch auf Entfernung …
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.02.2020 - 2 Sa 133/19
Der Anspruch besteht unter anderem dann, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist oder sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält (ständige Rechtsprechung, vergleiche beispielsweise BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 860/13; BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11; BAG 27. November 1985 - 5 AZR 101/84).Der Anspruch besteht unter anderem dann, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist oder sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält (ständige Rechtsprechung, vergleiche beispielsweise BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 860/13; BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11; BAG 27. November 1985 - 5 AZR 101/84).