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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2015 - 2 Sa 140/14   

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https://dejure.org/2015,34867
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2015 - 2 Sa 140/14 (https://dejure.org/2015,34867)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21.07.2015 - 2 Sa 140/14 (https://dejure.org/2015,34867)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21. Juli 2015 - 2 Sa 140/14 (https://dejure.org/2015,34867)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 273 BGB, § 362 BGB, § 8 Abs 2 S 3 SGB 4, § 322 Abs 2 ZPO, § 387 BGB
    Beharrliche Arbeitsverweigerung - Zurückbehaltungsrecht wegen Lohnrückständen - Kombination einer sozialversicherungsfreien und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zum selben Arbeitgeber - Aufrechnung bei Lohnforderungen

  • IWW

    § 626 BGB, § ... 273 BGB, § 611 BGB, § 8 SGB IV, § 8 Absatz 2 Satz 3 SGB IV, § 115 SGB X, § 322 Absatz 2 ZPO, § 812 BGB, § 28g SGB IV, § 28g Satz 1 SGB IV, § 28g Satz 2 SGB IV, § 28g Satz 3 SGB IV, § 97 ZPO, § 91 ZPO, § 72 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückbehaltungsrecht; Erfüllungseinwand; Aufrechnung; beharrliche Arbeitsverweigerung; ungerechtfertigte Bereicherung; Geringfügige Beschäftigung; Beitragsabzug; Bruttolohn; Nettolohn; Sozialversicherungsfreiheit - Zurückbehaltungsrecht wegen Lohnrückständen; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beharrliche Arbeitsverweigerung - oder: Zurückbehaltungsrecht wegen Lohnrückständen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bruttolohn, Nettolohn - und der Erfüllungseinwand

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Minijob beim gleichen Arbeitgeber?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bruttolohn - und die Aufrechnung des Arbeitgebers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die zu niedrig berechneten Lohnabzüge

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Arbeitsverweigerung bei berechtigtem Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers kein Kündigungsgrund

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2016, 133
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 27.06.2012 - B 12 KR 28/10 R

    Rentenversicherungspflicht - Betreuung psychisch Kranker in einer Einrichtung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2015 - 2 Sa 140/14
    Auch nach der Neuregelung der Versicherungsfreiheit von geringfügigen Beschäftigungen zum 1. April 2003 gelten alle von einem Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen als einheitliche Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV, so dass neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber keine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung besteht (BSG 27. Juni 2012 - B 12 KR 28/10 R - SozR 4-2400 § 8 Nr. 5 = USK 2012-180).

    Die Sozialversicherungspflicht für das einheitlich zu betrachtende Beschäftigungsverhältnis entsteht jedoch aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 8 Absatz 2 Satz 3 SGB IV erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde feststellt, dass die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung nicht (mehr) vorliegen (BSG 27. Juni 2012 aaO).

    Auch nach der Neuregelung der Versicherungsfreiheit von geringfügigen Beschäftigungen zum 1. April 2003 gelten alle von einem Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen als einheitliche Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV, so dass neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber keine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung besteht (BSG 27. Juni 2012 - B 12 KR 28/10 R - SozR 4-2400 § 8 Nr. 5 = USK 2012-180).

    Zum einen ist zu beachten, dass die Sozialversicherungspflicht aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 8 Absatz 2 Satz 3 SGB IV erst zu dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die zuständige Behörde feststellt, dass die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung nicht (mehr) vorliegen (vgl. dazu ebenfalls BSG 27. Juni 2012 aaO).

  • BAG, 30.04.2008 - 5 AZR 725/07

    Einbehalt von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2015 - 2 Sa 140/14
    Macht der Arbeitgeber geltend, er habe vom Bruttolohn bereits die Beiträge und Steuern abgeführt, handelt es sich um den Erfüllungseinwand aus § 362 BGB (BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - BAGE 126, 325 = AP Nr. 4 zu § 28g SGB IV = DB 2008, 2600).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsteht für den Arbeitgeber mit der Abführung von Steuern und Beiträgen für den Arbeitnehmer ein spezieller Erfüllungseinwand gegenüber der Bruttolohnforderung des Arbeitnehmers (BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - BAGE 126, 325 = AP Nr. 4 zu § 28g SGB IV = DB 2008, 2600).

    Die Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer besteht in der Begleichung des kompletten Bruttolohns (BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - BAGE 126, 325 = AP Nr. 4 zu § 28g SGB IV = DB 2008, 2600 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Großer Senats des BAG vom 7. März 2001 - GS 1/00 - BAGE 97, 150 = AP Nr. 4 zu § 288 BGB = DB 2001, 2196).

  • BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 569/01

    Unzulässigkeit der Aufrechnung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2015 - 2 Sa 140/14
    Auch wenn die Klage aufgrund der Aufrechnung abgewiesen werden soll, muss feststehen, in welcher Höhe die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung erloschen ist (BAG 16. März 1994 - 5 AZR 411/92 - und BAG 13. November 1980 - 5 AZR 572/78; so auch BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 569/01 - AP Nr. 32 zu § 394 BGB = NJW 2003, 2189 = NZA 2003, 802 für den umgekehrten Fall, dass der Arbeitnehmer seine Bruttolohnforderung gegen eine Arbeitgeberforderung zur Aufrechnung stellt; vgl. auch.

    Auch wenn die Klage aufgrund der Aufrechnung abgewiesen werden soll, muss feststehen, in welcher Höhe die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung erloschen ist (BAG 16. März 1994 - 5 AZR 411/92 - und BAG 13. November 1980 - 5 AZR 572/78; so auch BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 569/01 - AP Nr. 32 zu § 394 BGB = NJW 2003, 2189 = NZA 2003, 802 für den umgekehrten Fall, dass der Arbeitnehmer seine Bruttolohnforderung gegen eine Arbeitgeberforderung zur Aufrechnung stellt; vgl. auch LAG Mecklenburg-Vorpommern 14. April 2015 - 2 Sa 85/14; LAG Mecklenburg-Vorpommern 30. August 2011 - 5 Sa 11/11).

  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 411/92
    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2015 - 2 Sa 140/14
    Auch wenn die Klage aufgrund der Aufrechnung abgewiesen werden soll, muss feststehen, in welcher Höhe die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung erloschen ist (BAG 16. März 1994 - 5 AZR 411/92 - und BAG 13. November 1980 - 5 AZR 572/78; so auch BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 569/01 - AP Nr. 32 zu § 394 BGB = NJW 2003, 2189 = NZA 2003, 802 für den umgekehrten Fall, dass der Arbeitnehmer seine Bruttolohnforderung gegen eine Arbeitgeberforderung zur Aufrechnung stellt; vgl. auch.

    Auch wenn die Klage aufgrund der Aufrechnung abgewiesen werden soll, muss feststehen, in welcher Höhe die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung erloschen ist (BAG 16. März 1994 - 5 AZR 411/92 - und BAG 13. November 1980 - 5 AZR 572/78; so auch BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 569/01 - AP Nr. 32 zu § 394 BGB = NJW 2003, 2189 = NZA 2003, 802 für den umgekehrten Fall, dass der Arbeitnehmer seine Bruttolohnforderung gegen eine Arbeitgeberforderung zur Aufrechnung stellt; vgl. auch LAG Mecklenburg-Vorpommern 14. April 2015 - 2 Sa 85/14; LAG Mecklenburg-Vorpommern 30. August 2011 - 5 Sa 11/11).

  • BAG, 13.11.1980 - 5 AZR 572/78
    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2015 - 2 Sa 140/14
    Auch wenn die Klage aufgrund der Aufrechnung abgewiesen werden soll, muss feststehen, in welcher Höhe die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung erloschen ist (BAG 16. März 1994 - 5 AZR 411/92 - und BAG 13. November 1980 - 5 AZR 572/78; so auch BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 569/01 - AP Nr. 32 zu § 394 BGB = NJW 2003, 2189 = NZA 2003, 802 für den umgekehrten Fall, dass der Arbeitnehmer seine Bruttolohnforderung gegen eine Arbeitgeberforderung zur Aufrechnung stellt; vgl. auch.

    Auch wenn die Klage aufgrund der Aufrechnung abgewiesen werden soll, muss feststehen, in welcher Höhe die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung erloschen ist (BAG 16. März 1994 - 5 AZR 411/92 - und BAG 13. November 1980 - 5 AZR 572/78; so auch BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 569/01 - AP Nr. 32 zu § 394 BGB = NJW 2003, 2189 = NZA 2003, 802 für den umgekehrten Fall, dass der Arbeitnehmer seine Bruttolohnforderung gegen eine Arbeitgeberforderung zur Aufrechnung stellt; vgl. auch LAG Mecklenburg-Vorpommern 14. April 2015 - 2 Sa 85/14; LAG Mecklenburg-Vorpommern 30. August 2011 - 5 Sa 11/11).

  • BAG, 07.03.2001 - GS 1/00

    Zinsen auf Bruttolohn

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2015 - 2 Sa 140/14
    Die Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer besteht in der Begleichung des kompletten Bruttolohns (BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - BAGE 126, 325 = AP Nr. 4 zu § 28g SGB IV = DB 2008, 2600 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Großer Senats des BAG vom 7. März 2001 - GS 1/00 - BAGE 97, 150 = AP Nr. 4 zu § 288 BGB = DB 2001, 2196).
  • BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 326/93

    Beitragsabzug bei verspäteter Lohnzahlung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2015 - 2 Sa 140/14
    Die im Interesse des Arbeitnehmers geschaffene Sozialversicherung soll nicht mit der sozial unerwünschten und den Gesetzeszweck beeinträchtigenden Begleiterscheinung der drückenden Beitragslast und der Beitrags-verschuldung des Arbeitnehmers sowie der daraus sich ergebenden Klage-, Voll-streckungs- und sonstigen Druckmöglichkeiten des Arbeitgebers verbunden sein (so ausdrücklich BAG 15. Dezember 1993 - 5 AZR 326/93 - BAGE 75, 225 = AP Nr. 9 zu §§ 394, 395 RVO = DB 1994, 889).
  • BAG, 09.05.1996 - 2 AZR 387/95

    Kündigung und Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2015 - 2 Sa 140/14
    Das Arbeitsgericht hat ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gemeint, eine beharrliche Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers stelle in aller Regel einen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne von § 626 BGB dar (vgl. nur BAG 9. Mai 1996 - 2 AZR 387/95 - AP Nr. 5 zu § 273 BGB = DB 1996, 2337).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.04.2015 - 2 Sa 85/14

    Betriebsübergang - Auftragsnachfolge - Übernahme des wesentlichen Teils der

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2015 - 2 Sa 140/14
    Auch wenn die Klage aufgrund der Aufrechnung abgewiesen werden soll, muss feststehen, in welcher Höhe die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung erloschen ist (BAG 16. März 1994 - 5 AZR 411/92 - und BAG 13. November 1980 - 5 AZR 572/78; so auch BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 569/01 - AP Nr. 32 zu § 394 BGB = NJW 2003, 2189 = NZA 2003, 802 für den umgekehrten Fall, dass der Arbeitnehmer seine Bruttolohnforderung gegen eine Arbeitgeberforderung zur Aufrechnung stellt; vgl. auch LAG Mecklenburg-Vorpommern 14. April 2015 - 2 Sa 85/14; LAG Mecklenburg-Vorpommern 30. August 2011 - 5 Sa 11/11).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.08.2011 - 5 Sa 11/11

    Keine Aufrechnung gegen eine Bruttolohnforderung und einen Spesenanspruch des

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2015 - 2 Sa 140/14
    Auch wenn die Klage aufgrund der Aufrechnung abgewiesen werden soll, muss feststehen, in welcher Höhe die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung erloschen ist (BAG 16. März 1994 - 5 AZR 411/92 - und BAG 13. November 1980 - 5 AZR 572/78; so auch BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 569/01 - AP Nr. 32 zu § 394 BGB = NJW 2003, 2189 = NZA 2003, 802 für den umgekehrten Fall, dass der Arbeitnehmer seine Bruttolohnforderung gegen eine Arbeitgeberforderung zur Aufrechnung stellt; vgl. auch LAG Mecklenburg-Vorpommern 14. April 2015 - 2 Sa 85/14; LAG Mecklenburg-Vorpommern 30. August 2011 - 5 Sa 11/11).
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