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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.11.2019 - 2 Sa 145/19   

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https://dejure.org/2019,51416
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.11.2019 - 2 Sa 145/19 (https://dejure.org/2019,51416)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 05.11.2019 - 2 Sa 145/19 (https://dejure.org/2019,51416)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 05. November 2019 - 2 Sa 145/19 (https://dejure.org/2019,51416)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 167 Abs 2 SGB 9 2018, § 241 BGB
    Keine Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Rentenansprüche aus einer betrieblichen Zusatzversorgung bei Bezug einer befristeten DRV-Rente wegen Erwerbsminderung

  • IWW

    § 4a BetrAVG, § 167 Absatz 2 SGB IX, § 97 ZPO, § 72 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 241 ; BetrAVG § 4a; SGB IX § 167
    Betriebliche Altersversorgung; ZMV; Erwerbsminderungsrente; Antragserfordernis; Ausschlussfrist; Hinweispflicht; Aufklärungspflicht; bEM - Keine Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Rentenansprüche aus einer betrieblichen Zusatzversorgung bei Bezug einer befristeten ...

  • rechtsportal.de

    Satzung ZMV § 52 Abs. 1 S. 1
    Keine Hinweispflicht des kommunalen Arbeitgebers auf Rentenansprüche des erwerbsgeminderten Arbeitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Rentenansprüche aus einer betrieblichen Zusatzversorgung bei Bezug einer befristeten DRV-Rente wegen Erwerbsminderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2020, 270
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 542/15

    Betriebliche Berufsunfähigkeitsrente - Ablösung einer Versorgungsordnung -

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.11.2019 - 2 Sa 145/19
    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21. Februar 2017 (3 AZR 542/15) keinen Rechtssatz gebildet, nach dem der Arbeitgeber verpflichtet sein könnte, über die näheren formellen Voraussetzungen für die Gewährung von Renten aus der betrieblichen Altersversorgung zu unterrichten.

    Insbesondere leitet sie nach wie vor aus der Entscheidung des BAG vom 21. Februar 2017 (3 AZR 542/15) die Erkenntnis ab, dass das Bundesarbeitsgericht einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber wegen fehlender Unterrichtung über die formalen Anforderungen an die Rentengewährung (z.B. Antragserfordernis) für möglich erachtet.

    Aus der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Februar 2017 (3 AZR 542/15) ergibt sich nichts Anderes.

  • LAG Köln, 11.01.2017 - 11 Sa 351/16

    Betriebliche Altersversorgung; Hinweis- und Informationspflichten; Einzelfall

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.11.2019 - 2 Sa 145/19
    Wie hoch das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers zu bewerten ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab (ebenso LAG Köln 11.01.2017 - 11 Sa 351/16).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2023 - 7 Sa 423/21

    Betriebliche Altersversorgung - Versorgungsordnung - Auslegung - Antrag -

    Von einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber kann nicht erwartet werden, dass er jederzeit die Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich der aktiven und bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer überprüft und diese gegebenenfalls wiederholt auf ein Antragserfordernis hinweist (vgl. auch LAG Mecklenburg-Vorpommern - 2 Sa 145/19 - Rn. 27 ff., juris).
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