Rechtsprechung
   LAG Hamm, 14.02.2018 - 2 Sa 1499/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,2669
LAG Hamm, 14.02.2018 - 2 Sa 1499/16 (https://dejure.org/2018,2669)
LAG Hamm, Entscheidung vom 14.02.2018 - 2 Sa 1499/16 (https://dejure.org/2018,2669)
LAG Hamm, Entscheidung vom 14. Februar 2018 - 2 Sa 1499/16 (https://dejure.org/2018,2669)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,2669) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Anforderungen an den leitenden Angestellten i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG; Voraussetzungen der selbständigen Ein- und Entlassungsbefugnis; Entlassungen nach Abstimmung mit der Rechtsabteilung

  • IWW

    § 626 Abs. 2 BGB, § ... 102 BetrVG, § 34 a GewO, § 174 BGB, § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG, § 5 Abs. 3 BetrVG, § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG, § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BetrVG, § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BetrVG, § 5 Abs. 4 BetrVG, § 5 Abs. 4 Nr. 4 BetrVG, § 626 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 KSchG, § 1 KSchG, § 5 Abs. 4 Nr. 2 BetrVG, § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG, § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG, § 14 Abs. 2 KSchG, § 9 Abs. 2 S. 2 KSchG, § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG, § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BetrVG, § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG, § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BetrVG, § 1 Abs. 1 KSchG, § 615 BGB, § 5 Abs. 2, 3 BetrVG, § 102 Abs. 1 BetrVG, § 5 Abs. 3 S. 2 BetrVG, § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3, § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG, § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, § 14 Abs. 2 S. 1 KSchG, § 14 Abs. 2 S. 2 KSchG, § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG, § 9 KSchG, § 14 Abs. 1 S. 1 KSchG, § 17 MuSchG, § 168 SGB IX, § 13 Abs. 3 KSchG, § 280 BGB, § 619 a BGB, § 64 Abs. 5 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff des leitenden Angestellten i.S. von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BetrVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1
    Begriff des leitenden Angestellten i.S. von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BetrVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Leitender Angestellter im Sinne des BetrVG

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • BAG, 16.04.2002 - 1 ABR 23/01

    Leitender Angestellter - Bereichsleiter einer Spielbank

    Auszug aus LAG Hamm, 14.02.2018 - 2 Sa 1499/16
    Bei der Auslegung des § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG, der allein auf die formale rechtliche Befugnis zu Einstellung und Entlassung abstellt, ist also stets § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BetrVG zu beachten, der durch eine funktionsbezogene Abgrenzung den Grundtatbestand des leitenden Angestellten festlegt (vgl. BAG, BAG, Beschl. v. 10.10.2007 - 7 ABR 61/06, juris; Rdnr. 12 ff.; Beschl. v. 16.04.2002 - 1 ABR 23/01, juris, Rdnr. 27 ff.; Gemeinschaftskommentar zum BetrVG, 11. Aufl. 2018, Rdnr. 170 ff.; Richardi/Richardi § 5 BetrVG Rdnr. 222 ff.).

    Denn nur unter dieser Voraussetzung ist gewährleistet, dass es sich um ein Aufgabengebiet handelt, das wegen seiner unternehmerischen Bedeutung die Zuordnung des Betroffenen zum Kreis der leitenden Angestellten auch rechtfertigt (vgl. BAG, Beschl. v. 16.04.2002 - 1 ABR 23/01, juris, Rdnr. 32).

    Ein nur begrenzter Personenkreis genügt also nicht (vgl. BAG, Beschl. v. 16.04.2002 - 1 ABR 23/01, juris; Urt. v. 27.09.2001 - 2 AZR 176/00, juris, Rdnr. 52; Urt. v. 18.10.2000 - 2 AZR 465/99, juris, Rdnr. 137; LAG München, Beschl. v. 06.06.2012 - 5 TaBV 51/10, juris, Rdnr. 39 ff.; LAG Hamburg, Urt. v. 05.05.2004 - 4 Sa 25/02, juris, Rdnr. 39 ff.).

    Dies kann auch dadurch geschehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund einer tatsächlichen späteren Übung die Befugnis zur selbstständigen Einstellung und Entlassung im Ergebnis stillschweigend einräumt, indem er in Kenntnis der die tatsächlichen Ausübung der Personalbefugnisse im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG durch den Angestellten billigt (vgl. auch BAG, Beschl. v. 16.04.2002 - 1 ABR 23/01, juris, Rdnr. 30; Urt. v. 17.11.1983 - 6 AZR 291/83, juris; GK).

    Leitender Angestellter nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG kann allerdings nur derjenige sein, dessen personelle Entscheidungskompetenz sich auf eine abgeschlossene Gruppe erstreckt, deren Tätigkeit ein für das Unternehmen bedeutsames Aufgabengebiet zu Grunde liegt (vgl. BAG Urteil vom 27.09.2001 - 2 AZR 176/00, juris, Rdnr. 52 ff.; BAG, Beschl. v. 16.04.2002 - 1 ABR 23/01, juris, Rdnr. 27 ff.).

    Die Beklagte hat zwar in der Berufungsverhandlung zu Recht geltend gemacht, dass sich die Befugnis zur selbständigen Entlassung von Arbeitnehmern auch beim Fehlen einer entsprechenden Regelung im Arbeitsvertrag auch aus einer praktischen Durchführung eines Vertragsverhältnisses ergeben kann, weil die tatsächlich geübte Vertragspraxis Rückschlüsse auf das von den Arbeitsvertragsparteien tatsächlich Vereinbarte erlaubt (so ausdrücklich BAG, Beschl. v. 16.04.2002 - 1 ABR 23/01, juris, Rdnr. 30).

    Denn § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BetrVG bildet nach allgemeiner Ansicht den funktionalen Grundtatbestande des leitenden Angestellten (vgl. dazu BAG, Beschl. v. 16.04.2002 - 1 ABR 23/01, juris, Rdnr. 27 ff.; Urt. v. 25.10.2001 - 2 AZR 358/00, juris, Rdnr. 30 ff.; H/W/G/N/R/Rose § 5 Rdnr. 158 ff.; Richardi/Richardi § 5 BetrVG Rdnr. 226 ff.; GK/Raab § 5 BetrVG Rdnr. 170 ff.).

    Denn dies kann nur dann angenommen werden, wenn um hochqualifizierte Tätigkeiten mit entsprechenden Entscheidungsspielräumen oder um die Wahrnehmung bedeutsamer Verantwortungsbereiche handelt (vgl. BAG, Beschl. v. 16.04.2002 - 1 ABR 23/01, Rdnr. 34).

  • BAG, 17.11.1983 - 6 AZR 291/83
    Auszug aus LAG Hamm, 14.02.2018 - 2 Sa 1499/16
    Die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis darf also auch im Innenverhältnis keinen Beschränkungen unterliegen, was jedenfalls dann nicht mehr der Fall ist, wenn der Angestellte die Einstellung oder Entlassung nicht ohne die Zustimmung einer anderen Person vornehmen darf (vgl. BAG, Beschl. v. 25.03.2009 - 7 ABR 2/08, juris, Rdnr. 26; Urt. v. 17.11.1983 - 6 AZR 291/83, juris, Rdnr. 39 ff.; LAG München, Beschl. v. 06.06.2012 - 5 TaBV 51/10, juris, Rdnr. 41 ff.; LAG Saarland, Beschl. v. 23.03.2005 - 1 TaBV 3/04, juris, Rdnr. 90).

    Dies kann auch dadurch geschehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund einer tatsächlichen späteren Übung die Befugnis zur selbstständigen Einstellung und Entlassung im Ergebnis stillschweigend einräumt, indem er in Kenntnis der die tatsächlichen Ausübung der Personalbefugnisse im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG durch den Angestellten billigt (vgl. auch BAG, Beschl. v. 16.04.2002 - 1 ABR 23/01, juris, Rdnr. 30; Urt. v. 17.11.1983 - 6 AZR 291/83, juris; GK).

    Denn insoweit hat die Beklagte selbst auch nicht vorgetragen hat, dass, wann und welche Entlassungen im Einzelnen der Kläger überhaupt, vor allem aber nach Erteilung der Geschäftsanweisung selbstständig, auch gegen den ausdrücklichen Rat der Rechtsabteilung mit ihrer Billigung vorgenommen hat, was aber jedenfalls nachdem Wortlaut der Geschäftsanweisung erforderlich gewesen wäre, um annehmen zu können, dass der Kläger im Zeitpunkt der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses die selbständige Entlassungsbefugnis gehabt hat, die in der Geschäftsanweisung enthaltene Einschränkung also durch die praktische Handhabung in der Folgezeit "überholt" war (vgl. zu diesem Aspekt BAG, Urteil vom 17.11.1983 - 6 AZR 291/83, juris, Rdnr. 38 ff.).

    In den Fällen daher, in denen der Arbeitgeber - wie vorliegend die Beklagte - im Kündigungsschutzprozess geltend macht, der Betriebsrat habe nicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG angehört werden müssen, weil der betroffene Arbeitnehmer leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sei und das Betriebsverfassungsgesetz damit auf ihn ausnahmsweise in persönlicher Hinsicht keine Anwendung finde, trägt auch der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die ausnahmsweise ausgeschlossene Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und damit die Entbehrlichkeit der Betriebsratsanhörung § 102 Abs. 1 BetrVG (vgl. BAG, Urt. v. 25.10.2001 - 2 AZR 358/00, juris, Rdnr. 26; Urt. v. 17.11.1983 - 6 AZR 291/83, juris, Rdnr. 38; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.4.2013 - 9 Sa 237/12, juris, Rdnr. 62; Gemeinschaftskommentar zu Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften, 11. Auflage 2016 = KR/Etzel/Rinck § 105 BetrVG Rdnr. 38).

    Dementsprechend kann der Arbeitgeber, der auch vorsorglich die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt hat, den Auflösungsantrag nach § 14 Abs. 2 KSchG nicht mit Erfolg stellen, wenn die vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung - wie vorliegend - nicht nur sozialwidrig im Sinne des § 1 KSchG wäre, sondern auch aus anderen Gründen - wie hier wegen Fehlens einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG - unwirksam ist (vgl. BAG, Urt. v. 27.09.2001 - 2 AZR 176/00, juris, Rdnr. 44; Urt. v. 17.11.1983 - 6 AZR 291/83, juris, Rdnr. 46 f.; LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.08.2014 - 10 Sa 467/14, juris; LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.01.2013 - 17 Sa 491/11, 17 Sa 1053/11, juris, Rdnr. 52; LAG Hamm, Urt. v. 25.11.1999 - 4 Sa 448/99, juris, Rdnr. 111; so auch Horn NZA 2012, 186, 188).

  • BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 176/00

    Auflösungsantrag - leitender Angestellter

    Auszug aus LAG Hamm, 14.02.2018 - 2 Sa 1499/16
    Ein nur begrenzter Personenkreis genügt also nicht (vgl. BAG, Beschl. v. 16.04.2002 - 1 ABR 23/01, juris; Urt. v. 27.09.2001 - 2 AZR 176/00, juris, Rdnr. 52; Urt. v. 18.10.2000 - 2 AZR 465/99, juris, Rdnr. 137; LAG München, Beschl. v. 06.06.2012 - 5 TaBV 51/10, juris, Rdnr. 39 ff.; LAG Hamburg, Urt. v. 05.05.2004 - 4 Sa 25/02, juris, Rdnr. 39 ff.).

    Entscheidend für den Inhalt und die Relevanz seiner Personalkompetenz ist vielmehr, welche Bedeutung die Tätigkeit der Mitarbeiter, die er einstellt oder entlässt, für das Unternehmen hat (vgl. BAG, Urt. v. 27.09.2001 - 2 AZR 176/00, Rdnr. 52; LAG Bremen, Urt. v. 03.02.2010 - 2 Sa 123/09, juris, Rdnr. 91).

    Leitender Angestellter nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG kann allerdings nur derjenige sein, dessen personelle Entscheidungskompetenz sich auf eine abgeschlossene Gruppe erstreckt, deren Tätigkeit ein für das Unternehmen bedeutsames Aufgabengebiet zu Grunde liegt (vgl. BAG Urteil vom 27.09.2001 - 2 AZR 176/00, juris, Rdnr. 52 ff.; BAG, Beschl. v. 16.04.2002 - 1 ABR 23/01, juris, Rdnr. 27 ff.).

    Dementsprechend kann der Arbeitgeber, der auch vorsorglich die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt hat, den Auflösungsantrag nach § 14 Abs. 2 KSchG nicht mit Erfolg stellen, wenn die vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung - wie vorliegend - nicht nur sozialwidrig im Sinne des § 1 KSchG wäre, sondern auch aus anderen Gründen - wie hier wegen Fehlens einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG - unwirksam ist (vgl. BAG, Urt. v. 27.09.2001 - 2 AZR 176/00, juris, Rdnr. 44; Urt. v. 17.11.1983 - 6 AZR 291/83, juris, Rdnr. 46 f.; LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.08.2014 - 10 Sa 467/14, juris; LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.01.2013 - 17 Sa 491/11, 17 Sa 1053/11, juris, Rdnr. 52; LAG Hamm, Urt. v. 25.11.1999 - 4 Sa 448/99, juris, Rdnr. 111; so auch Horn NZA 2012, 186, 188).

  • BAG, 25.03.2009 - 7 ABR 2/08

    Leitender Angestellter - Prokura

    Auszug aus LAG Hamm, 14.02.2018 - 2 Sa 1499/16
    Das Bundesarbeitsgericht habe beispielhaft in seinem Beschluss vom 25.03.2009 (7 ABR 2/08) die Wertung des Gesetzgebers wieder gegeben und ausgeführt, die Zuordnungskriterien in § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG beruhten auf der Wertung des Gesetzgebers, nach der eine Einstellungs- und Entlassungsbefugnis die leitende Funktion eines Angestellten im Betrieb oder im Unternehmen in besonderer Weise zum Ausdruck bringe.

    Die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis darf also auch im Innenverhältnis keinen Beschränkungen unterliegen, was jedenfalls dann nicht mehr der Fall ist, wenn der Angestellte die Einstellung oder Entlassung nicht ohne die Zustimmung einer anderen Person vornehmen darf (vgl. BAG, Beschl. v. 25.03.2009 - 7 ABR 2/08, juris, Rdnr. 26; Urt. v. 17.11.1983 - 6 AZR 291/83, juris, Rdnr. 39 ff.; LAG München, Beschl. v. 06.06.2012 - 5 TaBV 51/10, juris, Rdnr. 41 ff.; LAG Saarland, Beschl. v. 23.03.2005 - 1 TaBV 3/04, juris, Rdnr. 90).

    Vielmehr schließt sich die Kammer der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an, das in der Formulierung "in Abstimmung" eine Einschränkung der Selbstständigkeit der Personalbefugnis gesehen hat (so ausdrücklich BAG, Beschluss vom 25.03.2009 - 7 ABR 2/08, juris, Rdnr. 27), zumal im vorliegenden Fall auf die Notwendigkeit der Abstimmung noch besonders mit dem Formulierung "Achtung" hingewiesen wird.

  • LAG München, 06.06.2012 - 5 TaBV 51/10

    Leitender Angestellter

    Auszug aus LAG Hamm, 14.02.2018 - 2 Sa 1499/16
    Die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis darf also auch im Innenverhältnis keinen Beschränkungen unterliegen, was jedenfalls dann nicht mehr der Fall ist, wenn der Angestellte die Einstellung oder Entlassung nicht ohne die Zustimmung einer anderen Person vornehmen darf (vgl. BAG, Beschl. v. 25.03.2009 - 7 ABR 2/08, juris, Rdnr. 26; Urt. v. 17.11.1983 - 6 AZR 291/83, juris, Rdnr. 39 ff.; LAG München, Beschl. v. 06.06.2012 - 5 TaBV 51/10, juris, Rdnr. 41 ff.; LAG Saarland, Beschl. v. 23.03.2005 - 1 TaBV 3/04, juris, Rdnr. 90).

    Ein nur begrenzter Personenkreis genügt also nicht (vgl. BAG, Beschl. v. 16.04.2002 - 1 ABR 23/01, juris; Urt. v. 27.09.2001 - 2 AZR 176/00, juris, Rdnr. 52; Urt. v. 18.10.2000 - 2 AZR 465/99, juris, Rdnr. 137; LAG München, Beschl. v. 06.06.2012 - 5 TaBV 51/10, juris, Rdnr. 39 ff.; LAG Hamburg, Urt. v. 05.05.2004 - 4 Sa 25/02, juris, Rdnr. 39 ff.).

    Da es für die Zuordnung zu dem in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG genannten Personenkreis nur auf die eigenverantwortliche Ausübung der in der Vorschrift genannten Personalkompetenz und deren Relevanz für den Arbeitgeber ankommt, ist der zeitliche Anteil, den die tatsächliche Ausübung der Einstellungs- und Entlassungsbefugnis an der Arbeitszeit des Angestellten ausmacht, für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG - anders als für § 14 Abs. 2 KSchG - ohne Bedeutung (vgl. BAG, Beschl. v. 10.10.2007 - 7 ABR 61/06, juris, Rdnr. 15; LAG München, Beschl. v. 06.06.2012 - 5 TaBV 51/10, juris, Rdnr. 44).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.08.2014 - 10 Sa 467/14

    Leitende Angestellte - Status - Auflösungsantrag

    Auszug aus LAG Hamm, 14.02.2018 - 2 Sa 1499/16
    Unzulässig ist dagegen der Rückgriff auf § 5 Abs. 4 BetrVG, nach der vorrangigen Anwendung des § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BetrVG, wenn - wie hier keine Zweifel bestehen (vgl. BAG, Beschl. v. 05.05.2010 - 7 ABR 97/08, juris, Rdnr. 21; Beschl. v. 06.12.2001 - 2 AZR 733/00, juris, Rdnr. 55; LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.08.2014 - 10 Sa 467/14, juris; GK/Raab § 5 BetrVG Rdnr. 234 ff.; F/E/S/T/L § 5 Rdnr. 414 ff.).

    Dementsprechend kann der Arbeitgeber, der auch vorsorglich die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt hat, den Auflösungsantrag nach § 14 Abs. 2 KSchG nicht mit Erfolg stellen, wenn die vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung - wie vorliegend - nicht nur sozialwidrig im Sinne des § 1 KSchG wäre, sondern auch aus anderen Gründen - wie hier wegen Fehlens einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG - unwirksam ist (vgl. BAG, Urt. v. 27.09.2001 - 2 AZR 176/00, juris, Rdnr. 44; Urt. v. 17.11.1983 - 6 AZR 291/83, juris, Rdnr. 46 f.; LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.08.2014 - 10 Sa 467/14, juris; LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.01.2013 - 17 Sa 491/11, 17 Sa 1053/11, juris, Rdnr. 52; LAG Hamm, Urt. v. 25.11.1999 - 4 Sa 448/99, juris, Rdnr. 111; so auch Horn NZA 2012, 186, 188).

  • LAG Saarland, 23.03.2005 - 1 TaBV 3/04
    Auszug aus LAG Hamm, 14.02.2018 - 2 Sa 1499/16
    Die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis darf also auch im Innenverhältnis keinen Beschränkungen unterliegen, was jedenfalls dann nicht mehr der Fall ist, wenn der Angestellte die Einstellung oder Entlassung nicht ohne die Zustimmung einer anderen Person vornehmen darf (vgl. BAG, Beschl. v. 25.03.2009 - 7 ABR 2/08, juris, Rdnr. 26; Urt. v. 17.11.1983 - 6 AZR 291/83, juris, Rdnr. 39 ff.; LAG München, Beschl. v. 06.06.2012 - 5 TaBV 51/10, juris, Rdnr. 41 ff.; LAG Saarland, Beschl. v. 23.03.2005 - 1 TaBV 3/04, juris, Rdnr. 90).

    Der Beklagen ist zwar zuzugeben, dass die selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis nicht zwingend in einem schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag und auch nicht ausdrücklich übertragen werden muss (vgl. BAG, Urt. v. 23.03.1976 - 1 AZR 314/75, juris, Rdnr. 40; LAG Saarland, Beschluss vom 23.03.2005 - 1 TaBV 3/04, juris, Rdnr. 89).

  • BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 358/00

    Leitender Angestellter - Zentraleinkäufer eines Warenhausunternehmens

    Auszug aus LAG Hamm, 14.02.2018 - 2 Sa 1499/16
    In den Fällen daher, in denen der Arbeitgeber - wie vorliegend die Beklagte - im Kündigungsschutzprozess geltend macht, der Betriebsrat habe nicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG angehört werden müssen, weil der betroffene Arbeitnehmer leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sei und das Betriebsverfassungsgesetz damit auf ihn ausnahmsweise in persönlicher Hinsicht keine Anwendung finde, trägt auch der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die ausnahmsweise ausgeschlossene Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und damit die Entbehrlichkeit der Betriebsratsanhörung § 102 Abs. 1 BetrVG (vgl. BAG, Urt. v. 25.10.2001 - 2 AZR 358/00, juris, Rdnr. 26; Urt. v. 17.11.1983 - 6 AZR 291/83, juris, Rdnr. 38; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.4.2013 - 9 Sa 237/12, juris, Rdnr. 62; Gemeinschaftskommentar zu Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften, 11. Auflage 2016 = KR/Etzel/Rinck § 105 BetrVG Rdnr. 38).

    Denn § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BetrVG bildet nach allgemeiner Ansicht den funktionalen Grundtatbestande des leitenden Angestellten (vgl. dazu BAG, Beschl. v. 16.04.2002 - 1 ABR 23/01, juris, Rdnr. 27 ff.; Urt. v. 25.10.2001 - 2 AZR 358/00, juris, Rdnr. 30 ff.; H/W/G/N/R/Rose § 5 Rdnr. 158 ff.; Richardi/Richardi § 5 BetrVG Rdnr. 226 ff.; GK/Raab § 5 BetrVG Rdnr. 170 ff.).

  • LAG Hamburg, 05.05.2004 - 4 Sa 25/02
    Auszug aus LAG Hamm, 14.02.2018 - 2 Sa 1499/16
    Die selbständige Personalbefugnis fehlt dabei auch dann, wenn der Angestellte zwar im Außenverhältnis aufgrund der erteilten Vollmacht die Kündigung erklären kann, im Innenverhältnis aber eine andere Person zumindest mitentscheiden muss bzw. ein Zusammenwirken mit anderen Stellen, insbesondere Fachabteilungen, notwendig ist, es sei denn, dass der Angestellte befugt ist, sich bei seiner Entscheidung über das Votum der Fachabteilung hinwegzusetzen (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.02.2017 - 3 Sa 476/16, juris, Rdnr. 55; LAG Hamburg, Urt. v. 05.05.2004 - 4 Sa 25/02, juris, Rdnr. 40; F/E/S/T/L § 5 Rdnr. 379; Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose/Huke, 10. Aufl. 2018 = H/W/G/N/R/Rose § 5 Rdnr. 175 und Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, 16. Aufl., 2018 = D/K/K/W/Trümner § 5 BetrVG Rdnr. 248).

    Ein nur begrenzter Personenkreis genügt also nicht (vgl. BAG, Beschl. v. 16.04.2002 - 1 ABR 23/01, juris; Urt. v. 27.09.2001 - 2 AZR 176/00, juris, Rdnr. 52; Urt. v. 18.10.2000 - 2 AZR 465/99, juris, Rdnr. 137; LAG München, Beschl. v. 06.06.2012 - 5 TaBV 51/10, juris, Rdnr. 39 ff.; LAG Hamburg, Urt. v. 05.05.2004 - 4 Sa 25/02, juris, Rdnr. 39 ff.).

  • ArbG Paderborn, 03.11.2016 - 2 Ca 357/16

    Fristlose Kündigung, Leitender Angestellter, Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Hamm, 14.02.2018 - 2 Sa 1499/16
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 03.11.2016 - 2 Ca 357/16 - wird zurückgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 03.11.2016 - 2 Ca 357/16 - abzuändern und.

  • BAG, 10.10.2007 - 7 ABR 61/06

    Leitender Angestellter - Einstellungs- und Entlassungskompetenz

  • ArbG Paderborn, 15.12.2016 - 2 BV 12/16
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.02.2017 - 3 Sa 476/16

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung - Leitender Angestellter

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.04.2013 - 9 Sa 237/12

    Personenbedingte Kündigung - verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag des

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 186/11

    Außerordentliche und ordentliche Kündigung - private Internetnutzung -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.04.2011 - 5 TaBV 36/10

    Leitender Angestellter i.S.d. § 5 Abs 3 S 2 Nr 1 BetrVG - Einstellungs- und

  • BAG, 21.05.2015 - 8 AZR 116/14

    Schadensersatz - Erstattung von betrieblichen Mehrkosten

  • LAG Hamm, 10.12.2013 - 7 TaBV 80/13

    Personalleiter als leitender Angestellter

  • LAG Hamm, 23.07.2010 - 10 TaBV 43/10

    Negative Feststellungsantrag des Betriebsrats zur Eigenschaft des Leiters der

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.06.2011 - 17 Sa 491/11

    Außerordentliche Kündigung - ordentliche Kündigung - Auflösungsantrag - leitender

  • BAG, 05.05.2010 - 7 ABR 97/08

    Leitender Angestellter - Chefarzt - Einfluss auf die Unternehmensführung

  • BAG, 23.03.1976 - 1 AZR 314/75

    Einschränkung der Tätigkeit eines leitenden Angestellten - Teilsuspendierung -

  • LAG München, 13.04.2000 - 2 Sa 886/99

    Leitender Angestellter: Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft

  • LAG Hamm, 25.11.1999 - 4 Sa 448/99

    Streitigkeit über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, über die

  • LAG Düsseldorf, 26.07.2000 - 12 TaBV 35/00

    Ermittlung der Betriebsratsgröße

  • BAG, 22.02.1994 - 7 ABR 32/93

    Leitende Angestellte, Ressortleiter einer Tageszeitung

  • BAG, 06.12.2001 - 2 AZR 733/00

    Klageänderung - leitender Angestellter - Leiter der Revisionsabteilung

  • LAG Bremen, 03.02.2010 - 2 Sa 123/09

    Verwirkung des Kündigungsrechts bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses;

  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 465/99

    Betriebsbedingte Kündigung; vertragliche Einschränkung des Kündigungsrechts des

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht