Rechtsprechung
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2020 - 2 Sa 152/20 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
Art 3 Abs 1 GG, § 75 BetrVG, § 112 Abs 1 S 2 BetrVG, § 1 AGG, § 3 Abs 1 AGG
Sozialplanabfindung - abschlagsfreie Rente - IWW
§ 10 S. 3 Nr. 6 AGG, § ... 3 Abs. 1 AGG, § 10 S. 3 Nr. 6 Alternative 2 AGG, § 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG, § 75 Abs. 1 BetrVG, § 112 Abs. 1 BetrVG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG, § 10 S. 2 AGG, § 7 Abs. 1 AGG, § 1 AGG, § 7 Abs. 2 AGG, § 3 AGG, § 3 Abs. 1 S. 1 AGG, § 10 AGG, § 10 S. 1 und S. 2 AGG, § 236 Abs. 1 S. 2 SGB VI, § 10 S. 3 Ziff. 6 2. Alt. AGG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- fgvw.de (Kurzinformation)
Keine Sozialplanabfindung bei abschlagsfreier Rente
Verfahrensgang
- ArbG Stralsund, 28.05.2020 - 14 Ca 244/19
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2020 - 2 Sa 152/20
- BAG, 27.04.2021 - 1 AZN 94/21
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 07.05.2019 - 1 ABR 54/17
Auf Einigungsstellenspruch beruhender Sozialplan - Sozialplananfechtung wegen …
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2020 - 2 Sa 152/20
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 07.05.2019 - 1 ABR 54/17 -) seien die Betriebsparteien nach § 10 S. 3 Nr. 6 Alternative 2 AGG u. a. berechtigt, Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans auszuschließen, weil diese - ggf. nach Bezug von Arbeitslosengeld I - rentenberechtigt sind.Insoweit schließt sich das hier zur Entscheidung berufene Gericht ebenso wie bereits das erstinstanzliche Arbeitsgericht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wie sie in der Entscheidung vom 07.05.2019 zum Aktenzeichen 1 ABR 54/17 niedergelegt ist, an.
§ 10 S. 1 und S. 2 AGG gestatten die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (BAG, Beschluss vom 07.05.2019 - 1 ABR 54/17 - Rn. 31, juris).
Die Betriebsparteien durften damit im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums ebenso davon ausgehen, dass auch diejenigen Arbeitnehmer, die eine Altersrente für langjährig Versicherte nach § 236 Abs. 1 S. 2 SGB VI vorzeitig und damit mit Abschlägen in Anspruch nehmen, ausreichend wirtschaftlich abgesichert sind (vgl. BAG, Beschluss vom 07.05.2019 - 1 ABR 54/17 - Rn. 44, juris).
Die Betriebspartner mussten einen darüberhinausgehenden Ausgleich für Abschläge für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente angesichts der begrenzt zur Verfügung stehenden Sozialplanmittel und der den anderen Arbeitnehmern voraussichtlich entstehenden Nachteile nicht vorsehen (BAG, Beschluss vom 07.05.2019 - 1 ABR 54/17 - Rn. 41, juris).
- BAG, 30.09.2008 - 1 AZR 684/07
Sozialplanabfindung bei vorzeitiger Altersrente
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2020 - 2 Sa 152/20
Sie stellt kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit geleisteten Dienste dar, sondern soll künftige wirtschaftliche Nachteile ausgleichen oder doch mildern (BAG, Urteil vom 30.09.2008 - 1 AZR 684/07 - Rn. 32, 33, juris). - BAG, 12.04.2011 - 1 AZR 764/09
Sozialplan - Altersgruppen
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2020 - 2 Sa 152/20
Eine pauschalierende und typisierende Bewertung der wirtschaftlichen Nachteile ist daher zumeist unumgänglich (BAG, Urteil vom 12.04.2011 - 1 AZR 764/09 - Rn. 22, juris). - BAG, 16.07.2019 - 1 AZR 842/16
Sozialplanabfindung - Benachteiligung wegen des Alters - mittelbare …
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2020 - 2 Sa 152/20
Nur den Angehörigen der mittelbar benachteiligten Gruppe sind dieselben Vorteile zu gewähren, wie den nicht benachteiligten Arbeitnehmern (BAG, Urteil vom 16.07.2019 - 1 AZR 842/16 - Rn. 21, juris).