Rechtsprechung
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2020 - 2 Sa 16/20 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
Art 33 Abs 2 GG, § 823 Abs 2 BGB, § 839 Abs 3 BGB, § 254 BGB, § 15 Abs 2 AGG
Schadensersatzanspruch eines Bewerbers wegen Nichtberücksichtigung bei der Stellenbesetzung - IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anspruch eines Bewerbers auf Entschädigung bei Fristversäumnis
Verfahrensgang
- ArbG Stralsund, 20.11.2019 - 3 Ca 170/19
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2020 - 2 Sa 16/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 29.06.2017 - 8 AZR 402/15
Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2020 - 2 Sa 16/20
Eine "Ablehnung durch den Arbeitgeber" iSv. § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG setzt eine auf den Beschäftigten bezogene ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Arbeitgebers voraus, aus der sich für den Beschäftigten aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers eindeutig ergibt, dass seine Bewerbung keine Aussicht auf Erfolg hat (BAG, Urteil v. 29.06.2017 - 8 AZR 402/15 -, Rn. 20, juris).Da § 15 Abs. 4 AGG für die Ablehnung keine bestimmte Form vorschreibt, muss diese weder schriftlich noch sonst verkörpert erfolgen und kann deshalb auch mündlich erklärt werden (BAG, Urteil v. 29.06.2017 - 8 AZR 402/15 -, Rn. 24, juris).
- BAG, 12.12.2017 - 9 AZR 152/17
Bewerbungsverfahrensanspruch - Schadensersatzanspruch des nicht berücksichtigten …
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2020 - 2 Sa 16/20
Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichtberücksichtigung einer Bewerbung nach Artikel 33 Abs. 2 GG setzt deshalb stets voraus, dass die Stelle der Bewerberin oder dem Bewerber bei ordnungsgemäßer Auswahl hätte übertragen werden müssen und die Bewerberin oder der Bewerber es nicht in vorwerfbarer Weise unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwehren (vgl. BAG, Urteil vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 22 m.w.N., juris).Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber gegen eine für rechtswidrig erachtete Auswahlentscheidung keinen einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch genommen, obwohl dies möglich und zumutbar gewesen wäre, ist sie oder er von anschließenden Schadensersatzansprüchen in Anwendung des Rechtsgedankens des § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen (BAG, Urteil vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 41 ff., juris).
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.08.2019 - 5 Sa 420/18
Schadensersatzanspruch des nicht berücksichtigten Bewerbers - öffentlicher …
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2020 - 2 Sa 16/20
Dieser Grundsatz gilt auch für Schadensersatzansprüche von Bewerbern, die sich - wie der Kläger - um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst bewerben (LAG Rheinland Pfalz, Urteil vom 01.08.2019 - 5 Sa 420/18 -, Rn. 30, juris).Ein Wahlrecht des Bewerbers zwischen alsbaldigem Primärrechtsschutz gegen eine seiner Auffassung nach rechtswidrige, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzende Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers einerseits und einem späteren Schadensersatzbegehren andererseits besteht nicht (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.08.2019 - 5 Sa 420/18 -, Rn. 31, juris).
- BAG, 28.01.2020 - 9 AZR 91/19
Stellenbesetzung - Schadensersatzanspruch des zurückgewiesenenBewerbers
Rechtsprechung
LAG Baden-Württemberg, 13.10.2020 - 2 Sa 16/20 |
Sonstiges
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