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   LAG Hamm, 04.05.2011 - 2 Sa 1975/10   

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https://dejure.org/2011,26152
LAG Hamm, 04.05.2011 - 2 Sa 1975/10 (https://dejure.org/2011,26152)
LAG Hamm, Entscheidung vom 04.05.2011 - 2 Sa 1975/10 (https://dejure.org/2011,26152)
LAG Hamm, Entscheidung vom 04. Mai 2011 - 2 Sa 1975/10 (https://dejure.org/2011,26152)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Interessenausgleich und Namensliste; Grobe Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl; Vorsätzliche Abweichung von einer Auswahlrichtlinie i.S.v. § 95 BetrVG

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Interessenausgleich und Namensliste; Grobe Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl; Vorsätzliche Abweichung von einer Auswahlrichtlinie i.S.v. § 95 BetrVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorsätzliche Abweichung von einer Auswahlrichtlinie i.S.v. § 95 BetrVG führt selbst bei einer marginalen Abweichung zur groben Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl i.S.v. § 125 InsO; Grob fehlerhafte Sozialauswahl bei vorsätzlicher Abweichung von Auswahlrichtlinie

  • hensche.de

    Kündigung: Betriebsbedingt, Interessenausgleich, Auswahlrichtlinie, Sozialauswahl, Betriebsänderung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grob fehlerhafte Sozialauswahl bei vorsätzlicher Abweichung von Auswahlrichtlinie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 812/05

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Punktesystem

    Auszug aus LAG Hamm, 04.05.2011 - 2 Sa 1975/10
    Die Tatsache, dass die Kriterien nicht generell, sondern in Bezug auf ganz konkret bevorstehende betriebsbedingte Kündigungen angewendet werden sollen, steht der Annahme einer Richtlinie im Sinne des § 95 Abs. 1 BetrVG nicht entgegen (vgl. BAG, Urteil vom 09.11.2006 - 2 AZR 815/05 - , BB 2007, 1393; BAG , Beschluss vom 26.07.2005 - 1 ABR 29/04, BB 2005, 2819).

    Dies gilt auch insoweit, als darin keine einzelfallbezogene Abschlussprüfung mehr vorgesehen ist, weil in Auswahlrichtlinien im Sinne des § 95 Abs. 1 BetrVG wirksam geregelt werden kann, dass nur die in § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG vorgesehenen Kriterien im Rahmen der sozialen Auswahl zu berücksichtigen sind (vgl. BAG, Urteil vom 09.11.2006 - 2 AZR 812/05).

  • BAG, 03.04.2008 - 2 AZR 879/06

    Betriebsbedingte Kündigung - Namensliste - "grobe Fehlerhaftigkeit

    Auszug aus LAG Hamm, 04.05.2011 - 2 Sa 1975/10
    Zuzugeben ist dem Beklagten auch, dass die vom Arbeitgeber - zusammen mit dem Betriebsrat - getroffene soziale Auswahl nur dann grob fehlerhaft ist, wenn sich ihr Ergebnis als grob fehlerhaft erweist, so dass grundsätzlich nicht maßgeblich ist, ob das gewählte Auswahlverfahren beanstandungsfrei war, da ein mangelhaftes Auswahlverfahren auch zu einem richtigen - nicht grob fehlerhaften - Auswahlergebnis führen kann (vgl. BAG, Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 420/09, NZA 2010, 1352; BAG, Urteil vom 03.04.2008 - 2 AZR 879/06, NZA 2008, 1060).
  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 420/09

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Interessenausgleich mit Namensliste

    Auszug aus LAG Hamm, 04.05.2011 - 2 Sa 1975/10
    Zuzugeben ist dem Beklagten auch, dass die vom Arbeitgeber - zusammen mit dem Betriebsrat - getroffene soziale Auswahl nur dann grob fehlerhaft ist, wenn sich ihr Ergebnis als grob fehlerhaft erweist, so dass grundsätzlich nicht maßgeblich ist, ob das gewählte Auswahlverfahren beanstandungsfrei war, da ein mangelhaftes Auswahlverfahren auch zu einem richtigen - nicht grob fehlerhaften - Auswahlergebnis führen kann (vgl. BAG, Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 420/09, NZA 2010, 1352; BAG, Urteil vom 03.04.2008 - 2 AZR 879/06, NZA 2008, 1060).
  • BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 815/05

    Betriebsbedingte Kündigung, Sozialauswahl, Punktesystem

    Auszug aus LAG Hamm, 04.05.2011 - 2 Sa 1975/10
    Die Tatsache, dass die Kriterien nicht generell, sondern in Bezug auf ganz konkret bevorstehende betriebsbedingte Kündigungen angewendet werden sollen, steht der Annahme einer Richtlinie im Sinne des § 95 Abs. 1 BetrVG nicht entgegen (vgl. BAG, Urteil vom 09.11.2006 - 2 AZR 815/05 - , BB 2007, 1393; BAG , Beschluss vom 26.07.2005 - 1 ABR 29/04, BB 2005, 2819).
  • BAG, 26.07.2005 - 1 ABR 29/04

    Sozialauswahl und Auswahlrichtlinie

    Auszug aus LAG Hamm, 04.05.2011 - 2 Sa 1975/10
    Die Tatsache, dass die Kriterien nicht generell, sondern in Bezug auf ganz konkret bevorstehende betriebsbedingte Kündigungen angewendet werden sollen, steht der Annahme einer Richtlinie im Sinne des § 95 Abs. 1 BetrVG nicht entgegen (vgl. BAG, Urteil vom 09.11.2006 - 2 AZR 815/05 - , BB 2007, 1393; BAG , Beschluss vom 26.07.2005 - 1 ABR 29/04, BB 2005, 2819).
  • LAG Hamm, 06.04.2011 - 6 Sa 2023/10

    Betriebsratsanhörung bei Interessenausgleich mit Namensliste; unwirksame

    Auszug aus LAG Hamm, 04.05.2011 - 2 Sa 1975/10
    Aus dem folgt, dass bereits aufgrund der bewussten Abweichung des Beklagten von den verbindlichen Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG grobe Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl anzunehmen war (vgl. dazu auch: LAG Hamm, Urteil vom 06.04.2011 - 6 Sa 2023/10).
  • BAG, 05.11.2009 - 2 AZR 676/08

    Interessenausgleich mit Namensliste - grob fehlerhafte Sozialauswahl -

    Auszug aus LAG Hamm, 04.05.2011 - 2 Sa 1975/10
    Der großer Spielraum gilt der Betriebsparteien gilt dabei nicht nur für die sozialen Indikatoren und deren Gewichtung selbst, sondern auch für die Bildung der auswahlrelevanten Gruppen (vgl. BAG, Urteil vom 05.11.2009 - 2 AZR 676/08, NZA 2010, 457).
  • BAG, 24.10.2013 - 6 AZR 854/11

    Abweichung der Namensliste von der Auswahlrichtlinie

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Mai 2011 - 2 Sa 1975/10 - aufgehoben.
  • LAG Hamm, 09.11.2012 - 18 Sa 1095/12

    Rechtsmissbräuchliche Sozialauswahl

    Die Modifizierung des Schemas nur für den Einzelfall führte zudem zu einem Verstoß gegen die Pflicht zur Gleichbehandlung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, die von dem Betriebsparteien zu beachten ist (LAG Hamm, Urteil vom 04.05.2011 - 2 Sa 1975/10, Urteil vom 06.04.2011 - 6 Sa 2023/10).
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