Weitere Entscheidung unten: LAG Hamburg, 20.07.2010

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   LAG Baden-Württemberg, 08.09.2010 - 2 Sa 24/10   

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LAG Baden-Württemberg, 08.09.2010 - 2 Sa 24/10 (https://dejure.org/2010,14476)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.09.2010 - 2 Sa 24/10 (https://dejure.org/2010,14476)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. September 2010 - 2 Sa 24/10 (https://dejure.org/2010,14476)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zugangsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zu einem kirchlichen Betrieb zum Zwecke der Mitgliederwerbung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit gewerkschaftlicher Mitgliederwerbung in kirchlichem Betrieb; Begründetheit einer Duldungsklage auf Zutritt betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zum Zwecke der Mitgliederwerbung; Bindungswirkung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts im ...

  • hensche.de

    Gewerkschaft, Gewerkschaft: Mitgliederwerbung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in kirchlichem Betrieb; unbegründete Duldungsklage auf Zutritt betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zum Zwecke der Mitgliederwerbung; Bindung an Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in kirchlichen Betrieben

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78

    Bethel

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 08.09.2010 - 2 Sa 24/10
    Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 17.02.1981 (2 BvR 384/78) entfalte keine Bindungswirkung mehr.

    1.2 Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.02.1981 (2 BvR 384/78 - AP Nr. 9 zu Art. 140 GG) hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.02.1978 aufgehoben, weil es das verfassungsmäßige Recht der Beschwerdeführerin, einer kirchlichen Einrichtung, aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV verletze.

    Gem. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV sind nicht nur die organisierte Kirche und deren rechtlich selbstständigen Teile, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn die Einrichtungen nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen (BVerfG 17.02.1981 aaO, Juris Rn. 57 m. w. N.).

  • BVerfG, 14.11.1995 - 1 BvR 601/92

    Mitgliederwerbung II

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 08.09.2010 - 2 Sa 24/10
    Die Bindungswirkung sei erloschen, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14.11.1995 (1 BvR 601/92) ein tragendes Element seiner damaligen Begründung als unzutreffend erkannt habe.

    1.3 Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 14.11.1995 (1 BvR 601/92, AP Nr. 80 zu Art. 9 GG) hat das Bundesverfassungsgericht die in jahrelanger Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 3 GG von beiden Senaten (vgl. BVerfG 14.11.1995, aaO, Juris Rn. 21) vertretene Kernbereichslehre (je nach Standpunkt) klargestellt, modifiziert oder aufgegeben.

  • BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 280/77

    Duldung gewerkschaftlicher Bekanntmachungen durch betriebsfremde Beauftragte in

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 08.09.2010 - 2 Sa 24/10
    Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Inhalt des von der Klägerin am Schwarzen Brett aufgehängten Werbematerials weder den Betriebsfrieden gefährden noch den Betriebsablauf stören darf (vgl. dazu BAG 14.02.1978 - 1 AZR 280/77 - AP Nr. 26 zu Art. 9 GG, Juris Rn. 36).
  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93

    Lohnabstandsklausel

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 08.09.2010 - 2 Sa 24/10
    Auch in nachfolgenden Entscheidungen des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichtes ist immer betont worden, dass der Schutz des Grundrechtes in Art. 9 Abs. 3 GG nicht auf einen Kernbereich reduziert werden könne (z. B. BVerfG 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 - Rn. 101; BVerfG 24.02.1999 - 1 BvR 123/93 - Rn. 27; BVerfG 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93, 1 BvR 897/95 - Juris Rn. 49).
  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 08.09.2010 - 2 Sa 24/10
    Bei der Beurteilung, ob ein tragender Grund vorliegt, ist von der niedergelegten Begründung in ihrem objektiven Gehalt auszugehen (BVerfG 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99 - BVerfGE 115, 97, Juris Rn. 31).
  • BAG, 19.01.1982 - 1 AZR 279/81

    Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 08.09.2010 - 2 Sa 24/10
    Tragend für eine Entscheidung sind diejenigen Teile der Entscheidungsbegründung, die aus der Deduktion des Gerichts nicht hinwegzudenken sind, ohne dass sich das im Tenor formulierte Ergebnis ändert (BAG 19.01.1982 - 1 AZR 279/81 - AP Nr. 10 zu Art. 140 GG, Juris Rn. 38).
  • BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 460/04

    Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 08.09.2010 - 2 Sa 24/10
    Nach ganz überwiegender Auffassung sind die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten und Behörden in allen künftigen Fällen zu beachten (BVerfG 20.01.1966 - 1 BvR 140/62 - AP Nr. 3 zu § 90 BVerfGG, Rn. 40; BAG 28.02.2006 - 1 AZR 460/04 - AP Nr. 127 zu Art. 9 GG; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 31 Rn. 96).
  • BVerfG, 24.04.1996 - 1 BvR 712/86

    Wissenschaftliches Personal

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 08.09.2010 - 2 Sa 24/10
    Auch in nachfolgenden Entscheidungen des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichtes ist immer betont worden, dass der Schutz des Grundrechtes in Art. 9 Abs. 3 GG nicht auf einen Kernbereich reduziert werden könne (z. B. BVerfG 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 - Rn. 101; BVerfG 24.02.1999 - 1 BvR 123/93 - Rn. 27; BVerfG 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93, 1 BvR 897/95 - Juris Rn. 49).
  • BVerfG, 20.01.1966 - 1 BvR 140/62

    Berlin-Vorbehalt II

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 08.09.2010 - 2 Sa 24/10
    Nach ganz überwiegender Auffassung sind die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten und Behörden in allen künftigen Fällen zu beachten (BVerfG 20.01.1966 - 1 BvR 140/62 - AP Nr. 3 zu § 90 BVerfGG, Rn. 40; BAG 28.02.2006 - 1 AZR 460/04 - AP Nr. 127 zu Art. 9 GG; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 31 Rn. 96).
  • BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 123/93

    Gewerkschaftsausschluß

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 08.09.2010 - 2 Sa 24/10
    Auch in nachfolgenden Entscheidungen des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichtes ist immer betont worden, dass der Schutz des Grundrechtes in Art. 9 Abs. 3 GG nicht auf einen Kernbereich reduziert werden könne (z. B. BVerfG 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 - Rn. 101; BVerfG 24.02.1999 - 1 BvR 123/93 - Rn. 27; BVerfG 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93, 1 BvR 897/95 - Juris Rn. 49).
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   LAG Hamburg, 20.07.2010 - 2 Sa 24/10   

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https://dejure.org/2010,47217
LAG Hamburg, 20.07.2010 - 2 Sa 24/10 (https://dejure.org/2010,47217)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 20.07.2010 - 2 Sa 24/10 (https://dejure.org/2010,47217)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 20. Juli 2010 - 2 Sa 24/10 (https://dejure.org/2010,47217)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hamburg

    § 256 Abs 1 ZPO, § 15 BBiG 2005, § 22 Abs 2 Nr 1 BBiG 2005, § 22 Abs 3 BBiG 2005, § 22 Abs 4 BBiG 2005
    Wirksamkeit der Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses durch fristlose Kündigung durch den Auszubildenden

  • IWW

    § 256 ZPO, § ... 888 ZPO, § 64 Abs 1, 2 ArbGG, §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 22 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG), § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, § 626 Abs. 1 BGB, § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, § 14 BBiG, § 15 BBiG, § 22 Abs. 3 BBiG, § 22 Abs. 4 BBiG, § 97 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1-3 ArbGG

  • Wolters Kluwer

    Feststellungsantrag bzgl. des Bestehens eines Ausbildungsverhältnisses; Prüfung der Wirksamkeit der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch fristlose Kündigung; Vorliegen eines wichtigen Grundes für die fristlose Kündigung durch den Auszubildenden

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • ArbG Hamburg, 04.02.2010 - 2 Ca 312/09
    Auszug aus LAG Hamburg, 20.07.2010 - 2 Sa 24/10
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Februar 2010 - 2 Ca 312/09 - wird zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 4. Februar 2010 - 2 Ca 312/09 - Bl. 77ff. d.A. - die Klage als unzulässig abgewiesen.

    unter Abänderung des am 4. Februar 2010 verkündeten Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg - 2 Ca 312/09 - wird festgestellt, dass das Ausbildungsvertragsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 20.Mai 2009 weder außerordentlich fristlos noch ordentlich aufgelöst wird.

  • BAG, 20.03.1986 - 2 AZR 296/85

    Fristlose Kündigung - Feststellungsklage - Feststellungsinteresse - Anspruch auf

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.07.2010 - 2 Sa 24/10
    Ist aber ausnahmsweise eine Feststellungsklage aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit sinnvoller als eine Leistungsklage, dann fehlt für die Feststellungsklage nicht schon deshalb das Rechtschutzinteresse, weil eine Leistungsklage möglich ist (BGHZ 42, 340; BAG vom 20.3.1986, 2 AZR 296/85).
  • BGH, 17.03.1964 - Ia ZR 193/63

    Vollstreckbarkeit von Urteilen

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.07.2010 - 2 Sa 24/10
    Ist aber ausnahmsweise eine Feststellungsklage aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit sinnvoller als eine Leistungsklage, dann fehlt für die Feststellungsklage nicht schon deshalb das Rechtschutzinteresse, weil eine Leistungsklage möglich ist (BGHZ 42, 340; BAG vom 20.3.1986, 2 AZR 296/85).
  • BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 660/95

    Annahmeverzug des Arbeitgebers nach unwirksamer Eigenkündigung des Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.07.2010 - 2 Sa 24/10
    Im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts ist daher auch ein Feststellungsinteresse des Arbeitgebers bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers anzunehmen (BAG vom 20.3.1986, a.a.O.; BAG vom 21.11.1996, 2 AZR 660/95; LAG Rheinland-Pfalz vom 23.6.1998, LAGE § 4 KSchG Nr. 42; Zöller(-Greger), ZPO, 28. Auflage, § 256 Rnr. 11a; Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl., § 46 Rnr. 68; Staudinger(-Preis), BGB, § 626 Rnr. 237).
  • LAG Baden-Württemberg, 24.07.2015 - 17 Sa 33/15

    Allgemeiner Feststellungsantrag - Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses

    Die Besonderheiten der Berufsausbildung erfordern keine andere Betrachtungsweise (LAG Hamburg 20.07.2010 - 2 Sa 24/10, juris Rn. 29).

    Zudem wird man auch vom Auszubildenden verlangen müssen, dass er vor Ausspruch einer Kündigung den Ausbilder zur Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen auffordert, ihn also abmahnt (ArbG Trier 15.08.2013 - 3 Ca 403/13, juris Rn. 30, 31 mwN zur Arbeitnehmer-Eigenkündigung; LAG Hamburg 20.07.2010 - 2 Sa 24/10, juris Rn. 44; Leinemann/Taubert aaO Rn. 86; APS-Biebl aaO Rn. 21).

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