Rechtsprechung
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.06.2013 - 2 Sa 252/12 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
Einigungsstelle - Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verhaltensbedingte Kündigung einer Sachbearbeiterin bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen; Kündigungsausspruch nach Beschlussfassung durch Einigungsstelle
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kündigungsausspruch nach Beschlussfassung durch Einigungsstelle; verhaltensbedingte Kündigung einer Sachbearbeiterin bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Rostock, 17.08.2012 - 4 Ca 358/12
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.06.2013 - 2 Sa 252/12
- BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 638/13
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 02.02.2006 - 2 AZR 38/05
Betriebsbedingte Kündigung - freier Arbeitsplatz - Beteiligung der …
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.06.2013 - 2 Sa 252/12
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes - 1 ABR 30/09 - und - 1 ABR 31/09 - kann eine Kündigung nach dem Personalvertretungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern schon dann ausgesprochen werden, wenn die Einigungsstelle einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und nicht erst dann, wenn der Beschluss schriftlich begründet und unterschrieben den Dienstparteien zugegangen ist (so BAG vom 02.02.2006 - 2 AZR 38/05 -).Unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 02.02.2006 - 2 AZR 38/05 - sei es auch nicht zu beanstanden, dass die Kündigung ausgesprochen worden sei, obwohl der schriftlich begründet und unterschriebene Beschluss der Einigungsstelle noch nicht vorgelegen habe.
Hierzu hat das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 02.02.2006 - 2 AZR 38/05 - bereits das Erforderliche ausgeführt.
- BAG, 14.09.2010 - 1 ABR 30/09
Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.06.2013 - 2 Sa 252/12
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes - 1 ABR 30/09 - und - 1 ABR 31/09 - kann eine Kündigung nach dem Personalvertretungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern schon dann ausgesprochen werden, wenn die Einigungsstelle einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und nicht erst dann, wenn der Beschluss schriftlich begründet und unterschrieben den Dienstparteien zugegangen ist (so BAG vom 02.02.2006 - 2 AZR 38/05 -).Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes - 1 ABR 30/09 - und - 1 ABR 31/09 - stehen dem nicht entgegen (hierzu Tschöpe, Geißler: Formerfordernisse des Einigungsstellenspruchs NZA 2011, 545).
- BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 31/09
Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.06.2013 - 2 Sa 252/12
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes - 1 ABR 30/09 - und - 1 ABR 31/09 - kann eine Kündigung nach dem Personalvertretungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern schon dann ausgesprochen werden, wenn die Einigungsstelle einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und nicht erst dann, wenn der Beschluss schriftlich begründet und unterschrieben den Dienstparteien zugegangen ist (so BAG vom 02.02.2006 - 2 AZR 38/05 -).Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes - 1 ABR 30/09 - und - 1 ABR 31/09 - stehen dem nicht entgegen (hierzu Tschöpe, Geißler: Formerfordernisse des Einigungsstellenspruchs NZA 2011, 545).
- BAG, 14.12.2011 - 4 AZR 79/10
Auslegung - Bezugnahme auf Tarifvertrag - Gleichstellungsabrede
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.06.2013 - 2 Sa 252/12
Dies gebietet schon der Vertrauensschutz (vgl. BAG vom 14.12.2011 - 4 AZR 79/10 -).
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2016 - 7 Sa 220/15
Verhaltensbedingte Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs …
Das wiederum ist nicht der Fall, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen - wie etwa eine Abmahnung - von Seiten des Arbeitgebers geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (vgl. nur BAG, Urteil vom 23. Januar 2013 - 2 Sa 252/12 - NZA 2014, 965, 966 Rn. 16 m. w. N.).Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 2 AZR 994/12 - NZA 2014, 250, 252; vom 23. Januar 2013 - 2 Sa 252/12 - NZA 2014, 965, 966 Rn. 16, jeweils m. w. N.).
- BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 638/13
Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - öffentlicher Dienst - Beteiligung der …
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Juni 2013 - 2 Sa 252/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. - LAG Hessen, 18.03.2016 - 14 Sa 788/15
Umfang der Rechtskraft eines unzulässigen Teilurteils über eine außerordentliche …
Das wiederum ist nicht der Fall, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen - wie etwa eine Abmahnung - von Seiten des Arbeitgebers geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (vgl. nur BAG, Urteil vom 23. Januar 2013 - 2 Sa 252/12 - NZA 2014, 965).