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   LAG Baden-Württemberg, 09.08.2017 - 2 Sa 4/17   

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LAG Baden-Württemberg, 09.08.2017 - 2 Sa 4/17 (https://dejure.org/2017,28523)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.08.2017 - 2 Sa 4/17 (https://dejure.org/2017,28523)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. August 2017 - 2 Sa 4/17 (https://dejure.org/2017,28523)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • IWW

    § 7 BzG BW, § 9 BzG BW, § 1 Abs. 2 BzG BW, § 1 Abs. 4 BzG BW, § 64 Abs. 1, 2 lit. b Arb... GG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 3 Abs. 1 BzG BW, §§ 133, 157 BGB, § 6 Abs. 2 Nr. 1 BzG BW, § 2 Abs. 1 BzG BW, § 37 Abs. 7 BetrVG, § 37 Abs. 6, Abs. 7 BetrVG, § 3 Abs. 1 AWbG Nordrhein-Westfalen, Art. 9 GG, § 6 Abs. 1 BzG BW, § 1 BzG BW, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BzG BW, § 1 Abs. 4 AWbG Nordrhein-Westfalen, § 1 Abs. 3 BFG Rheinland-Pfalz, § 1 Abs. 4 BzG bW, Art. 74 Nr. 12 GG, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der politischen Weiterbildung i.S. von § 1 Abs. 4 BiZG BW; Anspruch eines Arbeitnehmers auf Freistellung zur Teilnahme an einem Seminar "Arbeitnehmer(innen) in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft"

  • Justiz Baden-Württemberg

    Bildungszeit - politische Weiterbildung - Zugänglichkeit für jedermann

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der politischen Weiterbildung i.S. von § 1 Abs. 4 BiZG BW; Anspruch eines Arbeitnehmers auf Freistellung zur Teilnahme an einem Seminar "Arbeitnehmer(innen) in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft"

  • rechtsportal.de

    BiZG BW
    Begriff der politischen Weiterbildung i.S. von § 1 Abs. 4 BiZG BW

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Freistellung für politische Weiterbildung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bildungsurlaub - und die politische Weiterbildung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Freistellung für politische Weiterbildung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Begriff der "politischen Weiterbildung" im Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg ist weit auszulegen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Der Begriff der "politischen Weiterbildung" im Bildungszeitgesetz

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Der Begriff der "politischen Weiterbildung" im Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg ist weit zu verstehen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Bildungszeit" für Arbeitnehmer - Unternehmen verweigert einem Angestellten die Teilnahme an Seminar der IG Metall

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Weite Auslegung des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Beim Bildungsurlaub ist der Begriff der politischen Weiterbildung weit zu verstehen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Weiter Begriff der politischen Bildung - Bildungsseminare der IG Metall bestätigt

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Entspanntes Arbeiten als Bildungsziel

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Freistellung für Weiterbildung - abgelehnt aber gerichtlich durchgesetzt

  • swr.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 09.08.2017)

    Streit um Bildungszeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • ArbG Stuttgart, 07.04.2017 - 26 Ca 1506/16

    Bildungszeit - Bildungsurlaub - politische Bildung - Begriff - Zugänglichkeit für

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.08.2017 - 2 Sa 4/17
    Dies setzt ein weites Verständnis von "politischer Bildung" gerade voraus (Arbeitsgericht Stuttgart 7. April 2017 - 26 Ca 1506/16 - Rn. 41 juris).

    Wenn der Landesgesetzgeber, wie dies aus den Gesetzesmaterialen ersichtlich ist, von einem weiten Verständnis von "politischer Weiterbildung" ausgegangen ist, so deckt sich dieses weite Verständnis richtigerweise mit der völkerrechtlichen Verpflichtung, welche die Bundesrepublik Deutschland eingegangen ist (so auch Arbeitsgericht Stuttgart 7. April 2017 aaO Rn. 42).

    auch im Beruf soll zur Stärkung des Gemeinwesens gefördert werden (Arbeitsgericht Stuttgart 7. April 2017 aaO Rn. 38).

    Mit einem weiten Verständnis von politischer Weiterbildung und der Anknüpfung am öffentlichen Interesse bzw. dem Gemeinwohl verlässt der Landesgesetzgeber auch nicht den verfassungsrechtlichen Rahmen (so auch Arbeitsgericht Stuttgart 7. April 2017 aaO Rn. 43).

  • BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 418/14

    Arbeitnehmerweiterbildung - Jedermannzugänglichkeit

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.08.2017 - 2 Sa 4/17
    Er muss außerdem so verlautbart sein, dass auch nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer davon Kenntnis nehmen können (BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14 - Rn. 29 juris).

    Die Information über das Internet ist anerkannt, gebräuchlich und gewährleistet eine allgemeine Zugänglichkeit (BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14 - Rn. 31 juris).

    Eine gesellschaftspolitische Weiterbildung kann deshalb auch Kenntnisse vermitteln, die gleichzeitig Inhalt von Betriebsräteschulungen nach § 37 Abs. 6 oder Abs. 7 BetrVG sind (BAG Urteil vom 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14 - Rn. 34 juris).

    Der Träger einer Weiterbildungsveranstaltung ist nicht verpflichtet, diese kostenfrei anzubieten (BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14 - Rn. 35 juris).

    So hat das BAG in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2015 (9 AZR 418/14, aaO Rn. 35) Seminarkosten iHv. 2.741,40 EUR für eine 14-tägiges Seminar im Jahre 2012 (gemäß § 3 Abs. 1 AWbG Nordrhein-Westfalen kann der Anspruch auf Bildungszeit für 2 Kalenderjahre zusammengefasst werden) als nicht unzumutbare Kostenhürde bezeichnet.

  • BAG, 21.10.1997 - 9 AZR 253/96

    Wann sind von Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.08.2017 - 2 Sa 4/17
    Auch die anderen Entscheidungen des BAG zur Höhe der Seminarkosten (z.B. BAG 9. Juni 1998 - 9 AZR 466/97, 2. Dezember 1997 - 9 AZR 584/96, 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96, alle juris) verdeutlichen unter Berücksichtigung der Kaufkraftentwicklung, dass das vorliegende Seminar nicht unangemessen teuer gewesen ist.

    Das Bundesarbeitsgericht hat zu Seminaren mit identischen Titeln und ähnlichen Inhalten zu den Bildungsurlaubsgesetzen Nordrhein-Westfalen und Hessen auch entschieden, dass diese Bildungsveranstaltungen den Anforderungen zur politischen Bildung entsprechen (BAG 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - Rn. 24 juris zum nordrhein-westfälischen AwbG ; BAG 9. Februar 1993-9 AZR 648/90 - Rn. 32 juris zum hessischen BiUrlG).

  • BAG, 09.02.1993 - 9 AZR 648/90

    Bildungsurlaub nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.08.2017 - 2 Sa 4/17
    Der Arbeitnehmer muss sie nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu erreichen suchen (BAG 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - Rn. 17 juris).

    Das Bundesarbeitsgericht hat zu Seminaren mit identischen Titeln und ähnlichen Inhalten zu den Bildungsurlaubsgesetzen Nordrhein-Westfalen und Hessen auch entschieden, dass diese Bildungsveranstaltungen den Anforderungen zur politischen Bildung entsprechen (BAG 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - Rn. 24 juris zum nordrhein-westfälischen AwbG ; BAG 9. Februar 1993-9 AZR 648/90 - Rn. 32 juris zum hessischen BiUrlG).

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.08.2017 - 2 Sa 4/17
    Es liegt daher im Gemeinwohl, neben dem erforderlichen Sachwissen für die Berufsausübung auch das Verständnis der Arbeitnehmer für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge zu verbessern, um damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf zu fördern (BVerfG 15. Dezember 1987 - 1 BvR 563/85 - Rn. 92 juris).
  • BAG, 16.03.1999 - 9 AZR 166/98

    Arbeitnehmerweiterbildung - Studienseminar in Kuba

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.08.2017 - 2 Sa 4/17
    So judiziert das BAG unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Begriff der politischen Weiterbildung in § 1 Abs. 4 AWbG Nordrhein-Westfalen: politische Weiterbildung bezweckt "das Verständnis der Arbeitnehmer für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge zu verbessern, um damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf zu fördern" (BAG 16. März 1999 - 9 AZR 166/98 - Rn. 55 juris).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.08.2017 - 2 Sa 4/17
    Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt daneben den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu (BVerfG 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 - Rn. 66 juris).
  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 466/97

    Bildungsfreistellung - gesellschaftspolitische Weiterbildung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.08.2017 - 2 Sa 4/17
    Auch die anderen Entscheidungen des BAG zur Höhe der Seminarkosten (z.B. BAG 9. Juni 1998 - 9 AZR 466/97, 2. Dezember 1997 - 9 AZR 584/96, 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96, alle juris) verdeutlichen unter Berücksichtigung der Kaufkraftentwicklung, dass das vorliegende Seminar nicht unangemessen teuer gewesen ist.
  • BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 584/96

    Aus- und Weiterbildung: Voraussetzungen nach dem AWbG NRW -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.08.2017 - 2 Sa 4/17
    Auch die anderen Entscheidungen des BAG zur Höhe der Seminarkosten (z.B. BAG 9. Juni 1998 - 9 AZR 466/97, 2. Dezember 1997 - 9 AZR 584/96, 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96, alle juris) verdeutlichen unter Berücksichtigung der Kaufkraftentwicklung, dass das vorliegende Seminar nicht unangemessen teuer gewesen ist.
  • BAG, 22.02.2012 - 4 AZR 527/10

    Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto - Anspruch auf Durchführung eines

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.08.2017 - 2 Sa 4/17
    Eine Leistungsklage, einem Arbeitszeitkonto Stunden "gutzuschreiben", ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können (BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 527/10 - Rn. 20 juris).
  • BAG, 15.10.2013 - 9 AZR 374/12

    Kürzung der Urlaubsdauer wegen Krankheit

  • ArbG Stuttgart, 23.02.2017 - 9 Ca 350/16

    Bildungszeit - Bildungsurlaub - politische Weiterbildung

  • VG Karlsruhe, 24.09.2018 - 1 K 4029/16

    Anspruch auf Gewährung von Bildungszeiten; Exkursion im Siebengebirge

    Dieses umfasst auch Gesellschafts-, Wirtschafts- und Sozialpolitik (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 - 2 Sa 4/17 -, juris Rn. 58).

    Es ist dann das Urlaubskonto des Beamten im Wege der Folgenbeseitigung um die betroffenen Urlaubstage aufzustocken (BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 4.05 -, juris Rn. 9; vgl. auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 - 2 Sa 4/17 -, juris Rn. 41, 43 ff.).

    § 6 Abs. 2 BzG BW enthält einen Negativkatalog von Maßnahmen, die ausdrücklich keinen Anspruch auf Bildungszeit auslösen (LT-Drs. 15/6403, S. 14 f.; vgl. auch Kutzki, öAT 2015, 136 [138 f.]; Merkel/Dodt, BB 2016, 693 [694 ff.]; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 - 2 Sa 4/17 -, juris Rn. 41).

    Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dieser Begriff nicht eng zu verstehen, sondern das durch die Rechtsprechung zu den Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzen anderer Bundesländer geprägte und vom Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO Übereinkommen) Nr. 140 über den bezahlten Bildungsurlaub vom 05.06.1974 (verfügbar unter https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_norm/---normes/documents/normativeinstrument/wcms_c140_de.htm [Stand 26.09.2018]), das die Bundesrepublik Deutschland am 30.11.1976 ratifiziert hat (vgl. https://www.ilo.org/dyn/normlex/en/f?p=1000:11200:0::NO:11200:P11200_COUNTRY_ID:102643 [Stand 26.09.2018]), normierte weite Begriffsverständnis zugrunde zulegen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 - 2 Sa 4/17 -, juris Rn. 58).

    Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber von einem weiten Politikbegriff ausgegangen ist (LAG Baden-Württemberg, Urteile vom 09.08.2017 - 2 Sa 4/17 -, juris Rn. 60 und vom 12.10.2017 - 3 Sa 30/17 -, juris Rn. 29).

    Dies zeigt, dass er mit "politischer Weiterbildung" ebenfalls einen weiten Politikbegriff normiert hat, der auch Gesellschafts-, Wirtschafts- und Sozialpolitik umfasst (LAG Baden-Württemberg, Urteile vom 09.08.2017 - 2 Sa 4/17 -, juris Rn. 62 und vom 12.10.2017 - 3 Sa 30/17 -, juris Rn. 29).

    Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Landesgesetzgeber auch die zu den Bildungsurlaubsgesetzen anderer Bundesländer (insbesondere Nordrhein-Westfalen und Hessen) ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts gekannt haben dürfte (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 - 2 Sa 4/17 -, juris Rn. 63).

    Der Arbeitnehmer - und Beamte - soll befähigt werden, aufgrund der ihm durch die Bildungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse und Einsichten selbständig Urteile zu fällen und an politischen Prozessen teilzuhaben (BAG, Urteil vom 16.03.1999 - 9 AZR 166/98 -, juris Rn. 55, vgl. auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 - 2 Sa 4/17 -, juris Rn. 63).

    Auch aus Sinn und Zweck des BzG BW folgt, dass "politische Weiterbildung" im Sinne von § 1 Abs. 4 BzG BW über die bloße Vermittlung von Inhalten zu staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten hinausgeht (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 - 2 Sa 4/17 -, juris Rn. 70).

    Deshalb sind nach dem Willen des Gesetzgebers auch die politische Bildung und die Stärkung des ehrenamtlichen Engagements Bestandteil des Gesetzes geworden (LT-Drs. 15/6403, S. 10; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 - 2 Sa 4/17 -, juris Rn. 71).

    Wenn der Gesetzgeber ausdrücklich auch Veranstaltungen nennt, an denen bzw. an deren Inhalten ein öffentliches Interesse besteht, verfolgt er ein viel weitergehendes Ziel als die bloße Unterrichtung über staatsbürgerliche Rechte und Pflichten (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 - 2 Sa 4/17 -, juris Rn. 71).

    Das weite Verständnis ergibt sich noch deutlicher aus den gleichfalls maßgebenden englischen und französischen Sprachfassungen, die von "general, social and civic education" bzw. "d"éducation générale, sociale ou civique", also von allgemeiner, sozialer und bürgerlicher Bildung sprechen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 - 2 Sa 4/17 -, juris Rn. 64 ff.).

  • LAG Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 3 Sa 30/17

    Politische Weiterbildung - Baden-Württemberg - weiter Politikbegriff - keine

    § 1 Abs. 4 BzG BW liegt ein weiter Politikbegriff zugrunde (wie LAG Baden-Württemberg 09. August 2017 - 2 Sa 4/17).

    Die Seminarkosten in Höhe von 1.475,50 EUR stellen keine für einen Arbeitnehmer mit Durchschnittsverdienst unzumutbaren Kosten dar (ebenso LAG Baden-Württemberg 09. August 2017 - 2 Sa 4/17 - juris).

    Dieser Befund der Wortlautauslegung wird durch einen Blick in die Gesetzesmaterialien bestätigt, wie das Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet hat (ausführlich auch hierzu LAG Baden-Württemberg 09. August 2017 - 2 Sa 4/17 - juris).

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