Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 13.07.2017 - 2 Sa 468/16 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 2 Abs 1 ArbZG, § 77 Abs 3 BetrVG, § 611 Abs 1 BGB, § 612 Abs 1 BGB
Vergütung von Reisezeiten - Auslandseinsatz - IWW
§ 247 BGB, § ... 2 Abs. 1 S. 1 ArbZG, Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 2003/88/EG, § 612 BGB, § 612 Abs. 1 BGB, Art. 2 Ziffer 1 der Richtlinie 2003/88/EG, § 64 Abs. 1, 2 Buchst. b ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 106 GewO, § 138 Abs. 3 ZPO, § 138 Abs. 2 ZPO, § 7 Nr. 4.3 BRTV, §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 1 BGB, § 2 Abs. 1 ArbZG, § 3 BetrVG, § 77 Abs. 3 BetrVG, § 242 BGB, § 92 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 ArbGG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auslegung des Anspruchs auf Vergütung der erforderlichen Zeit für die An- und Abreise von einer Arbeitsstelle "ohne tägliche Heimfahrt" gem. § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau
- rewis.io
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Arbeitsstelle; Ausland; Ausschlussfristen; Baugewerbe; Entsendevertrag; Flugzeug; Geltungsbereich; Mehrarbeitszuschlag; Reisezeit; Vergütung von Reisezeiten; Auslandseinsatz
- rechtsportal.de
Auslegung des Anspruchs auf Vergütung der erforderlichen Zeit für die An- und Abreise von einer Arbeitsstelle "ohne tägliche Heimfahrt" gem. § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen, 07.07.2016 - 1 Ca 4/16
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.07.2017 - 2 Sa 468/16
- BAG, 17.10.2018 - 5 AZR 553/17
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.06.2019 - 2 Sa 31/19
Wird zitiert von ... (2)
- BAG, 17.10.2018 - 5 AZR 553/17
Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 2017 - 2 Sa 468/16 - aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 7. Juli 2016 - 1 Ca 4/16 - stattgegeben hat. - LAG Rheinland-Pfalz, 26.06.2019 - 2 Sa 31/19
Vergütung von Reisezeiten - Erforderlichkeit
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt; wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien in dem zuvor unter dem Aktenzeichen 2 Sa 468/16 geführten Berufungsverfahren wird auf den Tatbestand des Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 2017 - 2 Sa 468/16 - Bezug genommen.Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 13. Juli 2017 - 2 Sa 468/16 - das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.329,04 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 538, 80 EUR seit 1. Oktober 2015 und aus 790, 24 EUR seit 1. Dezember 2015 (als Vergütung für weitere 37 Reisestunden) zu zahlen, während es die Berufung im Übrigen (hinsichtlich vom Kläger verlangter Überstundenzuschläge) - inzwischen rechtskräftig - zurückgewiesen hat.
Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17. Oktober 2018 - 5 AZR 553/17 - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 2017 - 2 Sa 468/16 - aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 7. Juli 2016 - 1 Ca 4/16 - stattgegeben hat, und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.