Rechtsprechung
LAG Köln, 26.08.1992 - 2 Sa 624/92 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Einstweiliger Rechtsschutz; Einstweilige Verfügung; Versetzung; Arbeitnehmer; Beweislast; Hauptsacheverfahren
Verfahrensgang
- ArbG Aachen, 30.06.1992 - 7 (5) Ga 22/92
- LAG Köln, 26.08.1992 - 2 Sa 624/92
Wird zitiert von ... (9)
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.04.2016 - 2 SaGa 1/16
Einstweilige Verfügung zur Durchsetzung eines Beschäftigungsanspruchs eines …
Allein der Umstand, dass eine unterlassene oder eine vertragswidrige Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, reicht hierfür nicht aus (LAG Mecklenburg-Vorpommern 12. Mai 2009 - 5 SaGa 4/08 - juris.de; LAG Köln 14. Mai 2008 - 3 SaGa 3/08; LAG Köln 26. August 1992 - 2 Sa 624/92 - LAGE § 940 ZPO Nr. 1).Allein der Umstand, dass eine unterlassene oder vertragswidrige Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, reicht hierfür nicht aus (LAG Mecklenburg-Vorpommern 12. Mai 2009 - 5 SaGa 4/08 - juris.de; LAG Köln 14. Mai 2008 - 3 SaGa 3/08; LAG Köln 26. August 1992 - 2 Sa 624/92 - LAGE § 940 ZPO Nr. 1).
- LAG Köln, 24.06.2010 - 9 Ta 192/10
Einstweilige Verfügung - Versetzung - Home Office
Allein der Umstand, dass eine möglicherweise vertragswidrige Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, reicht hierfür nicht aus (vgl. LAG Köln, Urteil vom 26. August 1992 - 2 Sa 624/92 - und Beschluss vom 14. Mai 2008 - 3 SaGa 3/08 -). - LAG Düsseldorf, 25.01.1993 - 19 Sa 1650/92
Einstweiliger Rechtsschutz: Änderungskündigung - Versetzung
Zum einstweiligen Rechtsschutz bei Versetzungen heißt es im Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26.08.1992 - 2 Sa 624/92 -, daß der Arbeitnehmer darlegen und glaubhaft machen muß, daß er schwerwiegende Nachteile erleiden würde, wenn er eine Entscheidung in der Hauptsache abwarten müßte, falls er im Wege der einstweiligen Verfügung erreichen will, daß eine vom Arbeitgeber durch Ausübung des Direktionsrechts verfügte Versetzung rückgängig gemacht wird.
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.05.2009 - 5 SaGa 4/08
Einstweilige Verfügung - Abordnung eines Lehrers - Verfügungsgrund - kein …
Allein der Umstand, dass eine möglicherweise vertragswidrige Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, reicht hierfür nicht aus (LAG Köln, Urteil vom 14. Mai 2008 - 3 SaGa 3/08; LAG Köln, Urteil vom 26.08.1992 - 2 Sa 624/92 - LAGE § 940 ZPO Nr. 1). - LAG Köln, 14.05.2008 - 3 SaGa 3/08
Personalgestellung; Versetzung; Mitbestimmung; Versorgungsamt; einstweiliger …
Allein der Umstand, dass eine möglicherweise vertragswidrige Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, reicht hierfür nicht aus (LAG Köln, Urteil vom 26.08.1992 - 2 Sa 624/92 - LAGE § 940 ZPO Nr. 1). - LAG Köln, 14.08.2009 - 9 Ta 264/09
Versetzung - Lehrer - Direktionsrecht - einstweilige Verfügung
Allein der Umstand, dass eine möglicherweise vertragswidrige Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, reicht hierfür nicht aus (vgl. LAG Köln, Urteil vom 26. August 1992 - 2 Sa 624/92 - und Beschluss vom 14. Mai 2008 - 3 SaGa 3/08 -). - ArbG München, 22.12.2020 - 24 Ga 13/20
Leistungsverfügung eines Profi-Sportlers auf Mitwirkung seines Arbeitgebers bei …
Ein derartiger schwerwiegender Nachteil liegt zwar grundsätzlich nicht bereits bei einer zeitweiligen Verhinderung der Beschäftigung, die für die Vergangenheit nicht mehr rückgängig zu machen wäre (LAG Köln vom 26.08.1992, 2 Sa 624/92). - ArbG Mönchengladbach, 19.10.2006 - 4 (5) Ga 24/06
Einstweilige Verfügung, Verfügungsgrund, Änderung der Arbeitszeit durch …
Ein derartiger schwerwiegender Nachteil liegt nicht bereits bei einer zeitweiligen, möglicherweise vertragswidrigen Beschäftigung vor, die für die Vergangenheit nicht mehr rückgängig zu machen wäre (LAG Köln, 26.08.1992, 2 Sa 624/92, LAGE ZPO § 940 Nr. 1). - ArbG Freiburg, 16.08.2007 - 10 Ga 4/07 Wehrt sich ein Arbeitnehmer gegen eine von ihm als unwirksam angesehene Weisung oder Versetzung durch den Arbeitgeber, so ist ein Verfügungsgrund nur gegeben, wenn die einstweilige Verfügung zur Abwehr wesentlicher Nachteile erforderlich ist; es darf dem Arbeitnehmer nicht zumutbar sein, zunächst der Versetzung Folge zu leisten und deren Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen (…vgl. Karinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 2. Auflage 2007, I Rz. 51, 56; LAG Köln vom 26.8.1992 - 2 Sa 624/92 - LAGE § 940 ZPO Nr. 1) Ein Hauptsacheverfahren, um die Rechtmäßigkeit der Maßnahme überprüfen, hat der Verfügungskläger bisher gar nicht eingeleitet.