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   LAG Nürnberg, 06.08.2012 - 2 Sa 643/11   

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https://dejure.org/2012,25176
LAG Nürnberg, 06.08.2012 - 2 Sa 643/11 (https://dejure.org/2012,25176)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 06.08.2012 - 2 Sa 643/11 (https://dejure.org/2012,25176)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 06. August 2012 - 2 Sa 643/11 (https://dejure.org/2012,25176)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Verhaltensbedingte Änderungskündigung - Abmahnung - Verdachtsänderungskündigung - vorläufige Weiterbeschäftigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Entzugs einer Führungsstellung im Wege ordentlicher verhaltensbedingter Änderungskündigung; Rechtsfolge der Annahme einer Änderungskündigung unter Vorbehalt

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    §§ 2 KSchG, 99 BetrVG
    Verhaltensbedingte Änderungskündigung - Verdachtsänderungskündigung - Annahme unter Vorbehalt und Weiterbeschäftigung

  • Betriebs-Berater

    Vorläufige Weiterbeschäftigung bei Verdachtsänderungskündigung

  • rabüro.de

    Verhaltensbedingte Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt, wenn Abmahnung in Betracht kommt

  • Betriebs-Berater

    Vorläufige Weiterbeschäftigung bei Verdachtsänderungskündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 2; BetrVG § 99
    Zulässigkeit des Entzugs einer Führungsstellung im Wege ordentlicher verhaltensbedingter Änderungskündigung; Rechtsfolge der Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verhaltensbedingte Änderungskündigung durch Entzug der Führungsverantwortung ? Abmahnung als milderes Mittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2012, 2432
  • DB 2012, 2351
  • NZA-RR 2012, 631
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 844/07

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung - Vermutungswirkung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 06.08.2012 - 2 Sa 643/11
    Bei einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht aufgrund des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs verpflichtet, den Arbeitnehmer vorläufig zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen (st. Rspr. vgl. BAG vom 28.05.2009 - 2 AZR 844/07 mwN; KR-Rost, 9. Aufl., 2009, § 2 KSchG Rn 158a mwN).

    Der Arbeitnehmer gibt durch die wirksame Vorbehaltsannahme selbst zu erkennen, dass ihm zunächst die Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen zumutbar erscheint (BAG vom 28.05.2009 - 2 AZR 844/07 mwN).

  • BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 183/89

    Änderungskündigung - Dringlichkeit betrieblicher Erfordernisse

    Auszug aus LAG Nürnberg, 06.08.2012 - 2 Sa 643/11
    Der Gesetzgeber geht bei der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Arbeitsbedingungen gemäß §§ 2, 8 KSchG von einer rechtskräftigen Entscheidung über die soziale Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen aus (näher dazu BAG vom 18. Januar 1990 - 2 AZR 183/89).
  • BAG, 09.09.2010 - 2 AZR 936/08

    Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 06.08.2012 - 2 Sa 643/11
    Eine gesonderte Rechtfertigung der Vergütungsänderung ist grundsätzlich entbehrlich, wenn sich die geänderte Vergütung aus einem im Betrieb angewandten Vergütungssystem ergibt ("Tarifautomatik", vgl. z.B. BAG vom 09.09.2010 - 2 AZR 936/08 mwN).
  • BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 801/09

    Verdachtskündigung - Beteiligung des Personalrats

    Auszug aus LAG Nürnberg, 06.08.2012 - 2 Sa 643/11
    Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (vgl. BAG vom 25.11.2010 - 2 AZR 801/09 - mwN).
  • LAG München, 13.04.2016 - 5 Sa 990/15

    Verhaltensbedingte Änderungskündigung: Abgrenzung personen-/verhaltensbedingte

    Die angebotenen Vertragsänderungen dürfen sich dabei nicht weiter von deren Inhalt entfernen, als es zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich ist {KR-Kreft 11. Aufl. § 2 KSchG Rn. 171; LAG Nürnberg 06.08.2012 - 2 Sa 643/11 - NZA-RR 2012, 631, 633).

    Ebenso wie bei einer Beendigungskündigung bedarf es auch bei einer verhaltensbedingten Änderungskündigung grundsätzlich einer Abmahnung (KR-Kreft § 2 KSchG Rn. 171a m. w. N.; ErfK/Oefker 16. Aufl. § 2 KSchG Rn. 46; NK-GA/Nübold § 2 KSchG Rn. 85; APSIKünzl 4. Aufl. § 2 KSchG Rn. 244; BAG 21.11.1985 - 2 AZR 21/85 - NZA 1986, 713; 18.11.1986 - 7 AZR 674/84 - NZA 1987, 418; LAG Nürnberg 06.08.2012 - 2 Sa 643/11 - NZA-RR 2012, 631, 633 Rn. 58; LAG Hessen 15.11.1999 - 11 Sa 2570/98 -Rn. 57zitiert nach Juris; LAG Hamm 10.05.1983- 11 Sa 1462/82-ZIP 1983, 985).

  • LAG Schleswig-Holstein, 08.12.2021 - 6 Sa 65/21

    Verhaltensbedingte Änderungskündigung - Abmahnungserfordernis -

    Die angebotenen Vertragsänderungen dürfen sich nicht weiter von deren Inhalt entfernen, als es zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (BAG 18.05.2017 - 2 AZR 606/16 - Rn. 11; LAG Nürnberg 06.08.2012 - 2 Sa 643/11-; LAG München 13.04.2016 - 5 Sa 990/15 - KR -Kreft, 12. Aufl. § 2 KSchG Rn. 151).

    Wie bei einer Beendigungskündigung bedarf es auch bei einer verhaltensbedingten Änderungskündigung grundsätzlich einer vorherigen Abmahnung (KR -Kreft § 2 KSchG Rn. 155 mwN.; ErfK /Oetker, 20. Aufl. § 2 KSchG Rn. 46; BAG 21.11.1985 - 2 AZR 21/85 - 18.11.1986 - 7 AZR 674/84 - LAG Nürnberg 06.08.2012 - 2 Sa 643/11 - LAG München 13.04.2016 - 5 Sa 990/15 -).

  • LAG Schleswig-Holstein, 12.08.2021 - 6 Sa 65/21

    Änderungskündigung, verhaltensbedingt, Abmahnungserfordernis,

    Die angebotenen Vertragsänderungen dürfen sich nicht weiter von deren Inhalt entfernen, als es zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (BAG 18.05.2017 - 2 AZR 606/16 - Rn. 11; LAG Nürnberg 06.08.2012 - 2 Sa 643/11-; LAG München 13.04.2016 - 5 Sa 990/15 - KR-Kreft, 12. Aufl. § 2 KSchG Rn. 151).

    Wie bei einer Beendigungskündigung bedarf es auch bei einer verhaltensbedingten Änderungskündigung grundsätzlich einer vorherigen Abmahnung (KR-Kreft § 2 KSchG Rn. 155 mwN.; ErfK/Oetker, 20. Aufl. § 2 KSchG Rn. 46; BAG 21.11.1985 - 2 AZR 21/85 - 18.11.1986 - 7 AZR 674/84 - LAG Nürnberg 06.08.2012 - 2 Sa 643/11 - LAG München 13.04.2016 - 5 Sa 990/15 -).

  • ArbG Regensburg, 24.09.2015 - 8 Ca 997/15

    Rechtsmäßigkeit einer Änderungskündigung

    Vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Änderungskündigung ist als Grundlage einer negativen Zukunftsprognose grundsätzlich eine einschlägige Abmahnung erforderlich, da davon auszugehen ist, dass das künftige Verhalten des Arbeitnehmers schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (KR-Rost/Kreft, 10. Aufl. 2013, § 2 KSchG Rdnr. 100 a; Erfurter Kommentar/Oetker, 15. Aufl. 2015, § 2 KSchG Rdnr. 46; LAG Nürnberg, Urt. v. 096.08.2012, Az. 2 Sa 643/11; vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, U. v. 29.09.2010 Az. 8 Sa 229/10).
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